Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2011, Az. III R 30/08

3. Senat | REWIS RS 2011, 3114

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Gegenstand

(Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz)


Leitsatz

1. Einer von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungsuche i.S. des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI kommt als öffentlicher Urkunde (§ 418 ZPO) hinsichtlich des darin vermerkten Tages der Anmeldung des Ausbildungsuchenden bei der Berufsberatung ein besonderer Beweiswert zu, der ggf. aber widerlegt werden kann (§ 418 Abs. 2 ZPO).

2. Werden dem Rentenversicherungsträger mit der Meldung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI Zeiten der Ausbildungsuche pauschal bis zum 30. September eines Berichtsjahres bescheinigt, dient die Meldung im Bereich des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG grundsätzlich nur für drei Monate ab dem Tag der Anmeldung bei der Berufsberatung als Nachweis für das ernsthafte Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog laufend Kindergeld für ihre im [X.]eptember 1986 geborene To[X.]hter [X.]. Im [X.][X.]huljahr 2004/2005 besu[X.]hte [X.] die 11. Klasse einer Gesamts[X.]hule. Ausweisli[X.]h einer [X.][X.]hulbes[X.]heinigung sollte der [X.][X.]hulbesu[X.]h bis Juli 2007 dauern. Ende 2006 erfuhr die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse), dass [X.] am 20. April 2005 vorzeitig von der [X.][X.]hule abgegangen war. Auf Na[X.]hfrage der Familienkasse na[X.]h anspru[X.]hsbegründenden [X.] ab Mai 2005 übersandte die Klägerin ein [X.][X.]hreiben der [X.], [X.], vom 30. April 2006, mit dem diese si[X.]h wegen der "Meldung beitragsfreier [X.]en an die Rentenversi[X.]herung; Beendigungsmeldung für die Ausbildungsu[X.]he bei einer [X.] Agentur für Arbeit" an [X.] gewandt hatte. In diesem [X.][X.]hreiben war aufgeführt, für den Meldezeitraum 2005 sei die [X.] vom 27. April 2005 bis zum 30. [X.]eptember 2005 na[X.]h § 58 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 3a des [X.]e[X.]hsten Bu[X.]hes [X.]ozialgesetzbu[X.]h ([X.]GB VI) --Ausbildungsu[X.]he bei einer [X.] Agentur für Arbeit-- zu melden. Na[X.]hdem die Klägerin keine weiteren Unterlagen vorlegte, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab Mai 2005 auf und forderte das bis August 2006 überzahlte Kindergeld zurü[X.]k. Der Einspru[X.]h hatte keinen Erfolg.

2

Das Finanzgeri[X.]ht ([X.]) gab der Klage mit Urteil vom 13. März 2008  10 K 2174/07 (Ents[X.]heidungen der Finanzgeri[X.]hte 2008, 1043) hinsi[X.]htli[X.]h der Monate Mai bis [X.]eptember 2005 statt. Es war der Ansi[X.]ht, die Erfüllung des Tatbestandes des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] des Einkommensteuergesetzes in der für das [X.] geltenden Fassung (E[X.]tG) ergebe si[X.]h bereits aus der an [X.] geri[X.]hteten Aufforderung, dem [X.] den [X.]raum vom 27. April 2005 bis 30. [X.]eptember 2005 mit dem Grund "Ausbildungsu[X.]he bei einer [X.] Agentur für Arbeit (§ 58 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 3a [X.]GB VI)" zu melden. Dieses [X.][X.]hreiben begründe die Vermutung der Ausbildungsplatzsu[X.]he bis zum 30. [X.]eptember 2005 mit der Folge einer Beweislastumkehr zulasten der Familienkasse.

3

Mit der Revision rügt die Familienkasse, das [X.] habe § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG unzutreffend ausgelegt. Aufgrund der bis April 2006 erfolgten Paus[X.]halierung in den Meldedaten sei die für den Rentenversi[X.]herungsträger bestimmte Bes[X.]heinigung ni[X.]ht geeignet, den Berü[X.]ksi[X.]htigungstatbestand na[X.]hzuweisen.

4

Die Familienkasse beantragt sinngemäß, das angefo[X.]htene Urteil insoweit aufzuheben, als für die Monate Mai bis [X.]eptember 2005 die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für [X.] aufgehoben wurde und au[X.]h diesen Teil der Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt, die Revision zurü[X.]kzuweisen.

6

Die Beteiligten haben einer Ents[X.]heidung ohne mündli[X.]he Verhandlung zugestimmt (§ 90 Abs. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--).

