Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.10.2019, Az. 6 C 10/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 2048

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

RUNDFUNK RUNDFUNKBEITRAG HÄRTEFALL

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Gegenstand

Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls


Leitsatz

1. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV setzt voraus, dass dem Beitragsschuldner auf der Grundlage eines Bescheids eine der dort genannten Sozialleistungen gewährt wird (sog. System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit).

2. Einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, sind nicht in entsprechender Anwendung dieser Norm von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

3. Ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (insoweit unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wohnung und begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem die beklagte Rundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt hat, sowie die Befreiung von der [X.] während ihres [X.].

2

Die Klägerin studierte im [X.] an ein abgeschlossenes Bachelor-Studium das Studienfach Psychologie. Für dieses auf den Bachelor gerichtete zweite Studium erhielt sie mangels Förderungsfähigkeit keine Leistungen nach dem [X.], sondern monatliche Unterhaltsleistungen der Eltern und Wohngeld. Nach Abzug der Mietkosten standen ihr im Monat 337 € zur Deckung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Ihr Mitte August 2014 bei dem Beklagten eingegangener Antrag auf Befreiung von der [X.] blieb erfolglos. Der Beklagte setzte daraufhin mit gesondertem Bescheid rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2014 nebst Säumniszuschlag fest.

3

Die nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren erhobene, auf Aufhebung des [X.] und auf Befreiung von der Beitragspflicht gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin sei als Inhaberin einer Wohnung [X.]. Der Beklagte habe die rückständigen Beiträge festsetzen können. Die Klägerin sei nicht von der Beitragspflicht zu befreien.

4

Einkommensschwache Personen könnten nur befreit werden, wenn sie - anders als die Klägerin - eine der in § 4 Abs. 1 [X.] aufgeführten Sozialleistungen erhielten. Eine analoge Anwendung der in Absatz 1 enthaltenen Tatbestände auf Empfänger von [X.] scheide aus. Der Gesetzgeber habe mit den dort aufgeführten [X.] eine Vereinheitlichung und Vereinfachung des Verfahrens beabsichtigt und den Bezug von Wohngeld nicht in den Katalog der zu einer Befreiung von der [X.] führenden Sozialleistungen aufgenommen, obwohl er diesen mehrfach geändert habe.

5

Eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 [X.] wegen eines besonderen Härtefalls komme nicht in Betracht. Dieser müsse den in Absatz 1 genannten Fällen ähnlich sein. Kein Härtefall liege vor, wenn der Beitragsschuldner zwar dem Grunde nach von den Fallgestaltungen des Absatzes 1 erfasst werde, er aber deren Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollständig erfülle. Allein der Umstand, dass der Klägerin nach Abzug der Miete lediglich 337 € verblieben und sie damit weniger Geld als ein Empfänger von [X.] zur Verfügung habe, begründe hiernach keinen besonderen Härtefall. Ihr Zweitstudium sei nicht förderungsfähig, weshalb sie Leistungen nach dem [X.] nicht beanspruchen könne. Ein Anspruch auf Sozialleistungen sei in diesem Fall kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die bundesgesetzgeberischen Wertungen seien bei der Rundfunkbeitragsbefreiung zu beachten. Wer ein nicht förderungsfähiges Zweitstudium absolviere und deshalb auch von Sozialleistungen ausgeschlossen sei, müsse nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern auch den Rundfunkbeitrag durch eigene Anstrengungen finanzieren. Dies stehe mit der Verfassung im Einklang.

6

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, dass die Nichtförderung ihres [X.] nach dem [X.] andere Zwecke als die Rundfunkbeitragsbefreiung verfolge. Aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit, die mit derjenigen eines geförderten Studenten im Erststudium vergleichbar sei, müsse sie daher nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Nr. 5 [X.] befreit werden. Jedenfalls seien diese Aspekte bei der Auslegung der Regelung des besonderen Härtefalls in den Blick zu nehmen. Die bisherige Rechtsprechung zu den [X.] nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei nicht auf § 4 Abs. 1 und 6 [X.] übertragbar, da aufgrund des Wechsels von der gerätebezogenen Gebühr auf den raumbezogenen Beitrag sich die Reichweite der Zahlungspflicht erweitert habe. Folglich seien auch die [X.] großzügiger und insbesondere § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] als allgemeiner Auffangtatbestand auszulegen. Die vorinstanzlichen Urteile seien zu ändern, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von Anfang September 2014 bis zum Ende ihres [X.] am 30. September 2016 von der [X.] zu befreien.

