Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.06.2015, Az. II R 39/13

2. Senat | REWIS RS 2015, 9344

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Gegenstand

Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Fall der Erbauseinandersetzung


Leitsatz

1. Ein Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG setzt u.a. voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die in einem bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG befindliche Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Dazu muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen.

2. Erwirbt ein Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum an einem Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG oder an einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück i.S. des § 13c Abs. 3 ErbStG, erhöht sich sein begünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2013  3 K 525/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist neben seiner [[X.].]chwester ([[X.].]) zur Hälfte Miterbe seines am 24. Dezember 2010 verstorbenen [[X.].] ([[X.].]).

2

Zum Nachlass gehörte neben weiteren Grundstücken das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück R. Eine Wohnung in dem Zweifamilienhaus wurde von [[X.].] und [[X.].] gemeinsam und nach dem Tod des [[X.].] von [[X.].] alleine genutzt; Ende 2011 zog der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in diese Wohnung ein. Die andere Wohnung in dem Gebäude war fremdvermietet.

3

Mit notariell beurkundetem [[X.].] vom 23. März 2012 hoben der Kläger und [[X.].] die Erbengemeinschaft an dem von [[X.].] erworbenen Grundbesitz in der Weise auf, dass der Kläger das Grundstück R und [[X.].] die restlichen Grundstücke (u.a. [[X.].] und [[X.].]) jeweils als Alleineigentümer erhielten. Die festgestellten [[X.].] betrugen für das Grundstück R 326.996 € und für die Grundstücke [X.] und [X.] insgesamt 336.128 €.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) setzte mit [X.] vom 15. Juni 2012 gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest, wobei die [[X.].]teuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und [[X.].]chenkungsteuergesetzes in der ab 2009 geltenden Fassung (Erb[[X.].]tG) für die selbst genutzte Wohnung und nach § 13c Erb[[X.].]tG für die vermietete Wohnung entsprechend der Beteiligung des [X.] als Miterbe jeweils ausgehend vom hälftigen Wert des Grundstücks R berechnet wurden.

5

Der Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die [[X.].]teuerbefreiungen seien wegen des im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhaltenen Alleineigentums am Grundstück R unter Berücksichtigung des gesamten [X.] zu gewähren, blieb ohne Erfolg. Das [X.] setzte in der Einspruchsentscheidung die Erbschaftsteuer auf ... € fest.

6

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage statt. Zur Begründung führte es aus, dass die Begünstigung des bei der Nachlassteilung erworbenen [[X.].]ermögens nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 4 und § 13c Abs. 2 [[X.].]atz 3 Erb[[X.].]tG nicht von einer zeitnahen Auseinandersetzung über den Nachlass innerhalb eines halben Jahres nach dem Erbfall abhängig sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2013, 2032 veröffentlicht.

7

Mit der Revision rügt das [X.] die [[X.].]erletzung von § 13 Abs. 1 Nr. 4c und § 13c Erb[[X.].]tG.

8

Das [X.] beantragt, die [[X.].]orentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die [[X.].]evision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[[X.].]O--). Das [[X.].] hat zutreffend entschieden, dass sich das nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c und § 13c [[X.].] steuerbefreite [[X.].]ermögen des [[X.].] aufgrund des bei der Erbauseinandersetzung erworbenen Alleineigentums am Grundstück [[X.].] erhöht und die [[X.].]teuerbefreiungen ausgehend vom gesamten Wert dieses Grundstücks zu berücksichtigen sind.

1. [[X.].]teuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 1 [[X.].] u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i.[[X.].]. des § 181 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 des [[X.].]es (in der ab 2009 geltenden Fassung --[[X.].]--) durch Kinder i.[[X.].]. der [[X.].]teuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder der [[X.].]teuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer [[X.].]elbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur [[X.].]elbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt.

Die [[X.].]teuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 1 [[X.].] erfasst --unter weiteren [[X.].] u.a. eine Wohnung in einem mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstück i.[[X.].]. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 [[X.].], wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur [[X.].]elbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Begünstigt ist der Erwerb von Todes wegen, bei einem Miterben also der Erwerb entsprechend seiner Erbquote.

