Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. AK 31/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2123

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 31/14

vom
16. Oktober 2014
in dem Strafverfahren
gegen

wegen
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 16.
Oktober 2014 gemäß §§ 121, 122 [X.] beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
Der Angeschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 28.
März 2014 (2 [X.] 103/14) am 31.
März 2014 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Auf den Haftprüfungsantrag des Angeschuldigten hat der Ermittlungsrichter des [X.] den Haftbefehl durch Beschluss vom 25. Juni 2014 (2 [X.] 233/14) aufrechterhalten. Der [X.] hat gegen den Angeschul-digten unter dem 12.
September 2014 Anklage beim Staatsschutzsenat des [X.] in [X.] erhoben.

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Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich ab September 2013 an der [X.] im [X.] und [X.]" (seinerzeit "[X.]", nunmehr "[X.]") als Mitglied beteiligt, indem er sich unter anderem nach seiner Wiedereinreise nach [X.] am 16.
Januar 2014 als Logistiker für die Vereinigung mit der
Beschaffung von Sach-
und Geldmitteln zugunsten der Vereinigung befasst habe
(Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung außerhalb der [X.] der [X.] als Mitglied gemäß §
129a Abs. 1 i.V.m. §
129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist der Beteiligung an einer terroristischen Verei-nigung im Ausland als Mitglied dringend verdächtig. Insoweit ist nach gegen-wärtigem Verfahrensstand im Sinne eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der dem Angeschuldigten anzulastenden Beteiligungsakte von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Angeschuldigte reiste am 16.
Juni 2013 mit seiner Ehefrau und sei-nen zwei Kindern von [X.] aus in das türkisch-syrische Grenzgebiet, wo er der Vereinigung "[X.] ash-dieser -
ebenso wie auch der Mitangeschuldigte K.

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jedenfalls einige [X.] später anschloss und spätestens im September 2013 als Mitglied [X.]. Am 24. September 2013 reiste der Angeschuldigte nach [X.], [X.] jedoch im Dezember zu der terroristischen Vereinigung zurück, um am 16.
Januar 2014 erneut nach [X.] einzureisen und hier zu bleiben. Im März 2014 organisierte er den Transfer eines Pakets mit Ausrüstungsgegen-2
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ständen an den der "[X.] ash-Sham" zugehörigen

B.

, alias

Z.

m-men.

Der insoweit bestehende dringende Tatverdacht stützt sich zunächst auf die durch aufgefundene Fotos und gesicherte elektronische Daten belegte
enge Verbindung zwischen dem Angeschuldigten und
dem [X.]

, der dringend verdächtig ist, in der [X.] des gemeinsamen Aufenthal-tes der Angeschuldigten in [X.] Mitglied der "[X.] ash-Sham" gewesen zu sein (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 2014 -
StB 8/14, Rn. 33 juris). Auch die gemeinsame Ausreise des Angeschuldigten und des [X.]

im September 2013 spricht hierfür.

"[X.] ash-Sham" folgt unter anderem aus überwachten Telefonaten und den Ergebnissen der Finanzermittlungen, wonach der Angeschuldigte am 27. Juni mit der T.

bank AG abgeschlossen hatte, und den aus dem Reisepass des Angeschuldigten folgenden Erkenntnis-sen über dessen Reisebewegungen in dieser [X.].

Wegen der weiteren Einzelheiten des [X.] zu den mitgliedschaft-lichen Beteiligungsakten und der den dringenden Tatverdacht insoweit begrün-denden Umstände verweist der [X.] auf die entsprechenden Gründe des Haftbefehls, die auch weiterhin fortgelten. Ergänzend nimmt er Bezug auf die Anklageschrift des [X.]s vom 12. September 2014, soweit sie den Angeschuldigten betrifft, insbesondere auf die dort bezeichneten Beweis-mittel, die den dringenden Tatverdacht belegen.