7

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Das [X.]erufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts die gegen den Festsetzungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet angesehen (1.). Demgegenüber beruht das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von [X.]estimmungen des [X.] ([X.]), die gemäß § 13 [X.] revisibel sind, soweit die Vorinstanz einen Anspruch der Klägerin auf [X.]efreiung von der [X.] abgelehnt hat. Die auf [X.]efreiung gerichtete Verpflichtungsklage ist begründet (2.).

9

1. Die Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid ist unbegründet. Insoweit hat das [X.]erufungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen und ist die Revision zurückzuweisen. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist rechtmäßig. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im jeweiligen [X.]eitragszeitraum, wobei [X.]efreiungen von der [X.]eitragspflicht zu berücksichtigen sind, wenn sie bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung ausgesprochen werden (a)). Der [X.]eklagte konnte gegenüber der Klägerin rückständige [X.]eiträge festsetzen; sie war bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht für den Zeitraum der Festsetzung von der [X.]eitragspflicht befreit (b)). Die Rechtsgrundlagen der Festsetzung sind mit höherrangigem Recht vereinbar (c)).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei [X.] sind [X.]eginn und Ende der [X.]eitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] (vgl. bereits zum früheren Recht: [X.], Urteile vom 28. April 2010 - 6 [X.] 6.09 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 54 und vom 17. August 2011 - 6 [X.] 15.10 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht [X.]). Das ist hier der Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2014. Entscheidend sind danach die Vorschriften des [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung des [X.] zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. [X.]) vom 7. Juni 2011 ([X.]). Der [X.]eklagte hat Änderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für [X.]efreiungen von der [X.], die auf Antrag des [X.]eitragsschuldners nach Erlass des [X.] und vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erteilt werden.

b) Nach § 2 Abs. 1 [X.] ist im privaten [X.]ereich für jede Wohnung von deren Inhaber ([X.]eitragsschuldner) ein [X.] zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Der [X.] ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]). Rückständige [X.]eiträge werden durch die zuständige [X.] festgesetzt; die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 [X.]). Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der [X.] monatlich 17,98 € (§ 8 des [X.] - RFinStV - in der Fassung der [X.]ekanntmachung des 15. [X.]). Dass das Verfahren, in dem die Höhe des [X.]eitrags ermittelt wird, und deren [X.]estimmung nicht im [X.]sstaatsvertrag selbst, sondern in einem anderen Staatsvertrag, dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, geregelt ist, stellt dabei den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit nicht in Frage ([X.], Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:180316U6[X.]6.15.0] - [X.]E 154, 275 Rn. 7 f.).

Die Voraussetzungen für die [X.]eitragspflicht der Klägerin im Zeitraum von April bis September 2014 lagen vor. Die Klägerin war im maßgebenden Zeitraum als Inhaberin einer Wohnung [X.] (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.]). Die festgesetzten [X.]eiträge waren rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 [X.]), denn die Klägerin war nicht aufgrund eines von dem [X.]eklagten vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens erlassenen [X.]escheides von der [X.]eitragspflicht befreit.

Unerheblich für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der [X.]eitragsfestsetzung ist, ob der Klägerin nach der letzten Verwaltungsentscheidung über die Festsetzung ein Anspruch auf [X.]efreiung von der [X.] zuerkannt wird. Erstreckt sich in diesem Fall die [X.]efreiung rückwirkend ganz oder teilweise auf den Zeitraum des [X.], wird die ursprünglich rechtmäßige Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge unrichtig, weil eine [X.]efreiung die [X.]eitragspflicht für den von ihr erfassten Zeitraum entfallen lässt. Der Festsetzungsbescheid wird in diesem Fall im Umfang der zeitlichen Übereinstimmung von Festsetzung und [X.]efreiung rechtswidrig, so dass er insoweit von der Rundfunkanstalt aufzuheben ist (s. dazu [X.], Urteile vom 22. September 1993 - 2 [X.] 34.91 - [X.] 316 § 48 [X.] Nr. 78 und vom 28. Juni 2012 - 2 [X.] 13.11 - [X.]E 143, 230 Rn. 15 jeweils m.w.[X.] sowie [X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 53 f. m.w.[X.]).

