Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. AK 20/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12550

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[X.]:[X.]:B[X.]H:2016:210416BAK19.16.0

BUN[X.]S[X.]ERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 19-21/16
vom
21. April 2016
in dem Strafverfahren
gegen

1.
2.
3.

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen [X.]
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 21. April 2016 gemäß §§
121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

[X.]ründe:
I.
Die Angeschuldigten wurden am 6. und 7.
Oktober 2015 festgenommen und befinden sich seitdem auf [X.]rund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des [X.] vom 22. September 2015 (2 [X.] 439/15 betreffend den Angeschuldigten S.

) bzw. 2. Oktober 2015 (5 [X.] 158/15 betreffend den Angeschuldigten A.

und 5 [X.] 156/15 betreffend den Angeschuldigten
[X.]

) in Untersuchungshaft.
[X.]egenstand des Haftbefehls betreffend den Angeschuldigten S.

ist der Vorwurf, er habe sich von Anfang Oktober bis Mitte November 2013 und so-dann von Mitte November bis Mitte Dezember 2013 durch zwei selbständige Handlungen zunächst als Mitglied an der [X.] sowie anschließend 1
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an der [X.] im
[X.] und [X.] und damit jeweils an einer [X.] im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§
211 St[X.]B) oder Totschlag (§ 212 St[X.]B) zu
be-gehen (strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 und 2, §
53 St[X.]B).
Den Angeschuldigten A.

und [X.]

legen die sie betreffenden [X.] jeweils zur Last, sich von Ende Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014 (der Angeschuldigte A.

) bzw. von Juli bis Mitte November 2013 (der Ange-schuldigte [X.]

