Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. 5 AZR 567/14

5. Senat | REWIS RS 2015, 563

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Gegenstand

Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld - Entgeltabrechnung


Leitsatz

Verpflichtet sich die Transfergesellschaft, an die Arbeitnehmer zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds Entgelt iSv. § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu zahlen, ist aufgrund der gleichgerichteten Funktion von Transferkurzarbeitergeld und Aufstockungsleistung regelmäßig von einem Zuschuss zum Nettoentgelt auszugehen.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2014 - 11 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über [X.] und Freistellung.

2

Der Kläger war bis zum 31. [X.]ugust 2012 bei der [X.] (im Folgenden [X.]) in deren [X.]etrieb Region [X.] beschäftigt. Die beklagte [X.] ([X.]) ist eine von [X.] finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand.

3

Zu [X.]eginn des Jahres 2012 plante [X.] Restrukturierungsmaßnahmen, von denen [X.]. der [X.]etrieb Region [X.] betroffen sein sollte. [X.] und der [X.]etriebsrat der Region [X.] vereinbarten am 2. [X.]ugust 2012 einen Sozialplan, in dem [X.]. geregelt ist:

        

„Präambel

        

…       

        
        

(2)     

Dieser Sozialplan soll die [X.]edingungen dafür schaffen, dass mit Hilfe einer [X.]uffangstruktur die von Entlassung bedrohten [X.]eschäftigten der [X.] bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den von [X.]rbeitslosigkeit bedrohten [X.]eschäftigten der [X.] nach Maßgabe dieses Sozialplans der [X.]bschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse

        

Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf [X.]asis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die [X.]eendigung des mit [X.] bestehenden [X.]rbeitsvertrages und die [X.]egründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der [X.] Tg mbH beinhaltet.

        

Wesentliche [X.]estandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind:

        

…       

        

(3)     

Die [X.]eschäftigten erhalten innerhalb der [X.] - unter [X.]nrechnung der Zahlungen der [X.]gentur für [X.]rbeit - ein [X.]-Monatsentgelt von monatlich 75 Prozent ihres [X.]. Das [X.]ruttomonatseinkommen umfasst alle tariflichen sowie alle sonstigen individuellen monatlichen Entgeltbestandteile. Es ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf.

        

…“    

        

4

[X.]m 6. /13. [X.]ugust 2012 schlossen [X.], der Kläger und die [X.]eklagte einen dreiseitigen Vertrag (im Folgenden DV), der auszugsweise lautet:

        

„Präambel

        

1.    

[X.]m 02.08.2012 wurden ein Interessenausgleich und ein Sozialplan mit dem [X.]etriebsrat der Region [X.] der [X.] abgeschlossen. Die [X.]estimmungen dieser Vereinbarungen sind dem [X.]rbeitnehmer bekannt. Dem [X.]rbeitnehmer ist auch bekannt, dass sein [X.]rbeitsplatz bei [X.] entfällt und insoweit das [X.]rbeitsverhältnis bei [X.] mit Wirkung zum 31.08.2012 aus betriebsbedingten Gründen beendet werden muss. [X.]us diesem Grund wird dem [X.]rbeitnehmer ein befristetes Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnis mit der [X.] angeboten, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.

        

2.    

Die [X.] wird für den [X.]rbeitnehmer [X.] im Sinne des § 111 SG[X.] III beantragen.

        

3.    

Die [X.] bildet eine betriebsorganisatorische eigenständige Einheit ([X.]) im Sinne des § 111 SG[X.] III. Sie trägt die [X.]ezeichnung [X.] [X.] Region [X.].

        

4.    

Durch die [X.]ildung der [X.] sollen Maßnahmen zur beruflichen Q[X.]lifizierung die [X.] auf dem externen [X.]rbeitsmarkt erhöhen.

                 

[X.]uf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getroffen:

        

[X.]bschnitt [X.]: [X.]eendigung des [X.]rbeitsverhältnisses mit [X.]

        

1.    

[X.]eendigung des [X.]rbeitsverhältnisses

                 

Das zwischen dem [X.]rbeitnehmer und [X.] bestehende [X.]rbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit [X.]blauf des 31.08.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der [X.]rbeitnehmer tritt zum 01.09.2012 in die [X.] über.

        

…       

        
        

[X.]bschnitt [X.]: [X.]egründung eines Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnisses mit [X.]

        

1.    