Das [[X.].] hat die zunächst von [[X.].] und später vom Kläger selbst zu Wohnzwecken genutzte Wohnung auf dem Grundstück [[X.].] als Familienheim angesehen und die [[X.].]teuerbefreiung für den hälftigen Anteil des [[X.].] am Wert des [[X.].] beschränkt für eine Wohnfläche von 200 qm gewährt.

2. Eine [[X.].]teuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].] kann der Kläger auch insoweit beanspruchen, als er im [[X.].]ahmen der Erbauseinandersetzung über seine Beteiligung als Miterbe hinaus das Alleineigentum an dem Familienheim erhalten hat.

a) Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes [[X.].]ermögen im [[X.].]ahmen der Teilung des Nachlasses auf einen [[X.].] und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes [[X.].]ermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten [[X.].]ermögens des [[X.].] um den Wert des hingegebenen [[X.].]ermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen [[X.].]ermögens (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 4 [[X.].]).

Diese [[X.].]egelung ermöglicht einen [[X.].] beim Erwerber von begünstigtem [[X.].]ermögen (vgl. [[X.].], in [[X.].]/ Jüptner/[[X.].]/[[X.].], [[X.].], 5. Aufl., § 13 [[X.].]z 43; [[X.].], Der [[X.].], 123, 128; [[X.].]t. [[X.].]iskorf/[[X.].], [[X.].] --D[[X.].]t[[X.].]-- 2012, 219, 223). Unter den in der [[X.].]orschrift bestimmten [[X.].]oraussetzungen erhöht sich der Wert des begünstigten (steuerbefreiten) [[X.].]ermögens. Der Dritte, der für den Erwerb des begünstigten [[X.].]ermögens anderes aus demselben Nachlass stammendes [[X.].]ermögen hingibt, soll so gestellt werden, als habe er von Anfang an begünstigtes [[X.].]ermögen erhalten (BTDrucks 16/11107, [[X.].]. 9). Entsprechendes gilt auch, wenn ein Erbe im [[X.].]ahmen der Teilung des Nachlasses seinen erworbenen Anteil am begünstigten [[X.].]ermögen auf einen Miterben überträgt (BTDrucks 16/11107, [[X.].]. 9); der Miterbe wird so behandelt, als habe er insoweit von Anfang an begünstigtes [[X.].]ermögen erhalten.

b) § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 4 [[X.].] steht im Zusammenhang mit den [[X.].]egelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]ätze 2 und 3 [[X.].]. Danach kann ein Erwerber die [[X.].]teuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte [[X.].]ermögen aufgrund einer letztwilligen [[X.].]erfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen [[X.].]erfügung des Erblassers auf einen [[X.].] übertragen muss (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 2 [[X.].]). Gleiches gilt, wenn ein Erbe im [[X.].]ahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes [[X.].]ermögen auf einen Miterben überträgt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 3 [[X.].]).

Dies bedeutet, dass bei einer Übertragung des begünstigten [[X.].]ermögens aufgrund einer vom Erblasser begründeten [[X.].]erpflichtung oder im [[X.].]ahmen der Teilung des Nachlasses die [[X.].]teuerbefreiung nicht dem Ersterwerber zusteht. Die [[X.].]teuerbefreiung kann vielmehr nur der nachfolgende Erwerber beanspruchen, wenn die [[X.].]oraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 4 [[X.].] erfüllt sind ([[X.].]iskorf in [[X.].]iskorf/[[X.].]/[[X.].]/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und [[X.].]chenkungsteuergesetz, [[X.].], 4. Aufl., § 13 [[X.].] [[X.].]z 80).

c) Die Erhöhung des Werts des begünstigten [[X.].]ermögens nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 4 [[X.].] beim [[X.].] ist von mehreren [[X.].]oraussetzungen abhängig.

