Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. 5 StR 145/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 475

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 28. November 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 27. und 28. November 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in Harms[X.] Häger,[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt S ,Rechtsanwalt Hals Verteidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger für die Angeklagte [X.],[X.],Oberregierungsrat [X.],[X.] Vertreter des Finanzamts Augsburg-Stadtfür den Nebenbeteiligten,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -am 28. November 2002 für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 18. Juli 2001 werden verworfen.Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden [X.] auferlegt.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Steu-erhinterziehung in acht und seine Ehefrau [X.][X.] in vier Fällen zu Ge-samtgeldstrafen verurteilt. Hinsichtlich des Vorwurfs weiterer neun Vergehender Steuerhinterziehung hat es sie freigesprochen. Gegen diese [X.] wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, die vom Gene-ralbundesanwalt nicht vertreten werden. Die Rechtsmittel bleiben ohne [X.].[X.] hält aus tatsächlichen Gründen weitere Verkürzun-gen von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Um-satzsteuer für nicht gegeben.1. Den Angeklagten lag zur Last, ein von der [X.] P GmbH (imfolgenden: [X.] GmbH) im Jahre 1988 entwickeltes Gebrauchsmuster([X.]) aus dem Betriebsvermögen der [X.] GmbH, deren [X.] -schafter der Angeklagte F [X.] war, entnommen zu haben. DieAngeklagte [X.] [X.] sei formell bestellte Geschäftsführerin, der Ange-klagte F [X.] faktischer Geschäftsführer gewesen. Dieses Ge-brauchsmuster, das ein neu konzipiertes Blutentnahmesystem betreffe (Be-zeichnung: —[X.]), habe der Angeklagte F [X.] auf sich [X.] eintragen lassen. Hierin liege eine körperschaftsteuerlich zu berück-sichtigende verdeckte Gewinnausschüttung, die von den Angeklagten ge-genüber den Finanzbehörden verschwiegen worden sei und zu einer Verkür-zung der Körperschaftsteuer geführt habe. Die Erlöse aus der [X.] geschützten Blutentnahmeprodukts —[X.] in Höhe von 3 Mio. DM, zudessen Bestandteilen neben dem Gebrauchsmuster [X.] noch ein [X.] sowie Zeichnungen, Pläne und Anweisungen gehö-ren würden, hätten die Angeklagten lediglich in ihrer privaten Steuererklärungvom 9. April 1991 für das [X.] als Einkünfte aus selbständiger (Erfin-der-) Tätigkeit angegeben.Nach dem [X.] sollen die Angeklagten weiter [X.] eingereicht haben, um ihre Steuerlast aus der selbständigen Erfin-dertätigkeit durch fingierte Betriebsausgaben zu reduzieren. Danach habeder Zeuge W dem Angeklagten [X.][X.] 342.000 DM brutto,der Zeuge [X.]991.800 DM brutto berechnet. Weiterhin habe der [X.] Gefälligkeitsrechnungen an die [X.] GmbH gerichtet, und zwar im[X.] insgesamt drei in Höhe von insgesamt 160.000 DM. Unter [X.] —[X.]fi habe er in den Jahren 1991 bis 1993der [X.] GmbH weitere Gefälligkeitsrechnungen (insgesamt über knapp500.000 DM) zur Verfügung gestellt. Diese seien dann in den [X.] der [X.] GmbH gewinnmindernd berücksichtigt worden.Dies habe hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1993 jeweils zu einer Hinterzie-hung der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer geführt. Aus sämtli-chen Rechnungen hätten die Angeklagten auch jeweils zu Unrecht [X.] geltend gemacht, weil diesen [X.] keine tatsächlichenLeistungen zugrunde gelegen [X.] 5 -2. Das [X.] hat diese Vorwürfe nicht für erwiesen erachtet.Nach seinen Feststellungen war der Angeklagte zusammen mit dem Prokuri-sten der [X.] GmbH, dem [X.], Miterfinder. Mithin stünde ihnenauch das Schutzrecht in Bruchteilsgemeinschaft zu. Aufgrund eines zumin-dest konkludent erklärten Einverständnisses des Miterfinders [X.]habeder Angeklagte F [X.] über das Schutzrecht auch privat verfügenkönnen. Den Rechnungen, die von den [X.]und [X.] aus-gestellt worden seien, hätten tatsächliche Leistungen zugrunde gelegen. [X.] auch jeweils konkrete [X.] festgestellt worden; Anhalts-punkte für Rückerstattungen der gezahlten Beträge ergäben sich nicht.[X.] halten rechtlicher Überprüfung stand.1. Das [X.] hat die steuerliche Behandlung der Erfindung—Blutentnahmesystem [X.] durch die Angeklagten zutreffend nicht [X.] gewertet.a) Es hat dabei das Schutzrecht rechtsfehlerfrei dem [X.] Angeklagten F [X.] zugeordnet. Welchem Vermögensträgerein Recht zuzurechnen ist, bestimmt sich nach § 39 [X.]. Danach gilt gemäßAbsatz 1 der Vorschrift der Grundsatz, daß die zivilrechtliche Eigentümer-stellung auch steuerlich die Zuordnung begründet. Bei immateriellen [X.] tritt dabei anstelle des zivilrechtlichen Eigentums die nach denprivatrechtlichen Normen maßgebliche Rechtsinhaberstellung [X.]/Brockmeyer [X.] 7. Aufl. § 39 Rdn. 9). Danach ist Inhaber eines [X.] derjenige, auf dessen Namen das Gebrauchsmuster einge-tragen ist (§§ 8, 11 Gebrauchsmustergesetz).Das bedeutet aber [X.] entgegen der Auffassung der Verteidigung [X.]nicht, daß mit der Erfindungsleistung nicht schon vorher Vermögenswerte in- 6 -der GmbH entstanden sein können. Einen solchen wirtschaftlichen Wertkönnen auch die bloße erfinderische Idee und die darauf aufbauenden Ent-wicklungsarbeiten bilden. Gleichermaßen kann allein das zwischenzeitlicheEntwicklungsergebnis einen Vermögenswert darstellen. Die in der Entwick-lung zum Gebrauchsmuster befindlichen Erkenntnisse genießen nach [X.] zudem bereits einen vermögensrechtlichen Schutz.Stünden der [X.] GmbH nämlich die dem Schutzrecht zugrunde liegendenBeschreibungen oder Zeichnungen zu, könnte sich der eingetragene [X.] § 13 Abs. 2 des Gesetzes nicht auf den Schutz des Gesetzes berufen,wenn er die Erfindungsergebnisse ohne Einwilligung der [X.]. Auch dies verdeutlicht, daß schon allein das aus bloßen Entwicklungsar-beiten gewonnene technische Wissen Vermögenswert erlangen kann.Dies wirkt sich wiederum auf die [X.]. Aus Sicht der [X.] GmbH läge in dem Verzicht auf den Wert der Erfin-dung und der Duldung, daß das Gebrauchsmuster auf einen Gesellschafter,den Angeklagten [X.][X.] eingetragen wird, eine verdeckte Ge-winnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] (vgl. hierzu [X.],[X.] 5. Aufl. § 8 [X.]. 60 ff. mit umfänglichen Nachweisen). Es liegt auf [X.], daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine entspre-chende Überlassung des Vermögenswertes der Erfindung an den [X.] nicht vorgenommen hätte (vgl. [X.] 1989, 631; 1993, 635;DStR 2002, 1856). Dadurch würde nämlich letztlich unentgeltlich ein [X.] der Gesellschaft in das Privatvermögen eines Gesellschaf-ters überführt. Maßgeblich ist deshalb, ob dem Angeklagten die zu dem Ge-brauchsmuster führende erfinderische Idee persönlich zugeordnet [X.] oder ob eine Arbeitnehmererfindung vorliegt, die als Vermögenswert[X.] jedenfalls grundsätzlich [X.] dem Betriebsvermögen der [X.] GmbH zugehö-rig ist, aus dem sie dann durch die auf den Namen [X.]erfolgte[X.]eldung entnommen worden [X.] 7 -b) Ohne Rechtsverstoß kommt das [X.] nach einer eingehen-den und sorgfältigen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß das in [X.] letztlich verkörperte geistige Eigentum dem Angeklagten F [X.] zuzurechnen und zu keinem Zeitpunkt ein Recht der [X.] GmbH hieran entstanden war.Das [X.] folgt insoweit den Angaben des Angeklagten, die inwesentlichen Teilen durch seine Söhne sowie den Patentanwalt [X.] ge-stützt werden. Danach soll der Angeklagte, als er in der Gaststätte [X.] eine Automatenkugel mit einem Bajonettverschluß gesehen habe, dieentscheidende Idee entwickelt haben. Diese habe er in einer Schmierskizzeniedergelegt und seinen Patentanwalt [X.] beauftragt, anhand der Schmier-skizze die schutzrechtliche Lage zu überprüfen. Da dieser Gedanke dannletztlich durch den Werksleiter [X.] zur praktischen Anwendungsreifegebracht worden sei, sei auch er an der Erfindung beteiligt. Das [X.]hat danach sowohl den Angeklagten F [X.] als auch [X.] [X.] angesehen, wobei der Zeuge [X.]dadurch, daß er in Erwar-tung einer Ausgleichszahlung der Alleinanmeldung des Schutzrechts durchden Angeklagten F [X.] zugestimmt habe, auf seinen Anteil ver-zichtet habe.Diese Beweiswürdigung des [X.]s läßt keinen Rechtsfehler er-kennen. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismitteleine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegtgrundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisi-onsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine ei-gene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner [X.] andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Das [X.] kann eine solche Entscheidung im übrigen nur auf Rechtsfehler über-prüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich [X.], unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstößegegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der [X.] 8 -überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Ge-wißheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 16;[X.] NStZ-RR 2000, 171 ff.; [X.] NStZ 2001, 491, 492; [X.] NStZ 2002,48). Einen solchen Begründungsmangel zeigt die Revisionsbegründung nichtauf. Wenn sie ausführt, die Auseinandersetzungsvereinbarung hinsichtlichder Erfindung habe nicht der Angeklagte [X.][X.] , sondern die [X.] GmbH mit dem [X.] abgeschlossen, ist dieser Sachvortragurteilsfremd und mithin für das Revisionsverfahren unbeachtlich.c) Es ist [X.] entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung [X.] keinGrund erkennbar, weshalb das [X.] zwischen Gebrauchsmuster([X.], 90) und den Zeichnungen und Plänen hätte differenzieren sollen. [X.] Unterscheidung verbot sich schon deshalb, weil das [X.] seinen wirtschaftlichen Wert gerade auch aus seiner in den Plänen do-kumentierten praktischen Anwendbarkeit bezog. Umgekehrt waren die [X.] Zeichnungen nutzlos, wenn es an der zivilrechtlichen Befugnis [X.], sie zu gebrauchen. Daß die Vertragsparteien, nämlich die [X.]AG und der Angeklagte [X.][X.] die beiden [X.] und die Pläne jeweils einzeln preislich ausgewiesen haben, steht [X.] entgegen. Naheliegend kann dies mit Motiven der inneren Kaufpreisfin-dung erklärt werden, ohne daß dies Rückschlüsse auf die vermögensrechtli-che Zuordnung erlauben würde.Soweit die Revision davon ausgeht, daß Entwicklungsarbeiten an [X.] durch Mitarbeiter der [X.] GmbH erfolgt seien, unddieser Gesichtspunkt auch eigene Rechte der [X.] GmbH an diesen Zeich-nungen begründet habe, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Es fehlenin den Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte, daß