Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. VIII ZR 255/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11541

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V[X.] ZR 255/14
Verkündet am:

6. Mai 2015

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] 2009 § 20, § 21, § 27 Abs. 5,
§ 66 Abs. 1 Nr. 4a; [X.] § 4
Ein Anspruch auf den in § 27 Abs. 5 [X.] 2009 geregelten [X.] für den in einer Biomasseanlage aus Biogas erzeugten Strom entsteht nur, wenn die Anlage bereits bei ihrer Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich [X.] ist. Eine erst nachträglich eintretende [X.] bringt den [X.]anspruch nicht zur Entstehung.

[X.], Urteil vom 6. Mai 2015 -
V[X.] ZR 255/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der V[X.].
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai
2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger
sowie
die Richter Dr.
Achilles,
[X.],
Kosziol
und Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel
der [X.] werden
das Urteil des 2. Zivil-senats des [X.] vom 7.
August 2014 auf-gehoben
sowie
das Urteil der 24. Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 12. November 2013 unter Zurückweisung der [X.] abgeändert. Die Klage wird [X.] abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus [X.] (im Folgenden: Biomasseanlage), in der durch anaerobe Vergärung (Bio-)
Gas gewonnen wird. Drei daran angeschlossene Blockheizkraftwerke verstro-men das erzeugte Biogas. Den Strom speist die Klägerin auf der Grundlage von Einspeisungsverträgen, die eine Vergütung entsprechend den Regelungen des [X.] vorsehen, in das von der [X.] betriebene örtliche Stromnetz ein. Zwei der Blockheizkraftwerke, die sich direkt am Standort der Biomasseanlage
befinden und von den Parteien [X.] als eine Anlage mit einer Leistung von 440
Kilowatt
behandelt werden, wurden im Oktober 2010 bezie-hungsweise
November 2011 in Betrieb genommen. Das dritte, von den anderen 1
-
3
-

Heizkraftwerken etwa einen
Kilometer entfernt liegende (Satelliten-)Blockheiz-kraftwerk, welches
von den Parteien [X.] als separat zu vergü-tende Anlage mit einer Leistung von 250 Kilowatt
behandelt wird, wurde im
November 2011 in Betrieb genommen.
Zu den
jeweiligen Inbetriebnahmenzeitpunkten bestand für die Anlage
keine [X.] nach immissionsschutzrechtlichen Bestim-mungen. Zum 1. Juni 2012 wurde die 4. BImSchV dahin geändert, dass nach Nr.
1.15 ihres Anhangs
1 Anlagen zur Erzeugung von Biogas mit einer Produk-tionskapazität von 1,2
Mio.
Normkubikmetern
je Jahr Rohgas oder mehr zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von
§
4 Abs. 1 BImSchG zählen. Hierzu gehört auch die Biomasseanlage
der Klägerin. Die
Klägerin zeigte [X.] Ende Juli 2012 die bestehende Anlage
in der für diesen Fall nach §
67 Abs.
2 BImSchG vorgeschriebenen Weise gegenüber der zuständigen Behörde an.
Die Parteien streiten seither um die Frage, ob der Klägerin zusätzlich zur Grundvergütung ein Emissionsminimierungsbonus nach §
27 Abs.
5
[X.] 2009 (sogenannter
[X.]) zusteht. Insoweit bescheinigte
die Behörde der Klägerin
nach Vornahme entsprechender
Messungen im Dezember 2012, dass die Anlage
die [X.] der [X.] einhält;
bei dem [X.] war dies allerdings erst der Fall, nachdem die Klägerin dort einen Katalysator hatte einbauen lassen.
Das [X.] hat der auf Zahlung des [X.] für Dezem-ber 2012 in Höhe von 6.073,48

Rechtsverfolgungskosten gerichteten (Teil-)Klage lediglich in Höhe eines das [X.] wegen der dort getätigten [X.] betreffenden Anteils von 2.250,12

nebst Zinsen und anteiliger Rechtsverfolgungskosten
stattgegeben
und die weitergehende Klage abgewie-2
3
4
-
4
-

sen. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Klägerin der Klage vollumfänglich stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
§
27 Abs.
5 [X.]
2009 räume den in Rede stehenden Anlagen, die Bio-gas zur Stromerzeugung einsetzten, schon nach seinem Wortlaut den in [X.] stehenden [X.] ein, nachdem die 4.
BImSchV sie angesichts ihrer Kapazität für genehmigungsbedürftig und damit für zusatzvergütungsfähig erklärt habe. Denn
die dabei in Bezug genommenen bundesimmissionsrechtlichen Grund-pflichten besäßen dynamischen Charakter mit [X.] an nach-trägliche Rechtsänderungen, um sicherzustellen, dass der materielle Standard
des Immissionsschutzrechts gewahrt bleibe. Werde aber in einem Gesetz auf die dynamischen Tatbestandsmerkmale eines anderen Gesetzes verwiesen und würden diese damit zur eigenen Tatbestandsvoraussetzung erhoben, seien
nicht nur nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, sondern auch nach der Art der [X.] die Vergütungstatbestände dynami-siert, wenn sich aus dem Gesetz selbst oder aus sonstigen Umständen nichts anderes
ergebe.
5
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5
-