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2. Soweit dem Angeschuldigten in der Anklageschrift die Mitgliedschaft in einer anderen terroristischen Vereinigung zu Last gelegt wird als im [X.], gilt Folgendes:

a) Bei der Vereinigung mit der Bezeichnung "[X.] im [X.] und in [X.]" handelt es sich um eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham"
-
die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] -
umfas-senden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten.

Die Organisation geht zurück auf die von [X.] Anfang 2004 als [X.] gegen die [X.] im [X.] gegründete "Ja-ma'at [X.]" ("Gemeinschaft des einen Gottes und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete [X.] die bai'at (den Treueeid) auf [X.] bin Laden und dessen "[X.]", worauf sich die Gruppierung [X.] in "[X.] fi Bilad [X.]" ("Organisation der Basis des [X.] im [X.]") und bekannt wurde als "[X.] im [X.] ([X.])". Im Dezember 2005 ernannte bin Laden [X.] zu seinem Stellvertreter im [X.]. Die "[X.]" trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westli-cher [X.] im [X.], die Opfer von Anschlägen, Entführungen und -
auf so-dann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen -
Hinrichtungen wurden. Ab [X.] 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vor-nehmlich in [X.] und im [X.], aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in [X.]/[X.].

Anfang 2006 schloss sich die "[X.]" zunächst unter der Dachorganisation "[X.] der [X.] im [X.]" mit weiteren Gruppierungen zusam-9
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men. Nach [X.]s Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger [X.] im Oktober 2006 einen das Gebiet von [X.] und mehrere Nordwest-provinzen umfassenden [X.] Staat aus und benannte den [X.] um in "[X.] fil-Iraq" ("[X.] im [X.]", "[X.]I"). Den Autobomben-
und Selbstmordanschlägen des "[X.]I" fielen im [X.] allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insgesamt etwa 3.000 Toten.

Im Frühjahr 2010 wurde [X.] bei einer [X.] und der [X.] Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde [X.]. Unter dessen Führung beteiligte sich der "[X.]I" nach dem am 11.
Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen Anführers der "[X.]", [X.], an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad-Regime aufzunehmen,
auch am [X.]. [X.] kooperierte er unter anderem mit der 2011 gegründeten, vom [X.] [X.] angeführten Kämpfergruppe "Jabhat an-Nusra li Ahl ash-Sham" ("[X.] für das syrische Volk"; "an-Nusra-Front"), deren Aktio-nen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und Angehörige der [X.] richteten. Im April 2013 verkündete [X.] die Vereinigung von "[X.]I" und "an-Nusra" zum "[X.] im [X.] und in [X.]/[X.] fil-Iraq [X.] ([X.]IG/DAA[X.]H)". Dem widersprach [X.] und leistete seinerseits die bai'at auf [X.], worauf dieser den [X.] annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung -
"[X.]IG" im [X.], "an-Nusra" in [X.] -
auf-rief. Dies führte zum Bruch [X.]s sowohl mit "[X.]" als auch mit "an-Nusra".

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Dem "[X.]IG" gelang es, sich in einigen Regionen [X.] als Ord-nungsmacht festzusetzen. Aus dem
Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer [X.] sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den [X.] "[X.]IG" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrich-tung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der [X.] unter der Führung des "[X.]IG" zu Massakern unter der regie-rungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Wegen der Parteinahme der libanesi-schen "[X.]" für das Assad-Regime verübte der "[X.]IG" ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in [X.], der vier Menschen tötete und 77 verletzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im [X.], so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in [X.] und [X.] am 22. Juli 2013 sowie einem
Selbstmordanschlag in [X.] am 29. September 2013
mit jeweils mehreren Todesopfern. Anfang Juni 2014 gelang es der Vereini-gung, die Stadt [X.] unter ihre Gewalt zu bringen.