gerade die veräußerten Plä-ne und Zeichnungen von Mitarbeitern der [X.] GmbH erstellt wurden undnicht durch den Angeklagten [X.][X.] oder von ihm beauftragtePersonen. Vielmehr stellt das [X.] ausdrücklich fest, daß auch [X.], Pläne und Anweisungen weder formell noch materiell sich [X.] 9 -weils im Vermögen der [X.] GmbH befanden. Besondere Darlegungen da-zu, welchen Beitrag jeweils welcher Mitarbeiter geleistet hat, waren hier er-sichtlich nicht veranlaßt. Abgesehen davon, daß im Hinblick auf den Zeitab-lauf detaillierte Feststellungen kaum mehr zu treffen waren, übersieht dieRevisionsbegründung die gleichzeitig durch die [X.] GmbH erfolgten Ver-äußerungen. Die [X.] GmbH hat nämlich im Zuge der Veräußerung [X.] —[X.] Gegenstände und immaterielle Rechte an die[X.][X.] AG zu einem Preis von ca. 750.000 DM netto veräußert.Die im landgerichtlichen Urteil beschriebenen Arbeiten können auch in dievon der [X.] GmbH geschaffenen Werte eingeflossen sein, die später ver-äußert wurden. Ein Widerspruch in der Beweiswürdigung [X.] wovon die Revi-sion wohl ausgeht [X.] besteht somit nicht.d) Im Ansatz zutreffend geht die Revisionsbegründung davon aus, [X.] verdeckte Gewinnausschüttung auch dann vorliegt, wenn eine Vermö-gensmehrung der Gesellschaft unterlassen wird und dies durch das Gesell-schaftsverhältnis veranlaßt wird. Körperschaftsteuerrechtlich kann unter [X.] einer verdeckten Gewinnausschüttung die Minderung des [X.] zugunsten eines Gesellschafters nicht anders zu [X.] sein als die unterlassene Mehrung des Gesellschaftsvermögens zu-gunsten eines Gesellschafters ([X.] 1989, 631; 1993, 635;DStR 2002, 1856). Im wirtschaftlichen Ergebnis erfolgt immer eine [X.] Gesellschaftervermögens zu Lasten des Gesellschaftsvermögens. [X.] Minderung des [X.] sollen die Angeklagten bewirkt ha-ben, indem sie die nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz vorgeseheneInanspruchnahme der Erfindung (§ 6) nicht veranlaßt haben. Auch diese [X.] der Beschwerdeführerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. [X.] ist in der rechtlichen Beurteilung zwischen den Erfindungsrechten [X.] F [X.] und des [X.] zu unterscheiden.aa) Hinsichtlich des Angeklagten F [X.] bestand [X.], die Erfindung in das GmbH-Vermögen einzubringen. Dabei kommt es- 10 -allerdings nicht auf die von der Beschwerdeführerin und dem Generalbun-desanwalt aufgeworfene Frage an, ob der Angeklagte F [X.] alsfaktischer Geschäftsführer anzusehen ist. Maßgeblich ist hier die Überle-gung, daß nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte F [X.] kraft [X.] berechtigt war, freiberufliche Arbeiten aus-zuführen und sich diese Befugnis nach Darstellung des Angeklagten auchauf die Erfindungstätigkeit bezog. Insoweit war gerade dieser Tätigkeitskom-plex von der Bindung an das Arbeitnehmererfindungsgesetz freigestellt, weilder Angeklagte insoweit nach der maßgeblichen arbeitsvertraglichen Rege-lung sich freiberuflich betätigte und damit, soweit er Erfindertätigkeit aus-führte, sich nicht mehr in einer Arbeitnehmerstellung befand.bb) Hinsichtlich des [X.] ist der Beschwerdeführerin aller-dings zuzustimmen, wenn sie in der nicht erfolgten Inanspruchnahme nach§ 6 ArbnErfG in Bezug auf dessen Erfindungsanteils körperschaftsteuer-rechtlich eine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt. Die Angeklagten ha-ben nichts unternommen, um den Wert seines Anteils an der Erfindung durchInanspruchnahme dem Vermögen der GmbH zukommen zu lassen.Dies führt hier jedoch nicht zu einer Aufhebung des [X.], weil insoweit nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründeersichtlich ist, daß die Angeklagten nicht vorsätzlich gehandelt haben. [X.] müßten nämlich gewußt haben, daß die [X.] [X.] körperschaftsteuerliche Folgen haben konnte. Haben [X.] nicht zumindest gerechnet, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der einen[X.] nicht entstehen läßt ([X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Vorsatz 2,4). Der [X.] schließt aufgrund der getroffenen Feststellungen aus, daß [X.] insoweit mit [X.] gehandelt haben. [X.], daß eine etwaige Mitberechtigung des [X.] an der Erfin-dung zunächst unklar war, wie das [X.] ([X.] bis 56) ausführlichdargelegt hat. Zudem war der Angeklagte F [X.] in steuerlichenAngelegenheiten unbedarft und hat diese seinem Berater überlassen ([X.] 11 -S. 24, 75). Maßgeblich ist aber insoweit, daß beide Angeklagte die [X.] Besteuerung unterwerfen wollten, was sich schon daraus ergibt, daßsie die Erträge aus ihrer Veräußerung als Einkünfte aus selbständiger [X.] erklärt haben. Angesichts dieser Beweislage kommt auch keine leichtfer-tige Steuerverkürzung nach § 378 [X.] in Betracht, weil hier gleichfalls diesubjektiven Voraussetzungen nicht vorliegen.2. Die Feststellung des [X.]s, daß den Rechnungen der [X.]und [X.] jeweils tatsächliche Leistungen zugrundelagen,begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit hat das[X.] die Angeklagten ohne Rechtsverstoß freigesprochen.a) Hinsichtlich des [X.]stützt sich die [X.] auf die Angaben dieses Zeugen, die sie eingehend würdigt und [X.] im Hinblick auf ihren Detailreichtum als glaubhaft wertet, insbesondereauch deshalb, weil sich die Angaben dieses Zeugen mit denen des Ange-klagten F [X.] weitgehend decken. Als weitere Bestätigung siehtdas [X.] die Angaben des Zeugen Patentanwalt [X.] , der [X.], daß ihn der Angeklagte F [X.] über die Tätigkeiten des W berichtet habe. Schließlich stellt das [X.] aufgrund [X.] auch einen entsprechenden Geldfluß fest.Entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung hat das [X.] auch die Umstände erkannt, die gegen seine Wertung sprechen könn-ten. Es führt sowohl den Gesichtspunkt der [X.] als auch die deso-laten wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.]an. Die Revisions-begründung übersieht dabei, daß der Sinn einer Barauszahlung sich geradeaus diesen wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben kann. Die von ihrgeäußerte Annahme, es habe eine Rückzahlung der Gelder stattgefunden,stellt eine bloße Vermutung dar, für die eine tatsächliche Grundlage fehlt. Siemuß [X.] angesichts der sehr guten Vermögensverhältnisse der Angeklagten [X.]auch nicht in der zeitnahen Eröffnung eines Festgeldkontos zu sehen [X.] 12 -Diese Festgeldanlage kann bei der hier gegebenen finanziellen Situation [X.] auch aus [X.] finanziert sein. Daß das[X.] hierzu keine Feststellungen getroffen hat, macht seine Beweis-würdigung nicht lückenhaft; eine Aufklärungsrüge erheben die Revisionennicht.Den Urteilsgründen läßt sich auch entnehmen, daß das [X.]die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen hat (vgl. [X.]R StPO § 261Indizien 1, 7; Beweiswürdigung, unzureichende 1). Zwar findet sich dieserBegriff in der Beweiswürdigung nicht ausdrücklich. In der [X.] wertenden Darstellung der Beweisaufnahme zu diesem Punkt, die das[X.] als —[X.] gekennzeichnet hat, macht es jedoch deutlich,daß es nochmal eine Zusammenschau aller für und gegen die [X.] vorgenommen hat. Dies wird den Anforderun-gen gerecht, die aus revisionsrechtlicher Sicht an eine