Aus dem Gesetz oder dem verschränkten Gesetzessystem ergebe sich aber nichts anderes. Dem stehe nicht
entgegen, dass die Übergangsvorschrift des §
67 Abs.
2 Satz
1
BImSchG Altanlagen nicht genehmigungspflichtig, son-dern nur anzeigepflichtig stelle. Denn dies ändere an
der Maßgeblichkeit der Anlage als genehmigungsbedürftig und damit als bonusauslösend im Sinne des §
27 Abs.
5 [X.] 2009 nichts. Vielmehr
behandele diese Vorschrift auch [X.] ungeachtet der lediglich bestehenden
Anzeigepflicht wie eine
genehmi-gungsbedürftige Anlage.
Der Rechtsprechung des [X.] zu gewissen Un-terschieden in den Wirkungen einer Genehmigung und einer nachträglichen Anzeige, die allerdings
nichts daran änderten, dass der Status einer genehmi-gungsbedürftigen, aber nur anzeigepflichtigen Anlage dem einer genehmi-gungsbedürftigen und genehmigungspflichtigen Anlage gleichstehe, sei inso-weit nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Zudem habe dem Normgeber des §
27 Abs.
5
[X.] 2009 angesichts des damals schon seit langem bestehenden §
67 Abs.
2 BImSchG bewusst sein müssen, dass es einen Dauerwechselwir-kungsprozess von neuen [X.]sprofilen und Freistellun-gen für Bestandsanlagen aus Vertrauensschutzgründen
gebe, in den er seine [X.]regelung mit einer seit langem bestehenden
Terminologie eingefügt ha-be.
Wachse eine Anlage in die [X.] hinein und ge-währe der Normgeber deshalb einen [X.], könne aus dem Umstand, dass die Anlage zwar genehmigungsbedürftig, gleichwohl aber nicht eines Genehmi-gungsverfahrens pflichtig sei, nicht gefolgert werden, dass diese Anlage nicht bonusbegünstigt sei. Dass
in solchen Fällen auf ein Genehmigungsverfahren aus Gründen des [X.] verzichtet werde, betreffe [X.] der Genehmigungsverfahrenspflicht,
nicht aber diejenige der gesetzestechnischen 8
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-

[X.]. Insoweit habe der Gesetzgeber, wie auch andere Beispiele
zeigten, bewusst differenziert. Dies gelte umso
mehr, als auch §
27 Abs.
5 [X.] 2009 für die [X.] nur an die Genehmigungsbedürf-tigkeit der Anlage und damit an die Erfüllung eines der im Anhang der 4.
BImSchV aufgeführten Tatbestände anknüpfe, die tatsächliche Erteilung der Genehmigung aber nicht fordere, wie auch sonst die Fördertatbestände des [X.] nicht eine rechtmäßige Zulassung der Anlage nach Bau-
oder Immissions-schutzrecht voraussetzten, sondern an die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien anknüpften.
Aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des §
27 Abs.
5 [X.] folge nichts Abweichendes. Die hierin geregelte [X.] habe zum Ausgleich
der Kosten dienen sollen, die durch Investitionen in technische Einrichtungen zur Erhaltung der [X.]
entstün[X.], bislang in der Vergütung aber nicht abgebildet gewesen seien. Zwar hätten genehmigungsbedürftige Biomasseanlagen die Immissionswerte der [X.] zur Vermeidung immissionsschutzrechtlicher Konsequenzen ohnehin einhalten müssen. Da dies aber in der Praxis anscheinend nicht umgesetzt worden sei, habe der Gesetzgeber mit der [X.]regelung das bestehende Vollzugsversa-gen beheben,
die ordnungsrechtlich drohenden Konsequenzen für die [X.] verhindern sowie einen Anreiz und Ausgleich dafür schaffen wollen, dass solche genehmigungsbedürftigen Anlagen den erforderlichen
technischen Standard erfüllten. Das gelte
auch für Altanlagen, bei denen zwar kein [X.] Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müsse, die aber gleichwohl wie Neuanlagen die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen müss-ten. Danach sei kein Grund ersichtlich, Altanlagen nicht auch in den Genuss dieses [X.] für die Gewährleistung des materiellen technischen [X.] kommen zu lassen.
11
-
7
-