) an der [X.] und damit an einer [X.] im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§
211 St[X.]B) oder Totschlag (§ 212 St[X.]B) zu begehen (strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 und 2 St[X.]B).
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Die Angeschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen des Ermitt-lungsrichters des [X.] vorgeworfenen Taten dringend verdäch-tig.
a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem [X.]eschehen auszugehen:
[X.]) Die [X.] [X.] Al-Sham
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Bei der Organisation [X.] (auch "[X.] ash-Sham", über-setzt: "Soldaten [X.]") handelt es sich um eine [X.]ruppierung, die im August 2013 erstmals medial in Erscheinung trat und die auf Seiten der islamistischen [X.]egner des [X.] in den syrischen
Bürgerkrieg eingriff. Ihr Anführer ist der Tschetschene Muslim Margoshvili alias Muslim [X.], der über Kampferfahrung aus den [X.] [X.]kriegen verfügt und als [X.] einer in [X.] operierenden [X.]ruppierung fungiert hatte. Da ihm die Rückkehr nach [X.] nicht gelang, entschloss er sich im [X.] zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörige westlicher St[X.]ten, zur Auswanderung nach [X.], um dort am Kampf gegen das Assad-Regime teilzunehmen.
Er sah seine Verbündeten vor allem in weiteren in [X.] kämpfenden [X.]ruppierungen kaukasischer Herkunft und unterhielt unter anderem enge Be-ziehungen zu [X.], der sich im Juli 2013 mit mehrheitlich nord-kaukasischen Kämpfern von einer anderen jihadistischen Organisation, der "[X.] wal-Ansar" (kurz: [X.]) getrennt hatte, nachdem diese sich dem [X.] zugewandt hatte. Die [X.] führte mit Saifullah
Al-Shishani und seinen Anhängern sowie mit einer [X.]ruppierung um [X.] gemeinsame Operationen durch und blieb -
trotz enger [X.] mit anderen [X.]ruppierungen wie etwa der [X.], der sich wiederum [X.] angeschlossen hatte, oder gemeinsamen Akti-onen mit dem [X.]
-
selbständig, ohne sich einer anderen Organisation unter-zuordnen. Die Eigenständigkeit der Organisation bekräftigte [X.] mit [X.] am 30. Juni 2014 über [X.] veröffentlichten [X.], in der er er-klärte, [X.] einer eigenen [X.]ruppe zu sein, die sich schon seit zwei Jahren in [X.] aufhalte und auch Kämpfer aus [X.] in ihren Reihen habe. Die 8
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[X.] bekennt sich zudem dazu, "junge [X.], die aus der [X.] zum [X.] kommen", zu trainieren.
Anführer der [X.] ist
-
wie dargelegt -
Muslim [X.], dem sein Stellvertreter [X.] sowie mehrere Kommandeure zur Seite stehen. Die Stärke der [X.]ruppierung ist nicht bekannt. Die Anzahl der Kämpfer wird auf mehrere Hundert geschätzt.
Ziel der [X.] ist der Kampf gegen die "Ungläubigen" in [X.] und die Errichtung eines islamistischen [X.]ottesst[X.]tes dort und in den angren-zenden Ländern sowie darüber hinaus letztlich auch im [X.]. Dieses Ziel sucht sie durch militärische Operationen zu erreichen. Im August 2013 [X.] sich die [X.]ruppierung an den Kämpfen gegen die Regierungstruppen um die Hügelkette von [X.] nahe [X.]. Im Februar 2014 nahm sie gemeinsam mit der [X.] am Angriff auf das Zentralgefängnis in [X.] teil, den Muslim Abu
Walid befehligte. Im März 2014 führte die [X.] eine weitere Operation in der Nähe von [X.] namens "Anhöhe Turm 45" durch.
bb) Die [X.] Islamischer St[X.]t im [X.] und in [X.] ([X.]) bzw. Islamischer St[X.]t ([X.])
Der "Islamische St[X.]t im [X.] und in [X.]" (im Folgenden: [X.]) bzw. nunmehr der "Islamische St[X.]t" (im Folgenden: [X.]) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprüng-lich zum Ziel gesetzt hatte, einen das [X.]ebiet des heutigen [X.] und die histori-sche Region "ash-Sham" -
die heutigen St[X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] -
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "[X.]ottes-st[X.]t" zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] und das Regime des syrischen Präsidenten
Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und 10
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nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch [X.]ewaltakte sieht die [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Organisation geht zurück auf die als "[X.] im [X.] ([X.])" bekannt gewordene, von [X.] al-Zarqawi geführte [X.]ruppierung "Tanzim Qa'idat al-[X.] fi Bilad [X.]" ("Organisation der Basis des [X.] im [X.]") und deren Vorgängerorganisationen. [X.] schloss sich diese [X.] mit anderen [X.]ruppierungen unter der Dachorganisation "[X.] der [X.] im [X.]" zusammen, aus der nach dem Tod [X.] im Juni 2006 der "Islamische St[X.]t im [X.]" ([X.]I) unter der Führung von [X.] hervorging. Nachdem dieser im Frühjahr 2010 bei einer [X.] getötet worden war, übernahm [X.] die Führung des [X.]I und griff ab dem [X.] -
einem Aufruf des Anführers der [X.], [X.], folgend -
in den [X.] ein, indem er Kämpfer dorthin entsandte. Nach internen Auseinandersetzungen [X.] mit der [X.], mit der [X.] zunächst zusammen arbeitete, die er aber als untergeordnete Organisation ansah und deren [X.] mit dem [X.]I zum [X.] er im April 2013 verkündete, kam es Anfang des Jahres 2014 zum Bruch [X.]s sowohl mit [X.] als auch mit der [X.], der im April 2014 mit einer öffentlichen Lossagung des [X.] vom [X.]-Netzwerk bestätigt wurde.
Dem [X.] gelang es, sich in einigen Regionen [X.] als Ord-nungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten [X.]ebieten. Angehörige anderer Op-14
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positionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsan-spruch des [X.] in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrich-tung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer [X.]ruppen in der Provinz [X.] unter der Führung des [X.] zu Massakern unter der regie-rungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen
zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Zur Taktik des [X.] gehörte auch die Entführung von ausländischen Journalisten, Mitarbeitern von [X.] oder sonstigen [X.], die grausam getötet und dabei gefilmt werden, um diese Aufnahmen später medienwirksam zu Zwecken der Ein-schüchterung zu verbreiten.
Wegen der Parteinahme der [X.] "[X.]" für das Assad-Regime verübte der [X.] ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in [X.], der vier Menschen tötete und 77 ver-letzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im [X.], so zu dem Überfall auf die [X.]efängnisse in [X.] und [X.] am 22. Juli 2013 sowie einem
Selbstmordanschlag in [X.] am 29. September 2013 mit jeweils mehreren
Todesopfern.
In der Folge verlagerte der [X.] seine Aktivitäten zunehmend in den [X.], wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die [X.] [X.] unter seine [X.]ewalt zu bringen. Die Angriffe richteten sich zudem gegen die im Norden des [X.] ansässige Minderheit der Jesiden; im August 2014 kam es dabei zu [X.].
Die Führung des [X.] bestand aus dem "[X.]" Abu Bakr [X.], dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt waren, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Der Führungsebene [X.] waren beratende "[X.]" sowie "[X.]erichte", die über die Einhaltung 16
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der Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der [X.]" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] be-stand aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah -
Rasul -
Muhammad", auf schwarzem [X.]rund, überschrieben mit dem islami-schen [X.]laubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer waren dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Im Juni 2014 rief der offizielle Sprecher des [X.] das "Kalifat" aus und erklärte [X.] zum "Kalifen", dem die Muslime weltweit [X.]ehorsam zu leisten hätten. Zugleich wurde die Umbenennung des [X.] in "Islamischer St[X.]t" ([X.]) verkündet. Dadurch verdeutlichte die [X.] -
bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung -
eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "[X.]" und erhob einen Führungs-
und [X.] in Bezug auf das gesamte "[X.]". Zugleich einge-leitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von "Räten" für [X.], die Einteilung der besetzten [X.]ebiete in [X.] und die Ein-richtung eines [X.] zielen auf die Schaffung totalitärer st[X.]tlicher Strukturen.
cc) Die Tathandlungen der Angeschuldigten
(1) [X.]

