Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. XII ZB 534/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16725

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[X.]:[X.]:BGH:2017:250117BXIIZB534.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 534/15

vom

25. Januar 2017

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Januar 2017
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Botur und [X.]
beschlossen:
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Nachdem der Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren damit erledigt hat, ist auf Anregung des [X.] noch über die Kosten zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §
25
Abs.
2 GNotKG.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§
83 Abs. 2,
81 FamFG.
Es besteht kein Anlass, einem der Beteiligten die außerge-richtlichen Kosten anderer Beteiligter aufzuerlegen.
Dem Verfahrenspfleger, der die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, [X.] gemäß §
276 Abs.
7 FamFG, der auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. [X.]/[X.] FamFG 19.
Aufl. §
276 Rn.
30; [X.] in [X.] Pra-xiskommentar Betreuungs-
und Unterbringungsverfahren 3.
Aufl. §
276 FamFG Rn. 62), keine Kosten auferlegt werden.
1
2
3
4
-
3
-
Die außergerichtlichen Kosten den übrigen Beteiligten, namentlich

wie von der Rechtsbeschwerde angeregt

der Beteiligten zu 1
aufzuerlegen,
wäre gemessen am Sach-
und Streitstand unbillig.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Botur

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.08.2014 -
1 [X.] 304/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 05.10.2015 -
3 [X.]/15 -

5

Meta

XII ZB 534/15

25.01.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. XII ZB 534/15 (REWIS RS 2017, 16725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16725

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