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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 106/13
vom
27. November 2014
in der Abschiebungshaftsache
-
1 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner und die Richter [X.] und Dr. Göbel
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 6. Juni 2013
und der Beschluss der
5.
Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg
vom 2. Juli 2013 den
Betroffenen in seinen
Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Würzburg
auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde. Entgegen der Auffassung der beteiligten Behörde ist der Vollzug von Ab-
oder Zurückschiebungshaft
in einem besonderen Gebäude auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt
wie der [X.] -
keine Unterbringung in einer speziellen
1
-
2 -
Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] (näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014
[X.], [X.] 2014, 381 Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Kazele
Göbel
2
Meta
27.11.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. V ZB 106/13 (REWIS RS 2014, 954)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 954
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