Vertragsdauer / Kurzarbeit Null

                 

Der [X.]rbeitnehmer und die [X.] vereinbaren den [X.]bschluss eines befristeten Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsvertrages ab dem 01.09.2012. Das Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnis endet mit [X.]ustritt aus der [X.] [X.] Region [X.], spätestens am 28.02.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

                 

Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der [X.]eschäftigungsanspruch entfällt. Der [X.]rbeitnehmer erklärt mit seiner Unterschrift unter diesem Vertrag sein Einverständnis zu Kurzarbeit Null.

        

…       

        
        

3.    

Pflichten

                 

3.1 Der [X.]rbeitnehmer verpflichtet sich, an allen von der [X.] [X.] Region [X.] angebotenen [X.]ewerbungs- und Vermittlungsmaßnahmen und -veranstaltungen teilzunehmen, den [X.]nweisungen des [X.]-Teams oder beauftragter Personen Folge zu leisten und sich aktiv um einen neuen [X.]rbeitsplatz zu bemühen.

                 

…       

        
        

4.    

Monatliche Vergütung

                 

Der [X.]rbeitnehmer erhält auf der [X.]asis der von [X.] an die [X.] zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die [X.] - unter [X.]nrechnung von Zahlungen der [X.]gentur für [X.]rbeit - bis zu seinem [X.]usscheiden monatlich 75 % seines [X.]. Das [X.]ruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.] dividiert durch zwölf. Während des Zeitraumes des [X.]ezuges von Transfer-Kurzarbeitergeld besteht das Entgelt aus zwei [X.]uszahlungskomponenten, der ‚[X.]‘ und dem ‚[X.]‘, die als [X.] gezahlt werden, welches sich aus 75 % des [X.] errechnet.

                 

Die Entgeltzahlung am [X.] erfolgt bargeldlos auf das bekannte Girokonto. …

        

11.     

[X.]usschlussfrist

                 

[X.]lle [X.]nsprüche aus diesem Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

        

[X.]bschnitt [X.]: [X.]llgemeine Regelungen

        

1.    

Hinweis auf steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen

                 

1.1.   

Sofern im Rahmen der Jahressteuererklärung (Progressionsvorbehalt) Nachzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt entstehen sollten, hat der [X.]rbeitnehmer gegenüber [X.] und/oder [X.] keinen Erstattungsanspruch.

                 

1.2.   

Verbindliche [X.]uskunft über die steuer- und sozialrechtlichen Konsequenzen dieser Vereinbarung kann nur das zuständige Finanzamt bzw. der zuständige Sozialversicherungsträger erteilen. [X.]uf die Möglichkeit des Eintritts einer Sperrzeit und deren Folgen sowie ein mögliches Ruhen des [X.]nspruchs auf [X.]rbeitslosengeld und ggf. auf einen möglichen Verlust der [X.] wurde der [X.]rbeitnehmer hingewiesen.

                          

[X.]ei privat versicherten [X.]rbeitnehmern kann dieser Vertrag [X.]uswirkungen auf eine bestehende private Krankenversicherung haben und einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung erforderlich machen.

        

…       

                 
        

3.    

Geltung von Tarifverträgen

                 

In der [X.] [X.] gelten keine tarifvertraglichen Regelungen.

        

4.    

Erledigungserklärung / Doppelansprüche

                 

4.1 Mit [X.]bschluss der vorliegenden Vereinbarung und nach ordnungsgemäßer [X.]brechnung und [X.]uszahlung der Vergütung bis zum 31.08.2012 durch [X.] sind sämtliche [X.]nsprüche und Rechte der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem [X.]rbeitsverhältnis sowie dessen [X.]eendigung abgegolten und erledigt, soweit ein Verzicht hierauf rechtlich zulässig ist. [X.]usgenommen sind etwaige [X.]nsprüche aus [X.]rbeitgeberdarlehen.

                 

…       

        

5.    

[X.]edingung

                 

Dieser [X.] steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche [X.]nnahme des Vertragsangebots durch den [X.]rbeitnehmer spätestens am 16.08.2012, 12.00 Uhr vorliegt.

                 

Weiter steht dieser [X.] unter dem Vorbehalt, dass die Transfergesellschaft durch die [X.]gentur für [X.]rbeit gefördert wird.

