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Die Rechtsmittel vom 27. Februar 2023 und vom 8. Mai 2023 gegen den Beschluss des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 3. Januar 2023 - [X.]/22 - werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
1. Die von dem Schuldner eingelegten Rechtsmittel - Rechtsbeschwerde vom 27. Februar 2023 und Nichtzulassungsbeschwerde vom 8. Mai 2023 - sind unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des [X.] in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegen einen Beschluss des [X.] ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 3. Januar 2023 jedoch nicht zugelassen.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 23. September 2020 - [X.]/20, juris Rn. 3 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133, [juris Rn. 7 f.]; Beschluss vom 19. Mai 2022 - [X.], juris Rn. 3).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch |
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Löffler |
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Feddersen |
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Odörfer |
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Meta
04.06.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Heilbronn, 3. Januar 2023, Az: Bö 1 T 248/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2023, Az. I ZB 16/23 (REWIS RS 2023, 3882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3882
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 30/23 (Bundesgerichtshof)
I ZB 69/23 (Bundesgerichtshof)
I ZB 5/21, I ZB 6/21, I ZB 7/21 (Bundesgerichtshof)
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
I ZB 36/23 (Bundesgerichtshof)
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