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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:250117BXIIZB534.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 534/15
vom
25. Januar 2017
in der Betreuungssache
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Januar 2017
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Botur und [X.]
beschlossen:
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Nachdem der Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren damit erledigt hat, ist auf Anregung des [X.] noch über die Kosten zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §
25
Abs.
2 GNotKG.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§
83 Abs. 2,
81 FamFG.
Es besteht kein Anlass, einem der Beteiligten die außerge-richtlichen Kosten anderer Beteiligter aufzuerlegen.
Dem Verfahrenspfleger, der die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, [X.] gemäß §
276 Abs.
7 FamFG, der auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. [X.]/[X.] FamFG 19.
Aufl. §
276 Rn.
30; [X.] in [X.] Pra-xiskommentar Betreuungs-
und Unterbringungsverfahren 3.
Aufl. §
276 FamFG Rn. 62), keine Kosten auferlegt werden.
1
2
3
4
-
3
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Die außergerichtlichen Kosten den übrigen Beteiligten, namentlich
wie von der Rechtsbeschwerde angeregt
der Beteiligten zu 1
aufzuerlegen,
wäre gemessen am Sach-
und Streitstand unbillig.
Dose
Klinkhammer
Schilling
Botur
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.08.2014 -
1 [X.] 304/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 05.10.2015 -
3 [X.]/15 -
5
Meta
25.01.2017
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. XII ZB 534/15 (REWIS RS 2017, 16725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16725
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 371/21 (Bundesgerichtshof)
Unterbringungssache: Verfahrenskostenhilfe für den Verfahrenspfleger im Rechtsbeschwerdeverfahren
XII ZB 474/11 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 611/15 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 203/14 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 36/17 (Bundesgerichtshof)
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