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PDF anzeigen [X.]/09 vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen Antragsteller: Rechtsanwalt
Az.: 6 Ds 104 Js 1905/09 [X.] Az.: [X.] Ds 60 Js 9307/2009 AG 773/09 [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. Mai 2009 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, die gegen ihn bei den [X.] [X.] und [X.] anhängigen Straf-verfahren zu verbinden, wird zurückgewiesen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: 1 "Sind wie hier mehrere Strafverfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, gilt § 13 Abs. 2 StPO ([X.] StPO 6. Aufl. § 4 Rn. 5). Dem Bundesge-richtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Ent-scheidung verwehrt, weil bereits nicht ersichtlich ist, dass die beteiligten Staatsanwaltschaften einen übereinstimmenden Antrag auf eine auf Verfahrensverbindung abzielende Verein-barung der beteiligten Amtsgerichte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt haben. Eine obergerichtliche Entscheidung über eine Verfahrensverbindung kommt aber nur dann in Betracht, wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzie-lende Verfahren trotz der übereinstimmenden Anträge der [X.] Staatsanwaltschaften zu keinem Ergebnis geführt hat. Die fehlende Übereinstimmung der Strafverfolgungsbehörden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nicht ersetzt werden (Senat Beschluss vom 12. No-vember 2004 - 2 [X.] m.w.[X.])." - 3 - Dem tritt der Senat bei. [X.] [X.]
Meta
27.05.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. 2 ARs 237/09 (REWIS RS 2009, 3343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3343
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