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist wegen Kindergeld für August und [X.]eptember 2005 begründet. [X.]ie führt insoweit zur Aufhebung der Vorents[X.]heidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 1 [X.]O). Das [X.] hat für diese Monate zu Unre[X.]ht einen Anspru[X.]h der Klägerin auf Kindergeld bejaht. Für die Vormonate Mai bis Juli 2005 ist die Revision dagegen unbegründet und insoweit zurü[X.]kzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O).

8

1. Na[X.]h § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 [X.]atz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr no[X.]h ni[X.]ht vollendet hat, Anspru[X.]h auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes ni[X.]ht beginnen oder fortsetzen kann. Der [X.]enat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 ([X.], 343, [X.], 1005) dargelegt, wie diese Voraussetzungen na[X.]hzuweisen oder glaubhaft zu ma[X.]hen sind.

9

a) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung erfordert die Berü[X.]ksi[X.]htigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG, dass si[X.]h dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht ([X.]enatsurteil in [X.], 343, [X.], 1005, m.w.N.).

b) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu ma[X.]hen. Paus[X.]hale Angaben, das Kind sei im fragli[X.]hen [X.]raum ausbildungsbereit gewesen, es habe si[X.]h ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der [X.] als ausbildungsu[X.]hend gemeldet gewesen, rei[X.]hen ni[X.]ht aus. Um einer missbräu[X.]hli[X.]hen Inanspru[X.]hnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss si[X.]h die Ausbildungsbereits[X.]haft des Kindes dur[X.]h belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben ([X.]enatsurteil in [X.], 343, [X.], 1005, m.w.N.).

Die Na[X.]hweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldbere[X.]htigte beizubringen. Die besondere Mitwirkungspfli[X.]ht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 E[X.]tG ausdrü[X.]kli[X.]h vor. Es liegt au[X.]h im Einflussberei[X.]h des Kindergeldbere[X.]htigten, Vorsorge für die Na[X.]hweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen ([X.]enatsurteil in [X.], 343, [X.], 1005, m.w.N.).

[X.]) Na[X.]hgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. dur[X.]h eine Bes[X.]heinigung der [X.], dass das Kind als Bewerber um eine berufli[X.]he Ausbildungsstelle registriert ist ([X.]enatsurteil in [X.], 343, [X.], 1005, m.w.N.). Eine sol[X.]he Registrierung gilt allerdings ni[X.]ht zeitli[X.]h unbes[X.]hränkt als Na[X.]hweis, sondern ist in ihrer Wirkung auf drei Monate bes[X.]hränkt ([X.]enatsurteil in [X.], 343, [X.], 1005). Um seinen kindergeldre[X.]htli[X.]hen Mitwirkungspfli[X.]hten na[X.]hzukommen, muss si[X.]h das Kind na[X.]h Ablauf dieser Frist erneut als Ausbildungsu[X.]hender melden (vgl. [X.]enatsurteile vom 17. Juli 2008 III R 95/07, [X.], 367; [X.]/07, [X.], 368). Der Registrierung des Kindes als Ausbildungsplatzsu[X.]hender kommt keine (e[X.]hte) [X.] zu, sie gilt deshalb als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz au[X.]h dann drei Monate fort, wenn die [X.] na[X.]h der --au[X.]h formlos mögli[X.]hen-- Meldung des Kindes die Registrierung ohne Grund wieder lös[X.]ht ([X.]enatsurteil in [X.], 367). Eine positive Bes[X.]heinigung der Agentur über die Registrierung rei[X.]ht in aller Regel als Na[X.]hweis der Ausbildungswilligkeit aus ([X.]enatsurteile in [X.], 343, [X.], 1005, und in [X.], 368).

d) Eine für den Rentenversi[X.]herungsträger bestimmte Bes[X.]heinigung von [X.]en der Ausbildungsu[X.]he gemäß § 58 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 3a [X.] ist allenfalls Na[X.]hweis dafür, dass das Kind si[X.]h zu Beginn des bes[X.]heinigten [X.]raums bei der [X.] als Ausbildungsu[X.]hender gemeldet hat, ni[X.]ht jedo[X.]h dafür, dass es si[X.]h alle drei Monate erneut als Ausbildungsu[X.]hender gemeldet hat ([X.]enatsurteil vom 3. März 2011 [X.]/09, [X.], 1127).

e) Das [X.] hat die Ents[X.]heidung, ob si[X.]h das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der vorgenannten Beweisanzei[X.]hen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Ents[X.]heidung handelt es si[X.]h um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die dur[X.]h den [X.] nur einges[X.]hränkt überprüfbar ist (§ 118 Abs. 2 [X.]O).

2. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der vorgenannten Grundsätze hat die Klägerin für die Monate August und [X.]eptember 2005 keinen Anspru[X.]h auf Kindergeld für [X.]. Hinsi[X.]htli[X.]h der drei vorangehenden Monate Mai bis Juli 2005 konnte das [X.] demgegenüber einen Kindergeldanspru[X.]h der Klägerin in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise bejahen.

a) Die Ents[X.]heidung des [X.], [X.] sei wegen ihrer Meldung bei der Berufsberatung der [X.] G am 27. April 2005 zunä[X.]hst na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ist ni[X.]ht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis konnte das [X.] unter Heranziehung der von der [X.] G im [X.][X.]hreiben vom 30. April 2006 na[X.]h § 58 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 3a [X.] bes[X.]heinigten Anre[X.]hnungszeiten der [X.] als Ausbildungsu[X.]hende bei einer deuts[X.]hen [X.] und des Vortrags der Klägerin, [X.] habe si[X.]h sofort ausbildungsplatzsu[X.]hend gemeldet, kommen. Die Meldung der [X.] an den Rentenversi[X.]herungsträger entfaltet zwar allein no[X.]h keine Re[X.]htswirkungen, insbesondere bindet sie den Rentenversi[X.]herungsträger ni[X.]ht, sondern dient nur dazu, Tatsa[X.]henmaterial für die spätere Ents[X.]heidung über die Anerkennung einer Anre[X.]hnungszeit an den Rentenversi[X.]herungsträger weiterzuleiten, der dann eigenverantwortli[X.]h ents[X.]heidet (Urteil des Bundessozialgeri[X.]hts vom 9. Februar 1994  11 [X.], Arbeit und Beruf 1994, 286). Erst re[X.]ht bindet sie ni[X.]ht die Familienkasse, für die sie gar ni[X.]ht bestimmt ist. Als öffentli[X.]he Urkunde (§ 418 der Zivilprozessordnung --ZPO--) kommt ihr jedo[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des bes[X.]heinigten Tages der Anmeldung des Ausbildungsu[X.]henden bei der Berufsberatung ein besonderer Beweiswert zu, der allerdings au[X.]h widerlegt werden kann (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die Behauptung der Familienkasse, [X.] sei na[X.]h Abbru[X.]h ihrer [X.][X.]hulausbildung ni[X.]ht als ausbildungsplatzsu[X.]hend registriert gewesen, rei[X.]hte jedo[X.]h ni[X.]ht aus, um den von der [X.] G bes[X.]heinigten Anmeldetag zu widerlegen, da der Registrierung keine (e[X.]hte) [X.] zukommt, sondern allein die tatsä[X.]hli[X.]he Meldung ents[X.]heidend ist (vgl. [X.]enatsurteil in [X.], 367).

b) Zu Unre[X.]ht hat das [X.] der Bes[X.]heinigung jedo[X.]h eine bis zum 30. [X.]eptember 2005 fortdauernde Wirkung unterstellt. Die Meldungen der [X.] na[X.]h § 58 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 3a [X.] erstre[X.]kten si[X.]h in der Vergangenheit, insbesondere au[X.]h im [X.], auf den [X.]raum der Ausbildungsu[X.]he vom Tag der Anmeldung des Ausbildungsu[X.]henden bei der Berufsberatung bis zum 30. [X.]eptember des jeweiligen Beri[X.]htsjahres; inzwis[X.]hen wird auf die tatsä[X.]hli[X.]hen Meldedaten abgestellt ([X.] in Ruland/ [X.], GK-[X.], § 58 Rz 266).

Die Meldung der [X.] als Ausbildungsu[X.]hende vom 27. April 2005 konnte na[X.]h der [X.]enatsre[X.]htspre[X.]hung allenfalls bis eins[X.]hließli[X.]h Juli 2005 Wirkung für einen Kindergeldanspru[X.]h na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG entfalten. Da das [X.] eine erneute Meldung der [X.] bei der Berufsberatung in der Folgezeit ni[X.]ht festgestellt und die Klägerin weitere Kontakte der To[X.]hter mit der [X.] zu keiner [X.] vorgetragen hat, kommt eine Berü[X.]ksi[X.]htigung als Kind ohne Ausbildungsplatz für die Monate August und [X.]eptember 2005 ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

Meta

III R 30/08

22.09.2011

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 13. März 2008, Az: 10 K 2174/07, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002, § 58 Abs 1 S 1 Nr 3a SGB 6, § 418 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2011, Az. III R 30/08 (REWIS RS 2011, 3114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3114

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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