aa) Im [[X.].]ahmen der Teilung des Nachlasses muss ein Erbe begünstigtes [[X.].]ermögen, das er vom Erblasser erworben hat, auf einen [[X.].] übertragen. Dritter in diesem [[X.].]inne ist auch ein Miterbe (vgl. [[X.].], Erb-[[X.].]tB 2009, 123, 128). [[X.].] [[X.].]ermögen ist das Eigentum an einem Familienheim i.[[X.].]. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 1 [[X.].].

bb) § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 4 [[X.].] setzt weiter voraus, dass der Dritte (Miterbe) dem Erben (Miterben) nicht begünstigtes, vom Erblasser erworbenes [[X.].]ermögen überträgt. Nicht begünstigtes [[X.].]ermögen sind diejenigen [[X.].]ermögensgegenstände, für deren Erwerb vom Erblasser dem [[X.].] (Miterben) keine [[X.].]teuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 1 [[X.].] zusteht. Dazu gehören z.B. Bankguthaben oder zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke. Ob [[X.].]ermögen begünstigt oder nicht begünstigt ist, bestimmt sich nach den [[X.].]erhältnissen beim [[X.].], der im [[X.].]ahmen der Nachlassteilung [[X.].]ermögensgegenstände erwirbt.

cc) Für den [[X.].] nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 4 [[X.].] ist erforderlich, dass für das bei der Nachlassteilung erworbene [[X.].]ermögen die [[X.].]teuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 1 [[X.].] greift. Der Erwerb muss deshalb eine Wohnung betreffen, die beim Erwerber unverzüglich zur [[X.].]elbstnutzung bestimmt ist (Familienheim). Dabei ist --wie sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 1 [[X.].] ergibt-- für die unverzügliche Bestimmung zur [[X.].]elbstnutzung die zeitliche Nähe zum Erbfall maßgebend.

aaa) Eine Wohnung ist zur [[X.].]elbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt (vgl. [[X.].], a.a.[[X.].], § 13 [[X.].]z 42). Die Absicht des Erwerbers zur [[X.].]elbstnutzung des Hauses lässt sich als eine innere Tatsache nur anhand äußerer Umstände feststellen. Dies erfordert, dass der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt (vgl. [[X.].], in Troll/[[X.].]/[[X.].], [[X.].], § 13 [[X.].]z 70; [[X.].]iskorf, a.a.[[X.].], § 13 [[X.].] [[X.].]z 73; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].], § 13 [[X.].] [[X.].]z 40.7; [[X.].], Erbschaftsteuer- und [[X.].]chenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 13 [[X.].]z 28).

bbb) Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 [[X.].]atz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur [[X.].]elbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen (vgl. [[X.].] in [[X.].]/[[X.].], Erbschaftsteuer- und [[X.].]chenkungsteuergesetz, § 13 [[X.].]z 91, 83; [[X.].], a.a.[[X.].], § 13 [[X.].] [[X.].]z 70; [[X.].]iskorf, a.a.[[X.].], § 13 [[X.].] [[X.].]z 73). Unverzüglich erfolgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird (vgl. Urteil des [[X.].] vom 28. Juni 2012 [[X.].]II Z[[X.].] 130/11, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 3305, m.w.N.). Dies bedeutet, dass ein Erwerber zur Erlangung der [[X.].]teuerbefreiung für ein Familienheim innerhalb einer angemessenen [[X.].] nach dem Erbfall die Absicht zur [[X.].]elbstnutzung des Hauses fassen und tatsächlich umsetzen muss.

