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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 66/12
vom
23. Januar 2013
in der Patentnichtigkeitssache
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2
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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am
23.
Januar
2013 durch [X.], die Richterin Mühlens
und
die Richter Dr.
Grabinski, [X.] und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, gemäß §
144 Abs.
1 [X.] anzuordnen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von [X.] sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts in Höhe von 50.000
bemisst, wird [X.].
Gründe:
Die Herabsetzung des Streitwerts nach §
144 Abs.
1 [X.] kann dann angeordnet werden, wenn die Belastung mit den Prozesskosten nach dem [X.] Streitwert die wirtschaftliche Lage der [X.] erheblich gefährden würde. Dies hat die [X.] glaubhaft zu machen.
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Vorlage der Bilanz der [X.] genügt hierzu nicht. Es ist nicht ersichtlich, ob die Beklagte,
die Inhabe-rin mehrerer Patente ist, über Vermögenswerte verfügt, die sie zur Prozessfüh-rung einsetzen kann. Insbesondere hat die Beklagte auch nicht dargelegt, aus welchen anderen Quellen sie bisher die laufenden Verfahren finanziert hat und warum dies nun nicht mehr möglich ist. Die negativen wirtschaftlichen Progno-sen, die die Beklagte nach ihrem Vortrag veranlasst haben, den Geschäftsbe-1
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trieb ruhen zu lassen, belegen ebenfalls nicht, dass die Gefährdung ihrer wirt-schaftlichen Lage eine Folge der Belastungen mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ist.
Meier-Beck
Mühlens
Grabinski
[X.]
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.02.2012 -
5 Ni 58/10 -
Meta
23.01.2013
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. X ZR 66/12 (REWIS RS 2013, 8770)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8770
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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