Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2004, Az. 5 StR 209/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2041

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5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. August 2004in der [X.] bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. August 2004beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. November 2003 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Besetzungsrügen sind unbegründet. Die Angeklagten sind [X.] nicht dadurch entzogen worden, daß das Präsidium des Land-gerichts die Sache Œ neben anderen noch nicht terminierten Verfahren Œnach Eingang der Anklage bei der 29. großen [X.] wegen derenÜberlastung durch geschäftsverteilungsplanändernden Beschluß vom18. Juni 2003 nicht der 33. großen [X.], sondern der 6. großen[X.] übertragen hat, welche die Angeklagten dann schließlich ver-urteilt hat (§ 338 Nr. 1 StPO, § 21e Abs. 3 GVG).Rechtliche Bedenken gegen den Präsidialbeschluß sind nicht dadurch [X.], daß nach der ursprünglichen Geschäftsverteilung des Landgerichts[X.] für das [X.] die 33. große [X.] für die Sache zuständiggewesen wäre. Zum [X.]punkt des Eingangs der Anklage wurde die 33. gro-ße [X.] aufgrund des vorangegangenen [X.] vom28. März 2003 durch die 29. große [X.] von einem Teil der laufen-den Eingänge entlastet, so daß zunächst die Zuständigkeit der 29. großen[X.] begründet war. Die später eingetretene Überlastung auch der29. großen [X.] konnte das Präsidium in der genannten Weise aus-gleichen, obwohl zum [X.]punkt des [X.] vom 18. Juni 2003- 3 -die Überlastung der 33. großen [X.] nicht mehr bestand. Endet dieÜberlastung einer [X.], die in Anwendung des § 21e GVG entlastetworden ist, so ist nicht etwa die Rückübertragung der während der [X.] derEntlastung eingegangenen Sachen auf die entlastete [X.] geboten.[X.] [X.] Schaal

Meta

5 StR 209/04

03.08.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2004, Az. 5 StR 209/04 (REWIS RS 2004, 2041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2041

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