        

…“    

        

5

Die [X.]eklagte berechnete für den Zeitraum der [X.]ewilligung von [X.] das monatliche Transferentgelt des [X.], indem sie zunächst nach [X.].4. [X.]bs. 1 Satz 1 und Satz 2 DV das Referenzbruttoentgelt [X.] des 13,5-fachen [X.]etrags des zuletzt bei [X.] bezogenen [X.] dividiert durch zwölf) und hieraus unter [X.]erücksichtigung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben ein fiktives [X.] ermittelte. Davon zog sie das [X.] ab und zahlte den verbleibenden [X.]etrag als Zuschuss zum [X.] an den Kläger aus. Zu entrichtende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge führte sie ab. Die Summe von [X.] und Zuschuss entsprach dem [X.]etrag, den der Kläger auf [X.]asis des [X.] nach [X.]bzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als [X.] erhalten hätte.

6

Mit der Klage verlangt der Kläger, soweit im Revisionsverfahren noch von [X.]edeutung, für die Monate November 2012 bis [X.]pril 2013 und von Juni bis [X.]ugust 2013 unter [X.]erufung auf [X.].4. [X.]bs. 1 Satz 1 DV ein [X.]ruttotransferentgelt in Höhe des [X.]. Hiervon dürfe das bezogene [X.] in [X.]bzug gebracht werden. Jedenfalls nach der Unklarheitenregelung des § 305c [X.]G[X.] habe er [X.]nspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe des [X.]. [X.]uf [X.]asis des zutreffend ermittelten [X.] stünden ihm neue [X.]brechnungen zu. Die [X.]eklagte sei wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende [X.]erechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

7

Der Kläger hat, soweit für die Revision von [X.]edeutung, zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres [X.] Gehalt für November 2012 bis [X.]pril 2013 und von Juni bis [X.]ugust 2013 in Höhe von 59.952,51 Euro brutto abzüglich gezahlter 36.250,43 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, die Lohnabrechnungen ab dem Monat September 2012 zu korrigieren und eine monatliche Neuberechnung des [X.] Gehalts vorzunehmen unter der Maßgabe, dass die [X.]eklagte 75 % des [X.] schuldet, wobei [X.]ruttomonatseinkommen in diesem Sinne das 13,5-fache des bisherigen [X.] bei der [X.] dividiert durch zwölf ist;

        

3.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, den Kläger von jeglichen Nachteilen gegenüber [X.] freizustellen, die ihm aus der seit 1. September 2012 gewählten Lohnabrechnungsweise auf [X.]asis des geleisteten [X.]es in Folge des [X.] gemäß § 32b EStG erwachsen;

        

4.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, den Kläger von jeglichen Nachteilen gegenüber [X.] freizustellen, die ihm aus der seit 1. September 2012 gewählten Lohnabrechnungsweise auf [X.]asis des geleisteten [X.]es in Folge [X.] Sozialversicherungsabgaben erwachsen.

8

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, aus dem dreiseitigen Vertrag ergebe sich kein [X.]nspruch des [X.] auf ein höheres [X.]ruttoentgelt. Während des [X.]ezugs von [X.] sei das Referenzbruttoentgelt nur als Rechengröße heranzuziehen.

9

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein höheres Transferentgelt zu. Die [X.]eklagte hat die Vergütungsansprüche des [X.] erfüllt ([X.]). Er kann weder neue Abrechnungen (I[X.]) noch die begehrten [X.]reistellungen verlangen (II[X.]).

[X.] Der Kläger hat nach [X.] Abs. 1 [X.] keinen Anspruch auf Aufstockung des [X.] auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Das Referenzbruttoentgelt stellt für den Zeitraum des [X.]ezugs von [X.] lediglich eine Rechengröße dar, die als [X.]ezugsbasis für die [X.]erechnung des [X.] und der von der [X.] zu erbringenden Aufstockungsleistung heranzuziehen ist. Dies ergibt die Auslegung des [X.].

1. [X.]ei den Klauseln des [X.] handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]G[X.]). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 38 mwN, [X.]E 144, 306). Von [X.]edeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der [X.]eteiligten (vgl. [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 20 mwN). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbar (st. Rspr., vgl. [X.] 21. August 2013 - 5 [X.] - Rn. 19 mwN).

2. Danach ist die [X.]eklagte Schuldnerin der in [X.] Abs. 1 [X.] vereinbarten Vergütung. Sie hat sich eigenständig zur Entgeltleistung verpflichtet und nicht nur die technische Abwicklung der Entgeltzahlung übernommen (vgl. zu einer solchen [X.]allgestaltung [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 19 ff.), auch wenn das Transferentgelt eine von [X.] finanzierte Überbrückungsleistung anlässlich einer [X.]etriebsänderung sowie der damit verbundenen [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mit [X.] (vgl. [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 73) darstellt.