c) Die [X.] für Inhaber einer Wohnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungs- und des [X.] nicht gegen das Grundgesetz. Es handelt sich um eine Vorzugslast, wobei der durch die [X.]eitragserhebung ausgeglichene Vorteil in der Möglichkeit besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Hierbei durften die Landesgesetzgeber die [X.] im privaten [X.]ereich an das Innehaben einer Wohnung knüpfen. Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1675/16 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2018:rs20180718.1bvr197516] - NVwZ 2018, 1293; [X.], Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - [X.]E 154, 275 Rn. 11 ff.). Auch aus europarechtlicher Sicht bestehen keine [X.]edenken gegen die Erhebung des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - [X.]-492/17 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:1019] - Abl. [X.] 2019 Nr. [X.] 65, S. 13 f. [LS] = NJW 2019, 577).

2. Die auf Erteilung einer [X.]efreiung von der [X.] gerichtete Verpflichtungsklage ist begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das [X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin auf [X.]efreiung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 [X.] abgelehnt (a)). Es hat aber den [X.]egriff des besonderen Härtefalls (§ 4 Abs. 6 Satz 1 [X.]) als Grund für eine [X.]efreiung zu restriktiv ausgelegt; er erfasst auch Fälle, in denen die [X.]eitragsschuldner eine mit den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt vergleichbare [X.]edürftigkeit aufweisen (b)). Da sich das angefochtene Urteil insoweit nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig erweist und der Senat für die [X.]eurteilung des [X.]efreiungsanspruchs keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf, kann er in der Sache selbst entscheiden (c)).

a) Ohne Verletzung revisiblen Rechts hat das [X.]erufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf [X.]efreiung nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 [X.] abgelehnt.

aa) § 4 Abs. 1 [X.] sieht einen Anspruch auf [X.]efreiung aus [X.] Gründen vor. Voraussetzung hierfür ist, dass der [X.]eitragsschuldner eine in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 Alt. 2 [X.] genannte Sozialleistung bezieht oder zu dem von § 4 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Alt. 1 [X.] erfassten Personenkreis gehört und dieses gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 [X.] durch eine entsprechende [X.]estätigung der [X.]ehörde oder des Leistungsträgers oder durch einen entsprechenden [X.]escheid nachweisen kann. Die Landesgesetzgeber haben sich mit der [X.]efreiung von der [X.] nach § 4 Abs. 1 [X.] für das normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen [X.]efreiungsmöglichkeit entschieden. Dieses System haben sie bereits mit der [X.]efreiungsregelung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden § 6 Abs. 1 des [X.] (RGebStV) vom 31. August 1991 ([X.]Y GV[X.]l. [X.]) eingeführt und beibehalten (vgl. zum früheren Recht: [X.], Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 [X.] 34.10 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht [X.] Rn. 20; [X.]eschluss vom 18. Juni 2008 - 6 [X.] 1.08 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5). Mit Ausnahme der Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.]uchst. a und b und [X.], die [X.]efreiungen für schwerbehinderte Menschen von der Rundfunkgebühr vorsahen und für die nunmehr eine Ermäßigung des [X.]s vorgesehen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.]), haben die Landesgesetzgeber auch weiterhin die Empfänger von Sozialleistungen unter weitestgehend gleichen Voraussetzungen von der Abgabenpflicht befreit (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 2018 - 6 [X.] 48.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:280218U6[X.]48.16.0] - [X.]E 161, 224 Rn. 9). Dementsprechend fingiert die Übergangsregelung des § 14 Abs. 7 [X.] die Fortgeltung bestandskräftiger Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als [X.]sbefreiungen nach § 4 Abs. 1 [X.].