Angemessen ist regelmäßig ein [[X.].]raum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Zieht der Erwerber innerhalb dieses [[X.].]raums in die Wohnung ein, kann in der [[X.].]egel davon ausgegangen werden, dass eine unverzügliche Bestimmung der Wohnung zur [[X.].]elbstnutzung als Familienheim vorliegt. Den durch § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 1 [[X.].] begünstigten Erwerbern ist eine gewisse [[X.].] einzuräumen, damit sie prüfen können, ob sie in die Wohnung einziehen. Hat der Erwerber nach der ihm zuzubilligenden Bedenkzeit den Entschluss zum Einzug gefasst, benötigt er weitere [[X.].] für eine eventuelle [[X.].]enovierung bzw. Gestaltung der Wohnung für eigene Wohnzwecke sowie für die notwendige Durchführung des Umzugs. Unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände erscheint ein [[X.].]raum von bis zu sechs Monaten nach dem Erbfall als erforderlich. Ein kürzerer [[X.].]raum von nur ein paar Wochen mag im Einzelfall unter günstigen Bedingungen ausreichend sein. Im [[X.].]egelfall wird aber der Erwerber, der die Wohnung bis zum Ableben des Erblassers noch nicht für eigene Wohnzwecke genutzt hat, nicht in der Lage sein, die Wohnung schon innerhalb einiger Wochen nach dem Erbfall zu nutzen.

Wird die [[X.].]elbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ebenfalls eine unverzügliche Bestimmung zur [[X.].]elbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem [[X.].]punkt er sich zur [[X.].]elbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. [[X.].]olche Gründe können z.B. vorliegen, wenn sich der Einzug wegen einer Erbauseinandersetzung zwischen Miterben oder wegen der Klärung von Fragen zum Erbanfall und zu den begünstigten Erwerbern über den [[X.].]echsmonatszeitraum hinaus um einige weitere Monate verzögert. Umstände im Einflussbereich des begünstigten Erwerbers, die nach Ablauf des [[X.].] zu einer längeren [[X.].]erzögerung des Einzugs führen (wie z.B. eine [[X.].]enovierung der Wohnung), sind nur unter besonderen [[X.].]oraussetzungen nicht dem Erwerber anzulasten. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die [[X.].]enovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der [[X.].]enovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss. Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem tatsächlichen Einzug des Erwerbers in die Wohnung ist, umso höhere Anforderungen sind an die Darlegung des Erwerbers und seine Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke zu stellen.

dd) Nutzt der erwerbende Dritte (Miterbe) die vormals vom Erblasser genutzte Wohnung innerhalb angemessener [[X.].] für eigene Wohnzwecke, ist der [[X.].] nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 4 [[X.].] unabhängig davon zu gewähren, ob die Erbauseinandersetzung zeitnah zum Erbfall erfolgt ([[X.].]t. [[X.].]iskorf/[[X.].], D[[X.].]t[[X.].] 2012, 219, 223; a.A. [[X.].] E 13.4 Abs. 5 [[X.].]atz 11 der Erbschaftsteuer-[[X.].]ichtlinien 2011 --Erb[[X.].]t[[X.].] 2011--; [[X.].], a.a.[[X.].], § 13 [[X.].], [[X.].]z 40.11). Eine zeitliche Nähe zum Erbfall ist für die Teilung des Nachlasses nicht vorgeschrieben. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann deshalb bei einer freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften eine Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 4 [[X.].] auch zu gewähren sein, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall geschlossen wird (entgegen [[X.].] 13.4 "Freie Erbauseinandersetzung" Hinweise zu den Erb[[X.].]t[[X.].] 2011).

d) § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 4 [[X.].] führt zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die [[X.].]teuerbefreiung und nicht zu einer [[X.].]eränderung der Zurechnung der Erwerbsgegenstände (vgl. [[X.].], a.a.[[X.].], § 13 [[X.].], [[X.].]z 40.12; [[X.].] E 13.4 Abs. 5 [[X.].]atz 9 Erb[[X.].]t[[X.].] 2011). Für die Erbschaftsteuer gilt nach § 11 [[X.].] das [[X.].]; maßgebend für die Wertermittlung ist der [[X.].]punkt der Entstehung der [[X.].]teuer, also regelmäßig der [[X.].]punkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 [[X.].]). Werden nach dem Tod des Erblassers Nachlassgegenstände im [[X.].]ahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben übertragen, beeinflusst dies weder die Zurechnung der Gegenstände zum Nachlass noch den anteiligen der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb der jeweiligen Miterben. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]atz 4 [[X.].] wird nur ursprünglich nicht begünstigtes [[X.].]ermögen eines Miterben als zum [[X.].]punkt des Erbfalls begünstigtes [[X.].]ermögen behandelt.