3. Die Auslegung ergibt weiter, dass die Parteien für den Zeitraum des [X.]ezugs von [X.] kein [X.]ruttomonatsentgelt in Höhe des [X.] vereinbart haben.

a) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des [X.].

aa) Die Präambel des [X.] weist auf die Regelungen des Sozialplans hin. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Sozialplan erhalten die [X.]eschäftigten „innerhalb der [X.] - unter Anrechnung der Zahlungen der [X.] - ein [X.]-Monatsentgelt von 75 Prozent ihres [X.]“ bei [X.]. Als eine der für das Transferarbeitsverhältnis maßgeblichen Mindestbedingungen nennt der Sozialplan mit der [X.]ormulierung „[X.]-Monatsentgelt“ gerade nicht ein [X.]ruttomonatseinkommen. Dieses ist lediglich Referenzgröße bei der [X.]erechnung der Höhe des [X.]-Monatsentgelts (vgl. [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 78, 79 zu den - abgesehen von der [X.] - weitgehend wortgleichen [X.]estimmungen des Transfer- und Sozialtarifvertrags und des [X.] und Sozialtarifvertrags vom 4. April 2012, abgeschlossen zwischen der [X.] und der [X.] für den [X.]etrieb St-Straße M der [X.]).

bb) Dem entspricht die in [X.] Abs. 1 [X.] getroffene Vereinbarung. Die Klausel differenziert ausdrücklich zwischen „[X.]ruttomonatseinkommen“ (Satz 1) und dem Entgelt während des [X.]ezugs von Transfer - Kurzarbeitergeld (Satz 3). Dieses besteht aus zwei Auszahlungskomponenten, der „[X.]“ und dem „[X.]“, „die als [X.] gezahlt werden, welches sich aus 75 % des [X.]ruttoeinkommens errechnet“.

b) Die Auslegung des Wortlauts wird durch den sich aus dem vertraglichen Gesamtzusammenhang ergebenden Regelungszweck bestätigt.

aa) Der Vergütungsvereinbarung des [X.] liegt die Erwartung zugrunde, den in ein Vermittlungs- und [X.] mit der beklagten Transfergesellschaft übergewechselten Arbeitnehmern werde nach Maßgabe von § 111 [X.] [X.] bewilligt. Die [X.]egründung eines Transferarbeitsverhältnisses mit der [X.] als Träger der Transfermaßnahme und damit einem „Dritten“ iSv. § 110 Abs. 1 Satz 1 [X.] schafft die betrieblichen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] (vgl. [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 75). Die [X.]eklagte hat sich für den [X.]ewilligungszeitraum verpflichtet, an die Arbeitnehmer eine Aufstockungsleistung iSv. § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.] in [X.]orm eines Zuschusses zum [X.] zu zahlen. Dies entspricht dem [X.] beider Parteien und folgt aus der an § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.] angelehnten [X.]ormulierung in [X.] Abs. 1 Satz 1 [X.], das Entgelt werde „unter Anrechnung von Zahlungen der [X.]“ geleistet.

bb) Aufgrund der gleichgerichteten [X.]unktion von [X.] und Aufstockungsleistung ist bei einer derartigen Zusage regelmäßig von einem Zuschuss zum [X.] auszugehen.

(1) Das [X.] ist eine beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistung für den durch den Arbeitsausfall erlittenen [X.]verlust (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Stand Juni 2015 § 106 [X.] Rn. 20; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]. § 106 Rn. 9). Seine [X.]unktion besteht in der Überbrückung des arbeitsausfallbedingten [X.]ausfalls (vgl. [X.] in [X.]Voelzke jurisPK-[X.] 1. Aufl. § 106 Rn. 15, 37; vgl. [X.]/[X.]/[X.] Stand Juni 2015 § 106 [X.] Rn. 1). Dem entsprechend wird die Höhe des [X.] durch den [X.] (§ 111 Abs. 10, § 105 [X.]) und die [X.]differenz als berücksichtigungsfähiger Entgeltausfall bestimmt (§ 111 Abs. 10, § 106 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