, der es aufgrund seines Verständnisses vom Islam als seine persönliche Pflicht ansieht, im Bürgerkrieg in [X.] auf Seiten der [X.]ruppierungen, deren Ziel die Errichtung eines [X.] St[X.]tes ist, zu kämpfen, reiste Anfang Oktober 2013 auf nicht näher bekannte Weise über die [X.] nach
[X.]; noch aus dem [X.]renzgebiet teilte er seinem Vater mit, in den [X.] ziehen zu wollen. In [X.] angekommen wurde er von der [X.] al-19
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Sham in ein sogenanntes Überwachungshaus aufgenommen, das von einem Tschetschenen geleitet wurde, dessen Befehlsgewalt sich der Angeschuldigte unterstellte. Er trainierte körperlich, erhielt [X.], nahm an den [X.]ebeten teil und übernahm täglich für die Aufrechterhaltung des [X.] notwendige Dienste. Nach einiger Zeit erhielt er von der Vereini-gung ein Schnellfeuergewehr [X.], in dessen [X.]ebrauch er unterwiesen [X.].
Ende Oktober / Anfang November 2013 wurde er mit anderen [X.]ruppen-mitgliedern in das sogenannte [X.] Haus der [X.] gebracht, in dem sich neben [X.] Kämpfern vorwiegend aus [X.] [X.] [X.]isten aufhielten und das unter dem Kommando des aus [X.] stammenden

C.

alias

T.

stand. Auch hier ordnete sich der Angeschuldigte in die [X.] ein; er übernahm Putz-
und Koch-dienste, nahm an [X.]ebeten und am Koranunterricht sowie am täglich stattfin-denden Training teil, das der körperlichen Ertüchtigung sowie der Unterweisung im Umgang mit Waffen diente. Er übernahm zudem regelmäßig Wachdienste, bei denen er mit einer [X.] bewaffnet war.
Mitte November 2013 wechselte der Angeschuldigte aus Enttäuschung über das Ausbleiben von [X.] und im Zuge einer [X.] innerhalb der [X.] über deren künftige Ausrichtung zu einer Kampfeinheit des [X.], die im gleichen [X.]ebiet operierte und aktiv um Kämpfer anderer [X.]en warb. Dieser [X.] stellte er sich nunmehr als ausgebildeter Kämpfer zur Verfügung und hielt sich jedenfalls bis [X.] 2013 zu militärischen Einsätzen bereit. [X.] entschied er sich aus un-bekannten [X.]ründen, [X.] zu verlassen und kehrte am 23. Dezember 2013 über die [X.] in die [X.] [X.] zurück.
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(2) Der Angeschuldigte A.

umgab sich im Laufe des Jahres 2013 zu-nehmend mit Personen aus dem salafistischen Umfeld und radikalisierte sich unter dem Einfluss des Predigers

[X.].