Entgegen der Auffassung des [X.]s könne eine [X.]gewährung auch
nicht auf diejenigen
Betreiber beschränkt werden, die im Hinblick auf die Einhaltung des erforderlichen
technischen Standards tatsächlich Investitionen tätigten. Ungeachtet einer ohnehin in der Förderungspraxis kaum sinnvoll mög-lichen Erfassung solcher Investitionen finde sich dafür im Gesetzeswortlaut kein Anhalt. Ebenso sei in den Gesetzesmaterialien als Begründung für die
[X.]-gewährung
nur allgemein von einem
Ausgleich
für
technisch notwenige Investi-tionen die Rede, nicht aber von solchen, die deshalb und daraufhin erst getätigt werden müssten. Insoweit bestehe auch kein
Wertungswiderspruch zu den Re-gelungen zum sogenannten
Nawaro-[X.] und den zu dessen Gewährung
vorgesehenen technischen
Anforderungen. Denn es habe dem Normgeber frei gestanden, Regelungen zu schaffen, die für einzelne Anlagetypen erhöhte An-forderungen
zur [X.]erlangung aufstellten, während
andere Vergünstigungen -
wie hier -
auch ohne zusätzliche
Investitionen erlangt werden könnten.
Die allein an die [X.] der Anlage
anknüpfende [X.]gewährung
laufe zudem nicht dem im [X.] allgemein formulierten Ziel einer Senkung volkswirtschaftlicher
Kosten der Energieversorgung zuwider. Denn dies beinhalte nicht nur eine Senkung der Einspeisevergütung. Zu be-rücksichtigen sei vielmehr
auch, dass durch die Anreizstruktur der
[X.] Anla-gen zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren
Energien errichtet und darüber zusätzliche Stromerzeugungskapazitäten geschaffen werden sollten, die durch Erhöhung des Stromangebots zu einer Absenkung des Marktpreises und damit zu einem
positiven Effekt für die Volkswirtschaft führten. Außerdem würden über die [X.]gewährung auch volkswirtschaftlich schädliche Lasten durch Umweltverschmutzung vermieden.
Da das Gesetz Anlagen in einer genehmigungspflichtigen Größenord-nung, die schon materiell bestimmte umweltschutzrechtliche Anforderungen 12
13
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8
-

erfüllen müssten, für diesen Standard belohne, könne es weder darauf ankom-men, ob es sich um unter der Geltung des [X.] 2009 errichtete Neu-
oder Alt-anlagen handele, noch darauf, ob Altanlagen erst technisch aufgerüstet werden müssten oder (vorauseilend) diesem umweltrechtlichen Profil bereits entsprä-chen. Demgemäß könne die in §
27 Abs.
5 [X.] 2009 vorgesehene Genehmi-gungsbedürftigkeit auch nicht dahin verstanden werden, dass diese für [X.] noch zusätzlich durch eine Ordnungsverfügung nach §
17 BImSchG kon-kretisiert worden sein
müsse. Vielmehr [X.] § 27 Abs.
5 [X.] die forma-len Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlage nur dahin, dass es für den Vergütungsanspruch lediglich des behördlichen Nachweises der Einhaltung der gesetzlich zulässigen Grenzwerte bedürfe.
Mehr fordere das Gesetz er-sichtlich nicht, so dass die
hinsichtlich ihrer sonstigen Anforderungen nicht im [X.] stehende Vergütung
insgesamt
zuzusprechen sei.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann für einen An-spruch der Klägerin auf den in § 27 Abs. 5 des Gesetzes für den Vorrang [X.] Energien vom 25. Oktober 2008 ([X.]; im Folgenden: [X.] 2009)
geregelten [X.] nicht auf eine
erst
nach Inbetrieb-nahme ihrer Biomasseanlage
eingetretene
immissionsschutzrechtliche Geneh-migungsbedürftigkeit abgestellt werden. Entscheidend sind vielmehr die
mit der Inbetriebnahme der Anlage
(§ 3 Nr.
1,
5 [X.] 2009) in der Regel
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., § 21 Rn. 21)
identischen Zeitpunkte der jeweiligen Inbetriebnahmen
der in den Blockheizkraftwerken eingesetzten Generatoren (§ 3 Nr.
4 [X.] 2009) und der Einspeisung/des
Verbrauchs
des 15
16
-
9
-

hierbei erstmals erzeugten Stroms
(vgl. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 [X.] 2009; ferner Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 -
V[X.] ZR 262/12, [X.] 2014,
76 Rn.
59).
Zu diesen
Zeitpunkten hat aber eine bonusauslösende Genehmi-gungsbedürftigkeit der Anlage
(noch) nicht bestanden.
1.
§ 27 Abs. 5 Satz 1 [X.] 2009,
der gemäß den Übergangsbestimmun-gen des § 66 Abs. 1 des [X.] für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 ([X.]
I S. 1634; [X.] 2012) und des § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c des Geset-zes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 ([X.] I S. 1066; [X.] 2014) für Strom aus Anlagen, die -
wie hier -
nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff (§ 3 Nr. 5 [X.] 2009) vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, fortgilt, sieht vor, dass sich für Strom aus nach dem [X.] genehmigungsbedürftigen An-lagen, die -
wie hier ebenfalls -
durch anaerobe Vergärung gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, die
([X.] nach §
27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] 2009 um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde erhöht, wenn die dem Emissions-minimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
-
[X.] -
vom 24. Juli 2002 ([X.]. [X.]) entsprechenden Formaldehyd-grenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zustän-digen Behörde nachgewiesen wird.
Zwar hat die Klägerin -
wie zwischen den Parteien außer [X.] steht -
den genannten Nachweis für den in Rede stehenden Vergütungszeitraum er-bracht. Gleichwohl steht ihr der in § 27 Abs. 5 Satz 1 [X.] 2009
vorgesehene [X.] nicht zu, weil die Anlage
erst durch die
in Art. 5 Abs. 13 Buchst.
a, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des
Kreislaufwirt-schafts-
und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 ([X.] I S. 212) mit Wirkung zum 1.
Juni 2012 beschlossene Änderung des Anhangs Nr.
1.15 Sp.
2 der
Ver-17
18
-
10
-

ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-machung vom 14. März 1997 ([X.] I S. 504; im Folgenden: 4. BImSchV)
ge-mäß § 4 Abs. 1 BImschG, § 1
der
4. BImSchV
und damit erst nach ihrer
bereits im Oktober 2010 beziehungsweise November 2011 erfolgten Inbetriebnahme genehmigungsbedürftig geworden ist.
2.
§ 27 Abs. 5 Satz
1
[X.] 2009
gilt
-
wie ein Rückschluss aus § 66 Abs.
1 Nr. 4a [X.] 2009 ergibt -
nur für ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb ge-nommene Anlagen
(Hinweis 2009/7 der Clearingstelle [X.] vom 7. Dezember 2009, Rn. 23 ff., abrufbar unter www.clearingstelle-eeg.de/HinwV/2009/7;
von [X.] in [X.]/[X.]/von [X.]/[X.], Biogasanlagen im [X.], 3.
Aufl., § 20 Rn. 83 ff.;
Salje, [X.], 5. Aufl., § 66 Rn.
30; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 27 Rn.
65; [X.]/[X.], aaO, §
66 Rn. 31; aA
Schomerus/[X.] in Frenz/[X.], [X.],
2010, §
66 Rn. 31).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
ist diese Vorschrift -
worauf die Revision zutreffend hinweist -
nicht bereits nach ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, dass sie als dynamische Verweisung auf eine jeweilige [X.] nach dem [X.] aufzufassen wäre und es deshalb für die darin gere-gelte [X.] nur darauf ankäme, ob zu irgendeinem Zeitpunkt der in § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2009 vorgesehenen zwanzigjährigen [X.] einmal eine immissionsschutzrechtliche [X.] ein-tritt (oder aber auch wieder entfällt). Ebenso wenig trifft die Auffassung der Re-visionserwiderung zu,
die einleitende Wortwahl "Für
Strom aus

"
lasse nur die Auslegung zu, dass es für die [X.]gewährung auf den jeweiligen
(Strom-)Erzeugungszeitpunkt ankomme, der [X.] also "auf [X.] jeweils erzeugte Strommengen bezogen gewährt [werde,] sofern bei ihrer Erzeugung die
in § 27 Abs. 5 [X.] 2009 näher beschriebenen Voraussetzun-gen erfüllt
[seien]."
Der Wortlaut lässt vielmehr für unterschiedliche Ausle-19
-
11
-

gungsalternativen zur zeitlichen Anknüpfung einer [X.] Raum.
a) Eine auf den jeweiligen Erzeugungszeitpunkt oder jedenfalls einen be-stimmten Erzeugungszeitraum bezogene Anknüpfung der [X.]gewährung findet sich im Wortlaut des § 27 Abs. 5 Satz
1 [X.] 2009 mit hinreichender Klarheit nur für das
weitere Erfordernis, dass nämlich bei dem [X.] die einschlägigen [X.] eingehalten werden müssen und dies durch entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden muss (vgl. dazu Hinweis 2009/28 der Clearingstelle [X.] vom 26. April 2010, Rn. 34; abrufbar unter [X.]). Insoweit [X.] Einigkeit, dass der Anspruch auf den [X.] nur zur Entstehung kommt, wenn die Formaldehydwerte nachweislich eingehalten werden, und -
mit der Möglichkeit eines späteren Wiederauflebens -
erlischt, wenn dies nicht mehr der Fall ist (Hinweis 2009/28 der Clearingstelle [X.] vom 26. April 2010, aaO Rn.
33 ff., 48; [X.] in [X.]/[X.],
aaO, §
27 Rn. 185 f.; von [X.], aaO
Rn.
73, 76).
Ein vergleichbarer zeitlicher [X.] findet sich
dagegen
bei dem Merkmal der Genehmigungsbedürf-tigkeit nicht.
Der Wortlaut legt insoweit vielmehr eine Anknüpfung an die (gene-relle)
Beschaffenheit der Anlage, insbesondere ihre technische Auslegung und/oder
Größe
etwa in Bezug auf Erzeugungskapazität oder Wärmeleistung, nahe, ohne sich dabei zum Anknüpfungszeitpunkt (Planung, Errichtung, Inbe-triebnahme mit erstmaliger Stromerzeugung und Einspeisung oder fortlaufende Stromerzeugung) zu verhalten.
b)
Nähere Anhaltspunkte zu einer zeitlichen Anknüpfung vermittelt der Wortlaut insoweit auch durch seine Bezugnahme auf eine Genehmigungsbe-dürftigkeit der Anlage nach dem [X.] nicht. Dem kann lediglich
entnommen werden, dass für die
[X.] nur die 20
21
-
12
-