zusammenfassendeWürdigung zu stellen sind (vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 2).b) Gleichfalls im Rahmen tatrichterlichen Ermessens hält sich auch [X.] des [X.]s, daß der Rechnungsstellung des Zeugen[X.]an den Angeklagten [X.][X.] eine tatsächliche Leistungzugrunde liegt.aa) Das [X.] folgt insoweit den Angaben des Angeklagten, erhabe diese Summe dem Designer [X.] als Provision für den [X.] des [X.] —[X.] an die [X.][X.] AG ge-schuldet. Gezahlt habe er an den [X.] Sp , weil [X.] seine Forderungen an [X.]abgetreten habe.bb) Auch insoweit findet das [X.] für die Glaubwürdigkeit die-ser Angaben mehrere Indizien. So läßt sich eine entsprechende Abhebungnachweisen und der Erhalt der Gelder ist quittiert. Das [X.] hat auchinsoweit äußere Anhaltspunkte festgestellt, welche die Schwierigkeiten in- 13 -den Verkaufsverhandlungen belegen. In diesen durch unbeteiligte Zeugen-aussagen bestätigten Geschehensablauf fügt sich die Darstellung des Ange-klagten [X.][X.] ein, wonach erst nach einem von [X.] und[X.] durchgeführten Treffen am [X.], bei dem es auch umdie Bedienung der 750.000 DM gegangen sei, die praktisch schon geschei-terten Verhandlungen wieder aufgenommen worden seien. Die von der Revi-sionsbegründung im Hinblick auf einen falschen Umsatzsteuersatz behaup-tete Rückdatierung der Abtretungsurkunde beruht auf Tatsachen, die [X.] aus der [X.] ergeben. Sie sind mithin im Revisionsverfahrennicht zu berücksichtigen.cc) Der [X.] kann dahinstehen lassen, ob hier [X.] wie die Beschwer-deführerin vorbringt [X.] die Regelung des § 160 Abs. 1 [X.] vom [X.]zureichend berücksichtigt wurde. Damit meint die Beschwerdeführerin er-sichtlich, ein Abzug von Betriebsausgaben hätte hier nicht stattfinden dürfen,weil weitere Empfänger dieser Provisionszahlungen nicht genannt wordenseien. Dieser Einwand entspricht nicht der revisionsrechtlich maßgeblichenBeurteilungsgrundlage. Das [X.] hat nämlich nicht festgestellt, daßdie Empfänger [X.] bzw. [X.] nur Durchgangsstation für dahinter-stehende Leistungsempfänger gewesen seien. Soweit die Revisionsbegrün-dung von einer gegenteiligen Annahme ausgeht, entfernt sie sich von [X.] der [X.]. Im übrigen könnte selbst ein Verstoß ge-gen § 160 Abs. 1 [X.] eine steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht ohneweiteres begründen. Auch die unter § 160 Abs. 1 [X.] fallenden Aufwendun-gen sind Betriebsausgaben, die grundsätzlich abzugsfähig sind. Ihre Gel-tendmachung stellt damit auch keine Tathandlung im Sinne der § 370 Abs. 1Nr. 1 oder 2 [X.] dar, weil weder ein unrichtiger Sachverhalt gegenüber [X.] erklärt noch diese über steuerlich erhebliche Tatsache in [X.] gelassen wird (vgl. [X.]St 33, 383).c) Auch die Rechnungen, die der Zeuge [X.]entweder unter sei-nem Namen oder unter der Firmenbezeichnung [X.]an die [X.] - 14 -GmbH gerichtet hat, bezogen sich auf tatsächlich erbrachte Leistungen undwaren grundsätzlich abzugsfähig.aa) Das [X.] stützt dabei hinsichtlich der Rechnungen ausdem [X.] seine Überzeugung, daß insoweit tatsächliche Leistungenzugrunde lagen, nicht allein auf die Angaben des Angeklagten. Es hat viel-mehr zahlreiche Entwürfe des [X.]in Augenschein genommen.Daraus gewinnt das [X.] die erforderliche Gewißheit über einen [X.] angemessenen Tätigkeitsumfang des [X.]fürdie [X.] GmbH.bb) Bezüglich der Rechnungen, die unter der Firmenbezeichnung—M C G fi an die [X.] GmbH gestellt wurden, ist das[X.] gleichfalls der Einlassung des Angeklagten F [X.] gefolgt. Es hat für die Rechnungen aus dem [X.] wiederum anhand derin Augenschein