. Spätestens im [X.] 2013 entschloss er sich, am bewaffneten Kampf in [X.] teilzunehmen und reiste unter dem Vorwand, in [X.] Urlaub machen zu wollen, über die [X.] nach [X.]. Dort schloss er sich der [X.] an und wurde ebenfalls dem "[X.]n Haus" zugewiesen, in dem er sich -
wie der Ange-schuldigte S.

-
dem Kommando von

T.

unterwarf und auf An-weisung notwendige tägliche Arbeiten wie Kochen oder Putzen verrichtete. Nach einem kurzen Aufenthalt in der [X.] Mitte November 2013 kehrte A.

in das "[X.] Haus" zurück, leistete mit einem [X.] bewaffnet Wachdiens-te und erhielt eine Ausbildung zum
Kämpfer, in deren Rahmen er infanteristi-sche Kenntnisse erlangte, militärische Kommandos einübte, körperlich ertüch-tigt und im Umgang mit Waffen unterwiesen wurde. Da der Angeschuldigte aus unbekannten [X.]ründen nicht an dem oben genannten [X.] in [X.] teilnehmen durfte, war er enttäuscht und verließ mit Zustim-mung seines Vorgesetzten

T.

Mitte Januar 2014 die [X.] und kehrte nach [X.] zurück.
(3) Der Angeschuldigte [X.]

sieht den [X.] ebenfalls als bewaffneten Kampf an. Er verfuhr im Wesentlichen wie der Angeschuldigte A.

, reiste aber schon im Juli 2013 nach [X.] und wurde innerhalb der [X.] dem "[X.]n Haus" zugeteilt. Auch er gliederte sich

T.

unter, erledigte die anfallenden allgemeinen Arbeiten und Wachdienste und erhielt ebenfalls die beschriebene Ausbildung zum Kämpfer. Als äußeres Zeichen s[X.] Unterwerfung gab er seinen Pass ab und leistete den Treueeid auf Muslim [X.].
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Mitte November 2013
entschloss er sich, vorübergehend nach [X.] zurückzukehren. Obwohl er ursprünglich seine Rückkehr nach [X.] ge-plant hatte, blieb er aus unbekannten [X.]ründen hier und schickte seinen [X.] per [X.] die Nachricht, sie könnten seine Sachen unter sich aufteilen.
b) Zum dringenden Tatverdacht:
[X.]) Die Erkenntnisse zur Struktur und Entstehung der [X.]en [X.] und [X.] bzw. [X.] ergeben sich im Wesentlichen aus Folgen-dem:
(1) Zur [X.] liegen ein Sachverständigengutachten des [X.] Dr. St.

und Auswerteberichte des [X.] vor, die die fortbestehende Eigenständigkeit der Organisation, ihre Ent-wicklung, die Beteiligung an einzelnen Operationen und ihr Verhältnis zu ande-ren jihadistischen [X.]ruppierungen in [X.] belegen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Angeschuldigten [X.]

ist die [X.] nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eindeutig und nicht nur wegen früherer Kontakte ihres Anführers oder ihrer Teilnahme an der "[X.]offensive" als terroristisch einzustufen. Dem entspricht im Übrigen auch die Einschätzung des Sachver-ständigen Dr. St.

.
(2) Zu der Organisation [X.] bzw. [X.] folgen die den dringenden Tatver-dacht begründenden Erkenntnisse ebenfalls aus einem [X.]utachten von Dr.
St.

, Behördenerklärungen des [X.] und Aus-werteberichten des Bundeskriminalamtes, die -
jeweils mit Ergänzungen -
die Entwicklung der [X.] jedenfalls bis September 2014 darstellen.
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bb) Der
Verdacht betreffend die Tathandlungen der Angeschuldigten folgt vornehmlich aus den Angaben des vom [X.]
wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen [X.] in drei Fällen und weiterer Straftaten rechtskräftig zu einer [X.]esamtfreiheitsstrafe von elf Jahren Verurteilten

Pa.