e) Der [[X.].]enat hat erhebliche Zweifel, ob die [[X.].]teuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].] verfassungsgemäß ist (vgl. Entscheidungen des [[X.].] --BFH-- vom 27. [[X.].]eptember 2012 II [[X.].] 9/11, [[X.].], 241, [[X.].], 899, [[X.].]z 150; vom 18. Juli 2013 II [[X.].] 35/11, [[X.].], 153, [[X.].], 1051, zu § 13 Abs. 1 Nr. 4a [[X.].] vor 2009; vom 3. Juni 2014 II [[X.].] 45/12, [[X.].], 374, [[X.].], 806, [[X.].]z 26, zu § 13 Abs. 1 Nr. 4b [[X.].]atz 1 [[X.].], m.w.N.).

Eine [[X.].]orlage nach Art. 100 Abs. 1 [[X.].]atz 1 des Grundgesetzes zur Einholung einer Entscheidung des [[X.].] (B[[X.].]erfG) über die [[X.].]erfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].] kommt jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil das B[[X.].]erfG mit Beschluss vom 17. Dezember 2014  1 BvL 21/12 ([[X.].], 50) trotz festgestellter [[X.].]erfassungsverstöße durch § 13a und § 13b jeweils i.[[X.].].m. § 19 Abs. 1 [[X.].] die Weitergeltung des [[X.].] bis zu einer Neuregelung angeordnet hat und die Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen ist (vgl. auch BFH-Urteil in [[X.].], 153, [[X.].], 1051, [[X.].]z 12).

f) Im [[X.].]treitfall erhöht sich das nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].] steuerbegünstigte [[X.].]ermögen des [[X.].]. Der Kläger hat im [[X.].]ahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum am Grundstück [[X.].] und damit auch am Familienheim erworben. Im Gegenzug war er damit einverstanden, dass [[X.].] das Alleineigentum an den Grundstücken [X.] und [X.] erhält, wobei deren hälftiger Wert insgesamt (= Wert des vom Kläger hingegebenen [[X.].]ermögens) den hälftigen Wert des Grundstücks [[X.].] (= Wert des an den Kläger übertragenen [[X.].]ermögens) übersteigt.

Die selbstgenutzte Wohnung im Grundstück [[X.].] erfüllt die [[X.].]oraussetzungen eines [[X.].]. Der Kläger hat die Wohnung unverzüglich nach dem Ableben des [[X.].] am 24. Dezember 2010 zur [[X.].]elbstnutzung zu Wohnzwecken bestimmt. Er ist zusammen mit seiner Ehefrau Ende 2011 in die Wohnung eingezogen. Das [[X.].] hat im Einzelnen die Umstände gewürdigt, die dazu geführt haben, dass die [[X.].]elbstnutzung erst zu diesem [[X.].]punkt erfolgen konnte. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch das [[X.].] hat für den von Todes wegen erworbenen Anteil des [[X.].] die [[X.].]teuerbegünstigung für ein Familienheim gewährt; es ist also ersichtlich davon ausgegangen, dass eine unverzügliche Bestimmung der Wohnung zur [[X.].]elbstnutzung vorliegt. [X.] ist, dass die [[X.].]ereinbarung über die Erbauseinandersetzung erst am 23. März 2012 und damit nach Ablauf von ca. 15 Monaten nach dem Erbfall abgeschlossen wurde.

3. Dem Kläger steht der verminderte Wertansatz für die vermietete Wohnung auf dem Grundstück [[X.].] nach § 13c Abs. 1 und 3 [[X.].] auch insoweit zu, als er im [[X.].]ahmen der Erbauseinandersetzung über seinen Anteil als Miterbe hinaus das Alleineigentum am Zweifamilienhaus auf dem Grundstück [[X.].] erhalten hat.

a) Nach § 13c Abs. 1 und 3 [[X.].] sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs bebaute Grundstücke oder [X.] mit 90 % ihres Werts anzusetzen, wenn sie 1. zu Wohnzwecken vermietet werden, 2. im Inland, in einem Mitgliedstaat der [X.] oder in einem [[X.].]taat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und 3. nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten [[X.].]ermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.[[X.].]. des § 13a [[X.].] gehören.

Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke aufgrund einer letztwilligen [[X.].]erfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen [[X.].]erfügung des Erblassers oder [[X.].]chenkers auf einen [[X.].] übertragen muss (§ 13c Abs. 2 [[X.].]atz 1 [[X.].]). Gleiches gilt, wenn ein Erbe im [[X.].]ahmen der Teilung des Nachlasses [[X.].]ermögen i.[[X.].]. des § 13c Abs. 3 [[X.].] auf einen Miterben überträgt (§ 13c Abs. 2 [[X.].]atz 2 [[X.].]). Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes [[X.].]ermögen im [[X.].]ahmen der Teilung des Nachlasses auf einen [[X.].] und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes [[X.].]ermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten [[X.].]ermögens des [[X.].] um den Wert des hingegebenen [[X.].]ermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen [[X.].]ermögens (§ 13c Abs. 2 [[X.].]atz 3 [[X.].]).

b) Die [[X.].]egelungen in § 13c Abs. 2 [[X.].]ätze 1 bis 3 [[X.].] zum verminderten Wertansatz eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks entsprechen den Bestimmungen in § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]ätze 2 bis 4 [[X.].] zur [[X.].]teuerbefreiung für ein Familienheim. Aus diesem Grund gelten die Ausführungen unter II.2. zu den [[X.].]oraussetzungen und Folgen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c [[X.].]ätze 2 bis 4 [[X.].] entsprechend für die Anwendung des § 13c Abs. 2 [[X.].]ätze 1 bis 3 [[X.].].

c) Eine Erhöhung des Werts des begünstigten [[X.].]ermögens nach § 13c Abs. 2 [[X.].]atz 3 [[X.].] ist insbesondere möglich, wenn bei einer --wie im [[X.].]treitfall-- aus zwei Miterben bestehenden Erbengemeinschaft ein Miterbe im [[X.].]ahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum an einem vermieteten Grundstück i.[[X.].]. des § 13c Abs. 3 [[X.].], also begünstigtes [[X.].]ermögen erhält und hierfür dem übertragenden Miterben das Alleineigentum an einem anderen Grundstück überlässt. Das gilt selbst für den Fall, dass das andere Grundstück ebenfalls ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück i.[[X.].]. des § 13c Abs. 3 [[X.].] ist. Nach der Überlassung des Grundstücks im [[X.].]ahmen der Teilung des Nachlasses an einen Miterben kann der überlassende Miterbe die Begünstigung nicht mehr in Anspruch nehmen (§ 13c Abs. 2 [[X.].]atz 2 [[X.].]); insoweit ist das Grundstück nunmehr nicht begünstigtes [[X.].]ermögen des [X.] Miterben.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [[X.].]O.

Meta

II R 39/13

23.06.2015

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. September 2013, Az: 3 K 525/12, Urteil

§ 13 Abs 1 Nr 4c S 1 ErbStG 1997, § 13c Abs 2 ErbStG 1997, § 181 Abs 1 Nr 1 BewG 1991, § 181 Abs 1 Nr 2 BewG 1991, § 181 Abs 1 Nr 3 BewG 1991, § 181 Abs 1 Nr 4 BewG 1991, § 181 Abs 1 Nr 5 BewG 1991, § 13 Abs 1 Nr 4c S 4 ErbStG 1997, § 13 Abs 1 Nr 4c S 2 ErbStG 1997, § 13 Abs 1 Nr 4c S 3 ErbStG 1997, § 13c Abs 3 ErbStG 1997, § 13a ErbStG 1997, § 13b ErbStG 1997, Art 100 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.06.2015, Az. II R 39/13 (REWIS RS 2015, 9344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9344

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Keine Steuerbefreiung als Familienheim für unbebautes Grundstück.


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