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PDF anzeigen [X.] vom 30. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2.
[X.]wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. Januar 2008 beschlos-sen: Die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2007 zu [X.] und Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes an das [X.] zurückverwiesene Sache ist an den Strafrichter dieses Amtsgerichts zurückverwiesen. Es kann dahinstehen, ob bei Zurückverweisung an ein Amtsge-richt gemäß § 354 Abs. 3 StPO eine ausdrückliche Zuweisung an das Schöffengericht oder den Strafrichter zu erfolgen hat. Im [X.] auf die Entscheidung allein noch über die Höhe des [X.] kam hier eine Zuständigkeit des Schöffengerichts offen-sichtlich nicht in Betracht; zurückverwiesen ist daher an das [X.] - Strafrichter. [X.] Rothfuß Fischer Appl
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30.01.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2008, Az. 2 StR 290/07 (REWIS RS 2008, 5850)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5850
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 290/07 (Bundesgerichtshof)
2 StR 25/07 (Bundesgerichtshof)
2 StR 22/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 385/22 (Bundesgerichtshof)
4 StR 360/20 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Verweisung bei Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts; Vorlage zur Übernahme des Verfahrens; Zuständigkeitsbegründung durch Übernahmebeschluss
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