genommenen Arbeitsergebnisse des Zeugen [X.] sichdie Überzeugung gebildet, daß auch insoweit tatsächliche Leistungenzugrunde [X.]) Hinsichtlich der Rechnungen aus den Jahren 1992/93 folgt das[X.] ebenfalls den Angaben des Angeklagten F [X.] . [X.] habe es sich nach den Angaben des Angeklagten um Provisionen [X.] der [X.] GmbH mit der Gruppe [X.]im [X.] gehandelt. Allerdings seien in den Rechnungen unrichti-gerweise Beratungsleistungen genannt. Tatsächlich habe [X.] die [X.] als Umsatzprovisionen erhalten für die Pflege der Geschäftsbeziehungenmit der Firmengruppe. Diese Einlassung der Angeklagten hat sich durch dieBeweisaufnahme bestätigt, weil sich ein zeitliches Zusammentreffen am [X.] der Geschäftsbeziehung und die Einstellung der Zahlungen rekonstruie-ren ließen. Zum anderen hat die Tatsache der Zuwendungen an leitendeMitarbeiter von [X.]jedenfalls eine vage Bestätigung durch Zeugenaussa-gen [X.] 15 -(1) Soweit die Revisionsbegründung in dem Abzug dieser Ausgabeneine Hinterziehungshandlung sieht, weil die tatsächlichen Empfänger nichtgenannt sind, kann dem nicht gefolgt werden.Allerdings unterscheidet sich die Fallkonstellation bei diesen Rech-nungen von derjenigen (oben unter b)) über Provisionen zugunsten des Zeu-gen [X.], weil hier die berechnete Leistung unzutreffend dargestellt wur-de. Anstatt der tatsächlich durchgeführten Tätigkeit zur Ermöglichung [X.] der [X.] GmbH wurden Beratungsleistungen inRechnung gestellt. Zwar sind beide Fallgestaltungen grundsätzlich [X.] als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hier wurde der Empfänger [X.] benannt, so daß nach den [X.] Feststellungen des[X.]s —mangels abweichender Indizien davon auszugehen ist, daß[X.] nicht lediglich als Geldbote für F [X.] eingesetzt war,sondern eigenverantwortlich und aufgrund der [X.] erfolgsab-hängig Maßnahmen der [X.]‚ bei [X.]durchgeführthatfi. Dann besteht aber im Verhältnis zwischen der [X.] GmbH und [X.] keinerlei Gefährdung hinsichtlich der Versteuerung durch den [X.]) Soweit die Revisionsbegründung auf die Zahlung von Schmiergel-dern abhebt, übersieht sie, daß eine entsprechende Feststellung über [X.] Schmiergelder im landgerichtlichen Urteil gerade nicht getroffen wurde.Zudem waren nach dem seinerseits geltenden Rechtszustand [X.] Betriebsausgaben grundsätzlich abzugsfähig (vgl. zur damals geltendenRechtslage [X.]/[X.], EStG 10. Aufl. § 4 Rdn. 99 Stichwort:[X.] Beschwerdeführerin erstrebt bei dem Angeklagten F [X.] eine vollumfängliche Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und bei- 16 -der Angeklagten [X.][X.] eine Aufhebung im gesamten Strafausspruch.Eine Begründung hierzu, die über die Angriffe gegen die [X.], enthalten die Revisionen nicht. Die umfassende Rechtsüberprü-fung durch den [X.] hat hinsichtlich der [X.] keinen Rechts-fehler zum Vor- oder Nachteil (§ 301 StPO) der Angeklagten ergeben. [X.] der Angeklagten [X.] [X.] die Staatsanwaltschaft in den [X.] die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch [X.], war die von der Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung auf-geworfene Frage, ob hier die Mitunterzeichnung der gemeinsamen Steuerer-klärung hinsichtlich der Einkünfte des Ehepartners überhaupt taugliche Tat-handlung sein kann, nicht zu entscheiden.[X.] GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 145/02

28.11.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. 5 StR 145/02 (REWIS RS 2002, 475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 475

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