bloße immissionsschutzrechtliche [X.] der Anlage in ihrem Betriebszustand, nicht jedoch die tatsächliche Erteilung einer Genehmi-gung und deren Rechtmäßigkeit maßgeblich sein soll ([X.]
Vollprecht, aaO
Rn. 176; von [X.], aaO
Rn.
16).

Zwar wird teilweise angenommen, der Gesetzgeber habe mit der bloßen Nennung des Zitiernamens des Gesetzes ohne den eine dynamische Verwei-sung üblicherweise kennzeichnenden Zusatz "in der jeweils geltenden [X.]"
zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine statische Verweisung han-dele, bei der grundsätzlich diejenige Gesetzesfassung maßgeblich sei, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des den Verweis enthaltenden Gesetzes gelte. Deshalb sei
hier das [X.] nebst dazugehöriger Verordnungen
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] 2009 geltenden Fassung gemeint, so dass
Anlagen, welche infolge einer Änderung der geneh-migungsrechtlichen Voraussetzungen nachträglich genehmigungspflichtig wür[X.], von der Verweisung nicht erfasst seien (von [X.], aaO Rn.
19 f.).
Auch das trifft nicht zu. Denn die Wahl des bloßen Zitiernamens und nicht
der vollen Bezeichnung des Gesetzes unter Angabe des Datums seines Erlasses und/oder seiner [X.], wie dies etwa hinsichtlich des [X.] in § 3 Nr. 10 [X.] 2009 mit [X.] in den folgenden Bestimmungen (z.B. § 9
Abs. 4, § 66 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b [X.] 2009) geschehen ist
(vgl. dazu [X.], aaO, §
66 Rn. 38),
kann durchaus
auch als offener Verweis auf die jeweils geltende Fassung des zitierten Gesetzes und eine sich derzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt nach diesem Gesetz ergebende [X.] verstan[X.] werden (im Ergebnis ebenso
Hinweis 2012/11 der Clearingstelle [X.] vom 23. Mai 2012, Rn. 14; abrufbar unter www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2012/11). Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber des [X.] 2009 auch
sonst hinsichtlich
22
23
-
13
-

des [X.]es und der
darauf gestützten Rechtsvor-schriften keine einheitliche Zitierpraxis gepflegt hat, sondern
das Gesetz selbst in Anlage 2 unter [X.], Anlage 5 unter 8 wie in § 27 Abs. 5 nur mit seinem Zitier-namen genannt,
die 4. BImSchV dagegen in Anlage 3 unter [X.], Anlage 4 unter [X.]
unter Angabe der bei [X.] geltenden Fassung genau zitiert hat.
3.
Ebenso wenig lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, ob und in welcher Richtung der Gesetzgeber bestimmte Vorstellungen zu dem Zeit-punkt hatte, an den für eine nach dem [X.] beste-hende [X.] der Anlagen angeknüpft werden sollte.
Der erst aufgrund der Beratungen des federführenden 16. Ausschusses des Deut-schen Bundestages in § 27 [X.] 2009 eingefügte Absatz 5 ist im [X.] lediglich dahin begründet worden, dass er die Grundvergütung für immissi-onsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlagen erhöhe, die nicht Gas aus einem Gasnetz entnähmen, sondern das Biogas direkt verstromten. Die [X.] diene zum Ausgleich der Kosten, die durch Investitio-nen in technische Einrichtungen zur Erhaltung der [X.]
ent-stünden; diese Kosten würden bislang nicht in der Vergütung abgebildet (BT-Drucks. 16/9477, [X.]).
Dass
hierbei die Frage
einer erst nach Inbetriebnahme aufgrund einer Rechtsänderung nachträglich eintretenden Genehmigungsbe-dürftigkeit und deren [X.]en Folgen bedacht worden
sind,
lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.