Seit Ende Juni 2014 nennt sich die Organisation nur noch "[X.]" ([X.]).
Die Führung besteht aus [X.]", derzeit [X.], dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt sind, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Zugeordnet sind der Führungs-ebene beratende "Shura-Räte" sowie "Gerichte", die über die Einhaltung der Regeln der Sharia wachen. Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "[X.]" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah -
Rasul -
Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem [X.] Glau-14
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bensbekenntnis. Die etwa 10.000 Kämpfer -
im Kern bestehend aus sunniti-schen Teilen der ehemaligen [X.] von [X.] -
sind dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

b) Dem personellen Umfeld des sogenannten "[X.]" zuzurechnen ist eine Gruppierung, die unter dem Namen "[X.] ash-Sham/Soldaten [X.]s" in den [X.] eingriff. Als deren Anfüh-rer trat der [X.] alias Muslim [X.] ash-Shishani auf, der über Kampferfahrung aus den [X.] [X.] verfügte, zuletzt eine in [X.] operierende militant-fundamentalistische Gruppe befehligte und an [X.] gebunden war. Da ihm die Rückkehr nach [X.] nicht gelang, entschloss er sich 2012 zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörige
westlicher [X.], zur Auswanderung nach [X.], um dort am Kampf gegen das Assad-Regime teilzunehmen. Verbündete sah Mus-lim [X.] vor allem in den dort operierenden Gruppen entsprechender Herkunft, so etwa im "[X.] wal-[X.]" bzw. der [X.] "[X.]". Insbesondere unterhielt er enge Beziehungen zu [X.], dem Stellvertreter [X.]. Nach der auch von Muslim [X.] kritisierten Hinwendung [X.] zum "[X.]IG" vereinigten sich im Oktober 2013 die "[X.] ash-Sham" mit [X.] und seinen Anhängern sowie mit den von [X.] geführten "[X.] ash-Sham" zu einer einheitlichen Gruppe unter einer Dreierspitze. Sie sieht ihr Ziel vornehmlich in der Bündelung aller militärischen Kräfte gegen die [X.]. Die Stärke der Gruppierung wird derzeit auf einige hundert Kämpfer geschätzt. Im August 2013 beteiligte sie sich maßgeb-lich an den Kämpfen gegen die Regierungstruppen um die Hügelkette von 16
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Durin nahe [X.]. Ebenso nahm sie im Februar 2014 gemeinsam mit "an-Nusra" am Angriff auf das Zentralgefängnis in [X.] teil.

c) Vor diesem Hintergrund steht es der Fortdauer der Untersuchungshaft auf der Grundlage des vorbezeichneten Haftbefehls nicht
entgegen, dass der [X.] dem Angeschuldigten in seiner Anklageschrift -
anders als der Haftbefehl -
nunmehr vorwirft, er habe sich an der terroristischen Verei-nigung "[X.] ash-Sham" als Mitglied beteiligt, und es das [X.] un-terlassen hat, zeitnah sowie vor Vorlage der Akten an den [X.] zur [X.] über den Antrag des [X.]s zu entscheiden, den [X.] dem aufgrund der weiteren Ermittlungen geänderten Tatvorwurf der [X.] anzupassen; denn aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles führt dies ausnahmsweise nicht dazu, dass der Haftbefehl die weitere Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen könnte (s. demgegenüber für den Regelfall [X.], [X.], 7. Aufl., § 121 Rn. 24a mwN).