Die Voraussetzungen für eine [X.]efreiung gemäß § 4 Abs. 1 [X.] erfüllt die Klägerin nach den tatsächlichen und den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts nicht. Die Klägerin bezieht keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 [X.]uchst. a [X.] nach dem [X.]undesausbildungsförderungsgesetz, weil ihr Zweitstudium nach erfolgreichem Abschluss eines Erststudiums gemäß § 7 Abs. 2 [X.]AföG nicht förderungsfähig ist (vgl. zum Zweck der Ausbildungsförderung, nur eine Ausbildung zu ermöglichen: [X.], Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 [X.] 4.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:280515U5[X.]4.14.0] - [X.] 436.36 § 7 [X.]AföG Nr. 126 Rn. 16; [X.], in: [X.]/[X.] , [X.]AföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 7). Die Klägerin erhält auch keine Hilfe zum Lebensunterhalt oder Sozial- bzw. [X.] im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.], da sie hiervon als Absolventin eines [X.] gemäß § 7 Abs. 5 SG[X.] II und § 22 Abs. 1 SG[X.] XII kraft Gesetzes zur Verhinderung einer versteckten Ausbildungsförderung über die Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 [X.] 16.91 - [X.]E 94, 224 <225 ff.>; [X.], in: [X.]/[X.]/Waltermann , Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl. 2017, § 7 SG[X.] II Rn. 36 jeweils m.w.[X.]). Der [X.]ezug von Wohngeld ist im Katalog der zur [X.]efreiung führenden Leistungen nicht aufgeführt.

bb) Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die in § 4 Abs. 1 [X.] aufgenommenen [X.]efreiungstatbestände eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar sind (vgl. bereits zum früheren Recht: [X.], Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 [X.] 34.10 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht [X.]). Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich [X.]erücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten ([X.], Urteile vom 12. Oktober 2011 - 6 [X.] 34.10 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht [X.] Rn. 15 und vom 29. November 2018 - 5 [X.] 10.17 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:291118U5[X.]10.17.0] - NVwZ-RR 2019, 420 Rn. 11 m.w.[X.]). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Schon die enumerative Aufzählung in § 4 Abs. 1 [X.] spricht gegen eine erweiternde Auslegung und Anwendung auf [X.]eitragsschuldner, die keine der genannten Sozialleistung erhalten.

Vor allem aber sind die in § 4 Abs. 1 [X.] aufgeführten Tatbestände aufgrund des Normzwecks als abschließend anzusehen. Denn das System der bescheidgebundenen [X.]efreiung beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf [X.]efreiung zuzugestehen, dessen [X.]edürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren [X.]escheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die [X.]efreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige [X.]erechnungen zur Feststellung der [X.]edürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den [X.]ezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer [X.]efreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden [X.]eitragspflicht gemacht werden (vgl. zum früheren Recht: [X.], [X.]eschluss vom 18. Juni 2008 - 6 [X.] 1.08 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5 unter Hinweis auf [X.]. [X.]Y 15/1921 S. 20 f.). Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des [X.] noch möglichen [X.]efreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der [X.]efreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: [X.], Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 [X.] 34.10 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht [X.]; [X.]eschluss vom 18. Juni 2008 - 6 [X.] 1.08 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44). Dies schließt die Einbeziehung weiterer, bisher nicht erfasster Personengruppen wie etwa Absolventen eines nicht förderungsfähigen [X.] oder Empfänger von Wohngeld, das nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts, sondern als Miet- oder Lastenzuschuss der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient (§ 1 [X.]; s.a. [X.], in[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 1 Rn. 4), in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 [X.] aus.

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat unter [X.]ezugnahme auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV eine [X.]efreiung der Klägerin gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] wegen finanzieller [X.]edürftigkeit abgelehnt. Ein besonderer Härtefall sei bei Fallgestaltungen nicht gegeben, in denen die beitragspflichtige Person zwar dem Grunde nach von den Fallgestaltungen des Absatzes 1 erfasst werde, sie aber deren Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollständig erfülle (ebenso zum früheren Recht: [X.], Urteil vom 12. Oktober 2010 - 6 [X.] 34.10 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht [X.] Rn. 17 ff. <20 f.>). Dieses Verständnis des [X.]egriffs eines besonderen Härtefalls ist zu restriktiv und verletzt die revisible Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.]. Insoweit hält der Senat an seiner zu § 6 Abs. 3 RGebStV ergangenen Rechtsprechung unter der Geltung des [X.] nicht mehr fest. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