In gleicher Weise geben die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluss dar-über, dass
der Gesetzgeber
sich hiermit bei Schaffung der Übergangsvorschrift des §
66 Abs. 1 Nr. 4a [X.] 2009
befasst hat, wonach für Strom aus [X.] der in § 27 Abs. 5 [X.] 2009 beschriebenen Art, die vor dem 1.
Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, sich die Vergütung bis ein-schließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 Cent pro Kilowatt-24
25
-
14
-

stunde erhöht, wenn die dem [X.] [X.] ent-sprechenden [X.] eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
Dadurch hat der Gesetzgeber zwar eine im Wesentlichen der Regelung des § 27 Abs. 5 [X.] 2009 entsprechende
[X.] für Altanlagen zum Ausgleich der Kosten
geschaffen, die durch technische Nachrüstungen zur Einhaltung der [X.]
entstünden und bislang in der Vergü-tung nicht abgebildet seien (BT-Drucks. 16/9477, [X.]). Dass
er dabei jedoch über die gegebenenfalls durch Nachrüstung herbeizuführende Grenzwerteinhal-tung hinaus eine immissionsschutzrechtliche [X.] der Altanlagen als ungeschriebene Voraussetzung der Zusatzvergütung
vorsehen wollte, liegt sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch der [X.] fern
(Hinweis 2009/7 der Clearingstelle [X.] vom 7. Dezember 2009, aaO; von [X.], aaO Rn.
84
f.;
von Hesler in [X.]/[X.], [X.], Stand
Januar 2011, § 27 Rn. 223 ff.;
aA Schomerus/[X.], aaO).
Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Veranlassung hatte, sich
bei diesen [X.] mit der Frage nach
dem Zeitpunkt
einer solchen Genehmi-gungsbedürftigkeit zu befassen,
zumal dies angesichts der
in der [X.] wechselnden
Genehmigungsanforderungen
ohnehin kaum einer schlüssi-gen Lösung hätte zugeführt werden können (dazu näher Hinweis 2009/7 der Clearingstelle [X.] vom 7. Dezember 2009, aaO Rn. 28).
4.
Die
Frage nach dem vergütungsrelevanten Zeitpunkt einer immissi-onsschutzrechtlichen [X.]
lässt sich entgegen der [X.] der Revisionserwiderung aber über
die Einordnung der in
§ 27 Abs. 5 [X.] 2009 geregelten Zusatzvergütung in die Vergütungssystematik des [X.] 2009
beantworten, wie sie sich insbesondere aus dessen §§
20 f. ergibt.
[X.] ist -
wie die Revision mit Recht geltend macht -
der
Anspruch auf Zahlung 26
27
-
15
-

des [X.] derart an die in § 27 Abs. 1 [X.] 2009 geregelte Grundvergütung
und die dafür in §§ 20 f. [X.] 2009 getroffenen Regelungen zu Beginn, Dauer und Höhe
der Vergütung gekoppelt,
dass sich auch
die
[X.]-gewährung
nach dem dort bestimmten Zeitpunkt des erstmaligen Anfalls der Grundvergütung richtet.
a)
Der in § 27 Abs. 5 [X.] 2009 geregelte [X.] kann [X.] wie die in § 27 Abs. 4 [X.] 2009 vorgesehenen weiteren Boni für seinen Anfall nicht unabhängig von der Grundvergütung betrachtet werden. So hat
schon das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 ([X.] I S. 1918; im Folgenden: [X.] 2004) einen Anspruch auf Zusatzvergü-tung für Strom aus Biomasse sowohl für den sogenannten Nawaro-[X.] (§
8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] 2004) als auch als für den sogenannten KWK-[X.] (§
8
Abs.
3 [X.] 2004) nicht isoliert von der Grundvergütung (§
8
Abs.
1 [X.] 2004)
eingeräumt, sondern nur als Zuschlag auf die gesetzliche Mindest-vergütung
(Senatsurteil vom
4. März 2015 -
V[X.] ZR
110/14,
juris Rn.
33).
Daran hat sich unter der Geltung des [X.] 2009 nichts geändert. Auch dieses sieht einen gegenüber der Grundvergütung selbstständigen [X.]anspruch nicht vor. Die in § 27 [X.] 2009 geregelten [X.]en werden vielmehr nur kumulativ zu der Grundvergütung des Absatzes 1 als zusätzliche Vergütung gewährt
und
hängen dabei vom Bestand eines Anspruchs auf die Grundvergü-tung ab (vgl. Senatsurteil vom 4.
März 2015 -
V[X.] ZR 110/14, aaO Rn.
36
mwN).
b) Das gilt nicht nur für den Bestand des [X.]anspruchs
als solchen, sondern
genauso für die zeitliche Anknüpfung an seine Entstehung, soweit nicht zu Beginn und Dauer einer [X.]gewährung Abweichendes geregelt ist. Letzteres findet sich zwar etwa für den [X.] in der Übergangs-vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 4a [X.] 2009
zu einer von einer immissions-28
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16
-