, der ebenfalls zunächst im "[X.]" und sodann im "[X.]n Haus" untergebracht war und die Angeschuldigten dort getroffen und kennen gelernt hat.
Wegen der Einzelheiten der den Tatverdacht begründenden Umstände nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die Darstellungen in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des [X.] und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift des [X.]eneralbundesanwalts vom 4.
Februar 2016.
2. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich die Angeschuldigten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] im Ausland nach §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 und 2 St[X.]B, der An-geschuldigte S.

gar in zwei tatmehrheitlichen Fällen, strafbar gemacht haben, indem sie sich spätestens mit der Aufnahme in das "[X.] Haus" in die [X.] eingliederten -
der Angeschuldigte S.

später auch in den [X.].
Insbesondere das Durchlaufen der
militärischen Ausbildung, die zur Erreichung der Ziele der [X.] mit terroristischen Mitteln dienen sollte, die [X.] Wachdienste und das Bereithalten für Kampfeinsätze stellen sich als schwerwiegende mitgliedschaftliche Betätigungshandlungen für die [X.] und den [X.] dar.
[X.] Strafrecht ist anwendbar: Dies folgt entweder unmittelbar aus §
129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 St[X.]B (vgl. B[X.]H, Beschluss vom 31.
Juli 2009
-
StB 34/09, B[X.]HR St[X.]B § 129b Anwendbarkeit 1) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 31
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-
St[X.]B, weil die Angeschuldigten [X.] sind und -
wenn man nicht ohnehin davon ausgeht, dass das [X.]ebiet, in dem sie sich aufhielten, effektiv keiner st[X.]tlichen Strafgewalt unterlag -
Personenzusammenschlüsse, die sich terro-ristischer Akte bedienen, um die grundlegende [X.]esellschaftsordnung zu [X.], nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht werden.
Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 St[X.]B erforderlichen Ermächtigun-gen zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der aus-ländischen terroristischen [X.]en [X.] und [X.] liegen vor.
3. Es besteht bei allen Angeschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr, §
112 Abs. 2 Nr.
2 StPO. Wegen der Taten, derer sie dringend verdächtig sind, haben sie im Falle ihrer Verurteilung jeweils empfindliche, Fluchtanreiz begrün-dende Freiheitsstrafen zu erwarten. Dieser wird nicht durch fluchthindernde [X.]ründe von [X.]ewicht kompensiert: Die Angeschuldigten sind zwar auch deut-sche St[X.]tsangehörige und haben in der [X.] familiäre Bindungen. Diese und ihre früheren Arbeitsstellen und Ausbildungsplätze haben sie indes nicht davon abgehalten, sich in den bewaffneten Kampf nach [X.] zu bege-ben. Wie ihre jeweiligen Ausreisen zeigen, verfügen sie über Kontakte ins
außereuropäische Ausland, unter anderem zu Personen in der [X.] und in [X.]. Im Fall einer Flucht aus [X.] können die Angeschuldigten er-neut mit Unterstützung durch diese Personen rechnen. Dies gilt letztlich auch für den Angeschuldigten [X.]

, der zwar auf Bitten seiner Mutter [X.] ver-ließ, gleichwohl aber dorthin zurückkehren wollte. Dass er dies aus bislang un-geklärten [X.]ründen bisher noch nicht wieder getan hat, belegt eine dauerhafte Abkehr von den terroristischen Zielen der [X.] nicht.

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Die genannten [X.]ründe wiegen so schwer, dass weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO die Erwartung nicht zu begründen [X.], der Zweck der Untersuchungshaft könne auch ohne ihren Vollzug er-reicht werden. Eine Aussetzung des Vollzugs der Haftbefehle kommt deshalb nicht in Betracht.
4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der be-sondere Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu-chungshaft:
Der [X.]eneralbundesanwalt hat nach weiteren Ermittlungen im [X.] an die Verhaftungen, bei denen umfangreiche elektronische Asservate auszu-werten und ergänzend Zeugen zu vernehmen waren, was die drei beteiligten Polizeibehörden zwischen November 2015 und Januar 2016 erledigt hatten, die Anklageschrift unter dem 4.
Februar 2016 und damit innerhalb von vier Mona-ten nach den Festnahmen fertiggestellt. Das [X.] hat die Anklageschrift den Angeschuldigten und ihren Verteidigern unverzüglich zugestellt und eine Einlassungsfrist bis zum 14.
März 2016 gesetzt. Die [X.] wird -
vorbehaltlich der Eröffnungsentscheidung, die zeitnah erge-hen soll -
am 29.
Juni 2016 begonnen werden.
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5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen die Angeschuldigten erhobenen Vorwürfen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Becker

[X.] [X.]ericke

40

Meta

AK 20/16

21.04.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. AK 20/16 (REWIS RS 2016, 12550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12550

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