Die hier
zu beurteilende Fallgestaltung wird durch folgende außerge-wöhnliche Umstände geprägt: Die eigentlichen [X.]en Beteili-gungshandlungen, die ihm im Haftbefehl vorgeworfen werden, werden dem Angeschuldigten auch durch die Anklage des [X.]s zur Last gelegt. Insoweit hat sich an der tatsächlichen Grundlage des dringenden Tat-verdachts nichts geändert. Abweichend haben die weiteren Ermittlungen nun zwar die [X.] dahin modifiziert, dass der Angeschuldigte diese [X.] wahrscheinlich nicht im Rahmen der Vereinigung "[X.]", sondern der Vereinigung "[X.] ash-Sham" vorgenommen hat. Dies ist indes nicht von maßgebender Bedeutung. Nach den bisherigen Erkenntnissen handelt es sich bei den beiden in Rede stehenden Gruppierungen allerdings
um selbständige terroristische Vereinigungen im Sinne der §§
129a, 129b StGB. Indes belegen 17
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diese Erkenntnisse auch, dass beide Vereinigungen im Tatzeitraum im selben geografischen Raum operierten und dabei die gleichen Zwecke und Ziele ver-folgten, nämlich den Kampf gegen die [X.] und deren [X.]. Darüber hinaus kommt es bei den dort operierenden Organisationen nicht nur zu gemeinsamen Aktionen, sondern einerseits auch zu personellen Annähe-rungen bis zu Zusammenschlüssen oder völligen Verschmelzungen, anderer-seits zu Abspaltungen und neuen Koalitionen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 2. Juli 2014 -
StB 8/14, juris). Diese -
durch die Ermittlungen nur schwer zu entwirrende -
Gemengelage führt dazu, dass die Frage, in welcher Vereinigung konkret der Angeschuldigte sich [X.] betätigt hat, das Tatbild in wesentlich geringerem Umfang prägt, als in sonstigen Verfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereini-gung. In Verbindung mit dem Umstand, dass die dem Angeschuldigten vorge-worfenen eigentlichen [X.]en [X.] unverändert geblie-ben sind, hat dies zur Folge, dass die Haft wegen derselben Tat im Sinne des §
121 Abs. 1 [X.] aufrechterhalten wird.

3. Die nach §
129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung
zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der aus-ländischen terroristischen Vereinigung "[X.] ash-Sham" hat das [X.] der Justiz am 28. März 2014 allgemein erteilt.

4. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2
[X.]). Der [X.] nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Ermittlungsrichters in dem Haftbefehl vom 28. März 2014 sowie der Haftprüfungsentscheidung vom 25. Juni 2014. Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersu-chungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 [X.]).
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5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]) liegen vor. Die besondere Schwie-rigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht [X.].

Die Ermittlungen haben sich besonders aufwendig gestaltet. Die im vor-liegenden Verfahren sichergestellten Datenträger haben ein außergewöhnlich hohes Datenvolumen aufgewiesen. Alleine die aus dem Besitz des Angeschul-digten sowie des
anderweitig Verfolgten K.

sichergestellten Datenträger enthalten ein Gesamtdatenvolumen von 400 Gigabyte, weshalb deren [X.] einen beträchtlichen [X.]aufwand verlangt hat. Hinzu kommt, dass [X.] von ursprünglich in verschiedenen Bundesländern geführten Ermitt-lungsverfahren gegen

X.

und

B.

für das vorlie-gende Verfahren von Bedeutung sind und daher einzubeziehen waren. Der auszuwertende Aktenbestand ist dadurch erheblich angewachsen.

Danach ist das Ermittlungsverfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Die Anklageschrift des [X.]s vom 12. September 2014 ist dem [X.] am 17. September 2014 zu-gegangen. Hierauf hat der Vorsitzende des zuständigen [X.]s deren Zustel-lung verfügt und Frist zur Stellungnahme von vier Wochen bestimmt (§
201 [X.]). Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens soll -
nach einem für den 26. November 2014 geplanten Vorgespräch -
die Hauptverhandlung am 8.
Januar 2015 beginnen, wobei bis zum 10. April 2015 bereits 22 Fortset-zungstermine geplant sind und für die Folgezeit -
sollten diese Termine nicht ausreichen -
beabsichtigt ist, pro Woche an drei Tagen weiter zu verhandeln.

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6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung des Angeschuldigten zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§
120 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Das [X.] wird gehalten sein, den Antrag des [X.], den vorliegenden Haftbefehl nach Maßgabe der [X.] anzupassen, nunmehr umgehend zu prüfen und über diesen kurzfristig zu entscheiden.

[X.]Gericke
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Meta

AK 31/14

16.10.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. AK 31/14 (REWIS RS 2014, 2123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2123

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