schutzrechtlichen [X.] der Anlage
unabhängigen nach-träglichen [X.]gewährung für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind
(Bestandsanlagen). Ebenso hat der [X.] teilweise abweichend in Fällen
angeknüpft,
in denen
sich an der Anlage nachträglich relevante Änderungen ergeben haben (vgl. zur [X.] vom 23. Oktober 2013 -
V[X.] ZR 262/12, [X.] 2014, 76
Rn.
59) oder in
denen der Gesetzgeber die [X.]gewährung
davon abhängig macht, dass der Anlagenbetreiber vor oder nach
Inbetriebnahme der Anlage hinsichtlich ihres (technischen) Zustandes oder des Stromerzeugungsvorgangs bestimmte Voraussetzungen herbeigeführt
hat,
herbeiführt
und/oder beibehält.
Zu diesen von der Vergütungssystematik der §§ 20 f. [X.] 2009 abweichenden Fallgestaltungen zählt die Gewährung des [X.] nach § 27 Abs. 5 [X.] 2009
aber nicht.
aa)
§ 21 Abs. 1 [X.] 2009 legt
als hier interessierenden Zeitpunkt des Vergütungsbeginns den Zeitpunkt
fest, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien erzeugt und in das Netz eingespeist hat. Für die
daran anknüpfend
in Absatz
2 geregelte zwanzigjährige Vergü-tungsdauer
hat der Gesetzgeber den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gene-rators bestimmt, und zwar unabhängig davon, ob der Generator mit Erneuerba-ren Energien oder sonstigen Energieträgern in Betrieb genommen worden ist. Hierbei ist er davon ausgegangen, dass sich Höhe und Dauer der gemäß § 16 Abs. 1 [X.] 2009 unter Einschluss der Boni in den §§ 23 bis 33 [X.] 2009 ge-regelten
Vergütungen
nach der Rechtslage zu dem in § 21 Abs. 2 Satz 3 [X.] 2009 vorgesehenen Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des Generators bestimmen. Allenfalls bei
einer über § 21 Abs. 3 [X.] 2009 hinausgehenden, hier allerdings nicht in Rede stehenden
Erweiterung einer Anlage um zusätzli-che Generatoren
hat der
Gesetzgeber
für die Bemessung des Vergütungszeit-raums
auf den Zeitpunkt der
erstmaligen
Inbetriebnahme des neuen [X.]
-
17
-

abstellen wollen (BT-Drucks. 16/8148, [X.]
f.; vgl. auch Senatsurteil vom 23.
Oktober 2013 -
V[X.] ZR 262/12, aaO).
Ebenso beruht auch die Degressionsvorschrift des § 20 [X.] 2009, [X.] über
§
7 Abs. 3 [X.] 2004 hinausgehend die Degression für die ab dem 1.
Januar 2009 in Betrieb genommenen Anlagen erstmals auch auf die Boni erstreckt hat,
auf dem gesetzgeberischen Verständnis, dass die [X.] und Boni, die im Jahr der Inbetriebnahme gegolten haben, für die gesamte Vergütungsdauer in unveränderter Höhe
gelten sollten.
Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, dass die Vergütung einschließlich der Boni für den in einer Anlage durch die bei Inbetriebnahme vorhandenen Generatoren erzeug-ten Strom über den gesamten Vergütungszeitraum hinweg konstant bleibt (BT-Drucks. 16/8148, [X.]), und hat deshalb auch insoweit unübersehbar statisch
an den Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage beziehungsweise des Generators angeknüpft.
bb)
Diese Sichtweise
des Gesetzgebers, für die Dauer
und die Höhe des Vergütungsanspruchs
das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme als maßgeb-lich zu bestimmen, geht auf sein Bestreben zurück, durch die Befristung der Vergütung einerseits eine dauerhafte (Mindest-)Vergütung von Strom aus Er-neuerbaren Energien
ohne zeitliche Begrenzung
zu verhindern, andererseits aber auch die Investoren abzusichern, denen die Befristung, gängigen energie-wirtschaftlichen Berechnungsformeln und [X.] folgend, ein Höchstmaß an Planungssicherheit bieten sollte (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Der Bestand des Vergütungsanspruchs sollte danach
also
für die gesamte zu-gesagte Dauer grundsätzlich nicht unter dem Vorbehalt einer möglichen Ände-rung der Rechtslage stehen, sondern mit Wirkung für den gesamten Vergü-tungszeitraum in dem Moment und mit dem Bestand rechtsverbindlich begrün-det werden, in
dem er erstmals, das heißt mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnah-31
32
-
18
-