(2) Die von einer Transfergesellschaft auf individual- oder kollektivrechtlicher Grundlage zu erbringenden [X.] sind in ihrer [X.]unktion mit dem [X.] gleichgerichtet. Das [X.] gleicht den durch Arbeitsausfall erlittenen [X.]verlust nicht vollständig aus, sondern nur in prozentualer Höhe nach Maßgabe des [X.]es, § 111 Abs. 10, § 105 [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]. § 106 Rn. 9). Die [X.] knüpfen hieran an. Sie sollen die arbeitsausfallbedingte [X.]differenz verringern. Vorbehaltlich einer abweichenden Zusage dient das mit der Transfergesellschaft vereinbarte [X.]ruttoentgelt im Hinblick auf die Aufstockungsleistung - ebenso wie für das [X.] (vgl. hierzu [X.][X.] 11 [X.] 9/11 R - Rn. 26 zu § 179 Abs. 1 Satz 2 [X.] a[X.], [X.]SGE 111, 177) - lediglich als [X.]ezugsbasis: Es ist bei der Ermittlung der verbleibenden [X.]differenz als „Soll-Entgelt“ (§ 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 [X.]) zu Grunde zu legen.

(3) Anhaltspunkte für eine abweichende, auf den Ausgleich der [X.]ruttoentgeltdifferenz gerichtete Zusage, sind weder dem dreiseitigen Vertrag noch dem Sozialplan zu entnehmen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die vom Kläger begehrte Aufstockung auf das Referenzbruttoentgelt zu einer Erhöhung des [X.] (§ 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 [X.]) und damit - wie die [X.]eklagte meint - zu einem Verlust oder einer wesentlichen Verringerung des Anspruchs auf [X.] führte (so [X.]rand/Kühl [X.] 6. Aufl. § 106 Rn. 23; [X.]undesagentur für Arbeit - Geschäftsanweisung Kurzarbeitergeld - Stand Januar 2012 zu § 179 [X.]) oder ob sie nach § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei der [X.]erechnung des [X.] außer [X.]etracht bliebe (so [X.] in [X.]/[X.]/[X.]. § 106 Rn. 35; unklar [X.]/[X.]/[X.] Stand Juni 2015 § 106 [X.] Rn. 53, 54).

c) [X.]ür ein Verständnis des [X.] lediglich als [X.]erechnungsgröße spricht auch die bei Vertragsabschluss für einen verständigen Arbeitnehmer erkennbare Interessenlage der [X.].

aa) [X.] ist nach § 3 Nr. 2a EStG nicht steuerpflichtig. Soweit es gewährt wird, gelten gemäß § 232a Abs. 2 SG[X.] V, § 57 Abs. 1 SG[X.] XI, § 163 Abs. 6 SG[X.] VI als sozialversicherungsbeitragspflichtige Einnahmen [X.] des [X.] zwischen dem Soll-Entgelt und dem [X.] nach § 106 SG[X.] II[X.] Die Sozialversicherungsbeiträge sind allein vom Arbeitgeber zu tragen, § 249 Abs. 2 SG[X.] V, § 58 Abs. 5 SG[X.] XI, § 168 Abs. 1 Nr. 1a SG[X.] V[X.]

Demgegenüber unterliegen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der Einkommensteuer. Sie sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 [X.] dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie - zusammen mit dem Kurzarbeitergeld - [X.] des [X.] zwischen dem Soll-Entgelt und dem [X.] nach § 106 [X.] nicht übersteigen.

bb) Ist im Transferarbeitsverhältnis ein Zuschuss zum [X.] iSv. § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehen, muss ein redlicher und verständiger Arbeitnehmer die Vergütungsvereinbarung als darauf gerichtet verstehen, die gesetzlich vorgesehenen Vergünstigungen für die Leistung von Transferentgelt in vollem Umfang zum Tragen zu bringen. Das [X.] des [X.] ist damit nicht in Einklang zu bringen. Es führte zu einer höheren Abgaben- und [X.]eitragslast der [X.] als Transfergesellschaft und wäre mit dem Ziel, die Lohnnebenkosten für [X.] möglichst gering zu halten, nicht zu vereinbaren.

d) Der Kläger kann sich nicht auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.]G[X.] stützen. Auf sie kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (st. Rspr., vgl. [X.] 14. November 2012 - 5 [X.] - Rn. 19; 19. März 2014 - 10 [X.] - Rn. 30, [X.]E 147, 322). Derartige Zweifel bestehen, wie die Auslegung zeigt, im Streitfall nicht.

4. Die [X.]eklagte hat die Höhe des dem Kläger zustehenden Zuschusses zutreffend ermittelt. Seinen Anspruch auf Transferentgelt hat sie durch die geleisteten Zahlungen erfüllt.

I[X.] Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen.

