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5 StR 526/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zur versuchten Steuerhinterziehung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Juni 2005 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 1. März 2005 wird [X.].
[X.]e
Der Senat hat mit Beschluß vom 1. März 2005 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2004 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und die Urteilsformel dahingehend ergänzt, —daß die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im [X.] 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird ([X.], 364)fi. Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 erhebt der Verurteilte Gegenvorstel-lung und begehrt eine Anrechnung der Auslieferungshaft im Verhältnis 1:2 wegen besonders nachteiliger Haftbedingungen in [X.].
Es kann offen bleiben, ob der Verurteilte für einen nach § 356a StPO möglichen Antrag die für dessen Zulässigkeit erforderliche Wochenfrist [X.] hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf [X.] Gehör liegt nicht vor und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Der Senat hat über die Anrechnung der Auslieferungshaft nach Würdigung der insoweit nicht nachvollziehbaren Revisionsbegründung des Verurteilten ent-schieden, der am 10. Februar 2005 zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärt hatte, er begehre eine Anrechnung im Verhältnis von 1:2, weil er seinen Le-bensmittelpunkt seit Jahren in [X.] gehabt hätte ([X.]). Das jetzige - 3 - Vorbringen des Verurteilten stellt demnach neuen Sachvortrag dar, für des-sen Würdigung nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens kein Raum ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO; vgl. BGHSt 17, 94).
[X.] Basdorf Gerhardt [X.]
Meta
14.06.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2005, Az. 5 StR 526/04 (REWIS RS 2005, 3128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3128
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