me, entstanden war, und in der Folgezeit lediglich von der fortlaufenden Stromeinspeisung unter Einhaltung der dazu im [X.] gesetzten [X.] abhängig sein
([X.], [X.]-Vergütung: Vertrauensschutz bei künftigen Änderungen der Rechtslage?, 2009, S. 9
[Rechtsgutachten im Auftrag des [X.] (BMU),
abrufbar unter www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/ [X.]/eeg_verguetung.pdf?]).
In Fällen, in denen sich -
wie hier -
nach der erstmaligen Inbetriebnahme des Generators an der Anlage selbst oder dem Verhalten der Anlagenbetreiber nichts ändert, sollte
nach dieser vom Gesetzgeber als grundlegend angesehe-nen Konzeption
der Vergütungsanspruch von Rechtsänderungen, und zwar auch außerhalb des [X.], grundsätzlich unberührt bleiben. In den
§§ 20 f. [X.] 2009 kommt
deshalb
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
ein auch auf § 27 Abs. 5 [X.] ausstrahlendes und auf den Inbetriebnahmezeitpunkt [X.] statisches Vergütungsleitbild zum Ausdruck, das mit den einen Ver-trauens-
und Bestandsschutz bisweilen relativierenden dynamischen Sichtwei-sen des Immissionsschutzrechts nicht übereinstimmt und diese darum
auch nicht unbesehen
in das Vergütungsrecht des [X.] überführt (so zutreffend [X.] der Clearingstelle [X.] vom 23. Mai 2012, aaO Rn. 19 f.; [X.], aaO, Anlage 2 Rn. 84).
Eine erst nach
dem Zeitpunkt der
Inbetriebnahme nachträglich eintretende immissionsschutzrechtliche Ge-nehmigungsbedürftigkeit der Anlage eröffnet dementsprechend, selbst wenn das Immissionsschutzrecht dafür zusätzliche Investitionen fordern sollte, noch keinen Anspruch auf den Formaldehyd-[X.] nach § 27 Abs. 5 [X.] 2009, [X.] wie umgekehrt auch der nachträgliche Fortfall einer bei Inbetriebnahme bestehenden immissionsschutzrechtlichen [X.] nicht zur Folge hat, dass der einmal entstandene Anspruch auf den [X.] wieder er-lischt.
33
-
19
-

cc)
An der Maßgeblichkeit dieses Grundsatzes ändert auch der vom Ge-setzgeber mit der [X.]gewährung verfolgte Zweck nichts, die Kosten auszu-gleichen, die durch Investitionen in technische Einrichtungen zur Einhaltung der [X.]
entstehen (vgl. BT-Drucks. 16/9477, [X.]). Denn im Gegensatz zu der ersichtlich in eine andere Richtung weisenden Übergangs-vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 4a [X.] 2009, nämlich bei Bestandsanlagen un-geachtet einer immissionsschutzrechtlichen [X.] durch derartige Investitionen bereits entstandene Kosten nachträglich auszugleichen beziehungsweise einen Anreiz zu solchen Investitionen zu bieten, geht ein von den §§ 20 f. [X.] 2009
und dem
danach maßgeblichen Inbetriebnahme-stichtag
abweichendes Vergütungsprinzip aus
§ 27 Abs. 5 [X.] 2009 nicht her-vor.
Diese
Vorschrift folgt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesetzes-wortlaut und in den Gesetzesmaterialien vielmehr dem für Neuanlagen im [X.] geltenden Vergütungsprinzip, wonach
aus Gründen der Planungs-
und Investitionssicherheit für Anfall, Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme bestimmend ist.
Dafür spricht nicht zu-letzt auch Folgendes:
Wollte man der Frage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gungsbedürftigkeit auch für das Vergütungssystem des [X.] 2009 ein [X.] Verständnis
dahin unterlegen, dass es nur auf die jeweils aktuelle Ge-nehmigungsbedürftigkeit ankommt,
hätte dies
bei einem nachträglichen Fortfall der [X.] zur Folge, dass ein Anlagenbetreiber, der die von ihm geplante und in Betrieb genommene
Biomasseanlage auf eine Erfül-lung der
mit der [X.] verbundenen
immissionsschutz-rechtlichen Anforderungen und den damit
einhergehenden Erhalt des Formal-dehydbonus für den eingespeisten Strom ausgelegt
sowie damit einhergehende (Mehr-)Kosten auf sich genommen hat, diesen [X.]
allein aufgrund
einer Ent-scheidung des Gesetz-
oder Verordnungsgebers
verlöre, eine zunächst gege-34
35
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20
-

bene [X.] nunmehr an veränderte
Merkmale zu knüpfen
und damit
zugleich eine erteilte Genehmigung gemäß § 18 Abs. 2 BImSchG
zum Erlöschen zu bringen. Er wäre noch nicht einmal in der Lage,
eine [X.] Gewährung dieses Vergütungsbestandteils etwa durch Maßnahmen zu beeinflussen, die auch künftig eine
Einhaltung der jeweils geltenden Formalde-hydgrenzwerte
und damit eine Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen An-forderungen sicherstellen.
Eine solche Folge
ließe sich aber
weder mit §
20 Abs. 1 Satz 3 noch mit § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] 2009 vereinbaren; sie stünde den hierin angelegten [X.] vielmehr diametral ent-gegen.
Für den umgekehrten Fall einer erst nachträglich eintretenden Geneh-migungsbedürftigkeit kann nichts anderes gelten.

-
21
-

[X.].
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abweisung der Klage.
Dr. Milger
Dr. Achilles
[X.]

Kosziol
Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2013 -
24 [X.]/13 -

O[X.], Entscheidung vom 07.08.2014 -
2 U 176/13 -

36

Meta

VIII ZR 255/14

06.05.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. VIII ZR 255/14 (REWIS RS 2015, 11541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11541

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 255/14

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VIII ZR 110/14

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