1. Der Antrag ist bei der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Der Kläger begehrt - trotz der missverständlichen [X.]ormulierung „die [X.]eklagte zu verurteilen, die … fehlerhaften [X.] Lohnabrechnungen … zu korrigieren“ - nicht die „[X.]erichtigung“ der erteilten Abrechnungen, sondern nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 [X.] neue Abrechnungen auf der [X.]asis der von ihm beanspruchten Vergütungshöhe.

b) Im Antrag selbst ist zwar nicht angegeben, für welche Monate „ab September 2012“ der Kläger Abrechnungen begehrt. Der Klagebegründung kann jedoch entnommen werden, dass er sich auf den Zeitraum des [X.]ezugs von [X.] bezieht.

2. Der Antrag ist unbegründet. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die [X.]eklagte erteilt. Der Kläger hat gegen die [X.]eklagte bereits deshalb keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Abrechnungen, weil der [X.] nach § 108 Abs. 1 [X.] „vor Zahlung“ nicht erfolgreich klagbar ist.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist dem Arbeitnehmer „bei Zahlung“ des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Der [X.] entsteht danach erst, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten [X.]etrag erhält. Deshalb entfällt die Verpflichtung zur Abrechnung, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben, § 108 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] 12. Juli 2006 - 5 [X.] - Rn. 13, [X.]E 119, 62; 10. Januar 2007 - 5 [X.] - Rn. 18, [X.]E 120, 373).

Die Transparenz erfordert dabei nicht, dass dem Arbeitnehmer eine Abrechnung darüber erteilt wird, wie sein Arbeitsentgelt richtigerweise zu berechnen wäre. Es kommt vielmehr darauf an, wie es der Arbeitgeber tatsächlich berechnet hat und insbesondere, welche Abzüge er aus welchen Gründen tatsächlich vorgenommen und welche [X.]eträge er abgeführt hat (vgl. [X.] 7. September 2009 - 3 AZ[X.] 19/09 - Rn. 17). Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Einen [X.] „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 [X.] nicht. Gerade einen solchen macht der Kläger jedoch geltend.

II[X.] Die [X.]reistellungsanträge des [X.] sind unbegründet.

1. Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger verlangt, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er bei einer nach seiner Ansicht zutreffenden [X.]erechnung und Zahlung des [X.] stehen würde.

2. Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Anträge ein [X.]eststellungsinteresse des [X.] nach § 256 ZPO gegeben ist, denn dieses ist Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil (vgl. [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 13 mwN, [X.]E 128, 73; 15. Juli 2009 - 5 [X.] 921/08 - Rn. 12). Deshalb ist das Revisionsgericht auch bei [X.]ehlen des [X.]eststellungsinteresses jedenfalls dann zu einer Sachentscheidung befugt, wenn gewichtige prozessökonomische Gründe gegen eine Prozessabweisung sprechen, etwa wenn die Klage eindeutig und unzweifelhaft abweisungsreif ist (vgl. [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - aaO; 6. Oktober 2011 - 6 [X.] 172/10 - Rn. 16).

3. Letzteres ist hier der [X.]all. Die Zahlungsklage unterliegt, wie unter [X.] ausgeführt, materiell der Abweisung. Die [X.]eklagte hat das Entgelt des [X.] vertragsgemäß berechnet. Sie hat Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in gesetzlicher Höhe entrichtet. Möglicherweise entstehende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Nachteile sind als [X.]olge der gesetzlichen Regelungen und der vertraglichen Abreden vom Kläger hinzunehmen. Dem haben die Parteien in [X.] und 1.2. [X.] Rechnung getragen. [X.]ei einer solchen Konstellation ist dem Ziel der [X.]eststellungsklage, den Rechtsfrieden unter [X.]eachtung des Gebots prozessökonomischen Verhaltens zu sichern, mit einer Abweisung der [X.]eststellungsklage durch das Revisionsgericht besser gedient als mit einem Prozessurteil (vgl. [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 14, [X.]E 128, 73; 6. Oktober 2011 - 6 [X.] 172/10 - Rn. 17).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]iebl    

        

    Weber     

        

    Volk     

        

        

        

    Zoller     

        

    Jungbluth    

                 

Meta

5 AZR 567/14

16.12.2015

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 20. Februar 2014, Az: 12 Ca 2061/13, Urteil

§ 106 Abs 2 S 2 SGB 3, § 256 ZPO, § 111 Abs 10 SGB 3, § 105 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. 5 AZR 567/14 (REWIS RS 2015, 563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 563

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