Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. 1 StR 497/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15158

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:030316B1STR497.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 497/15

vom
3. März
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. März
2016
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. April 2015 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Betruges in 37 Fällen, der [X.] in 43 Fällen, von denen es in vier Fällen beim [X.] verblieb, sowie des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 39 Fällen schuldig ist. Eine für den Fall B.5. der Urteilsgründe (Fall 156b der Anklage) verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der
Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 37 Fällen, Steuerhinterziehung in 44 Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch verblieb, sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 39 Fällen verurteilt. Unter Ein-beziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung

nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe

ist gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und neun Monaten verhängt worden.
Sein auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg 1
2
-
3
-

349 Abs.
4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend auf-gezeigt hat, tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge-richts lediglich einen Schuldspruch wegen 43 Fällen der Steuerhinterziehung. In Bezug auf die den Veranlagungszeitraum 2007 betreffenden Körperschaftsteu-er-
und Gewerbesteuererklärungen der von dem Angeklagten als [X.] vertretenen GmbH (jeweils) vom 18.
September 2008 hat das [X.] festgestellt, dass diese gleichzeitig übermittelt worden sind (UA S.
40). Aus die-sem Umstand hat es rechtlich zutreffend den Schluss auf das Vorliegen ledig-lich einer Tat der Steuerhinterziehung gemäß §
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.] i.V.m. §
41a EStG, §
14a [X.] und §
7 [X.] gezogen (UA S.
70). Gleichwohl ist es bei der Bestimmung der Gesamtzahl der verwirklichten Steuerhinterziehun-gen von 44 statt von 43 Taten ausgegangen und hat

offenbar unter Rückgriff auf die Anklageschrift (dort Fälle 156a und 156b)

für die Fälle 156a und 156b der Anklageschrift jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten [X.].
Dies erfordert die vorgenommene Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Im Hinblick auf die sonstig verhängten [X.] und die im Übrigen [X.] Strafzumessungserwägungen des [X.]s schließt der Senat die [X.] niedrigerer Einzelstrafen und einer geringeren Gesamtstrafe durch das Tatgericht aus.
3
4
-
4
-
2.
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbil-lig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu [X.] (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Raum Radtke Mosbacher

Fischer Bär
5

Meta

1 StR 497/15

03.03.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. 1 StR 497/15 (REWIS RS 2016, 15158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15158

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 497/15 (Bundesgerichtshof)

Steuerhinterziehung: Konkurrenzverhältnis bei gleichzeitiger Übermittlung mehrerer Steuererklärungen für einen Veranlagungszeitpunkt


5 StR 98/08 (Bundesgerichtshof)


1 StR 286/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Einstellung des Verfahrens trotz teilrechtskräftiger Verurteilung


2 StR 84/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 150/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 497/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.