aa) [X.]ei § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 [X.] verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen [X.]efreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 [X.] gehörende [X.]eitragsschuldner von der [X.]eitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.], wonach die [X.]efreiung wegen eines besonderen Härtefalls "unbeschadet der [X.]eitragsbefreiung nach Absatz 1", mithin unabhängig von dem in Absatz 1 zugrunde liegenden Regelungssystem in [X.]etracht kommt. [X.]estätigt wird dieses Normverständnis durch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass "weiterhin" die [X.]efreiung wegen eines besonderen Härtefalls in [X.]etracht kommen soll, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, eine vergleichbare [X.]edürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl. [X.]. [X.]Y 16/7001 [X.]). Eine [X.]erücksichtigung des dem Absatz 1 zugrunde liegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche dem [X.]harakter dieser Regelung als Ausnahmevorschrift.

bb) Unter dem Gesichtspunkt der Rundfunkempfangsmöglichkeit ist hiernach eine [X.]efreiung von der [X.] gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] etwa zu erteilen, wenn es dem [X.]eitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, [X.] oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (vgl. dazu [X.]. [X.]Y 16/7001 [X.] sowie [X.], Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1675/16 u.a. - NVwZ 2018, 1293 Rn. 61, 85); demgegenüber kommt eine [X.]efreiung auf der Grundlage dieser Vorschrift bei einem - hier nicht in Rede stehenden - bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät nicht in [X.]etracht (vgl. im Einzelnen [X.], Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - [X.]E 154, 275 Rn. 9).

cc) Auch aus Gründen der durch die [X.]eitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen [X.]elastung kann die Anwendung des in § 4 Abs. 1 [X.] verankerten Systems der bescheidgebundenen [X.]efreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Dies folgt bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 [X.]. Danach liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 in einem durch die zuständige [X.]ehörde erlassenen [X.]escheid mit der [X.]egründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige [X.]edarfsgrenze um weniger als die Höhe des [X.]s überschreiten. Es werden diejenigen [X.]eitragsschuldner befreit, die zur Erfüllung ihrer [X.]eitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen sind. § 4 Abs. 6 Satz 2 [X.] dient dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die [X.] Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der [X.] einzusetzen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 9. November 2011 - 1 [X.]vR 665/10 [[X.]:[X.]:[X.]:2011:rk20111109.1bvr066510] - [X.]K 19, 181 <185>).

Dieser Erwägung kommt auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] entscheidende [X.]edeutung zu. Absatz 6 Satz 2 erweist sich schon angesichts seines Wortlauts ("insbesondere") nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt bei [X.]eitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 [X.] genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind. Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] von der [X.] befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der [X.]eitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen ausschließlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von [X.]eitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der [X.]efreiung nach § 4 Abs. 1 [X.] herausfallen. Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in [X.]ezug auf ihre finanzielle [X.]edürftigkeit miteinander vergleichbar sind (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 9. November 2011 - 1 [X.]vR 665/10 - [X.]K 19, 181 <184>).

Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruht am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund. Da das System der bescheidgebundenen [X.]efreiungsmöglichkeit der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es auf Seiten der Rundfunkanstalten ohne eine [X.]edürftigkeitsprüfung auskommt, könnte die Schlechterstellung nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn Gründe der [X.] es auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] rechtfertigen, von einer [X.]edürftigkeitsprüfung abzusehen. Dies setzt voraus, dass die mit der Schlechterstellung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch nicht gegeben, da die Gruppe einkommensschwacher Personen, die nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfasst werden, obwohl die Höhe ihres Einkommens mit den Regelleistungen vergleichbar ist, keine kleine Anzahl von Personen erfasst und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz sehr intensiv ist. Die Entrichtung des [X.]s stellt für diesen Personenkreis eine spürbare und wiederkehrende [X.]elastung dar, die im Verhältnis zu dem ihnen nach Abzug der Wohnkosten zur Verfügung stehenden Einkommens zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 % führt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 9. November 2011 - 1 [X.]vR 665/10 - [X.]K 19, 181 <185>). [X.]ei einem die Höhe der Regelleistungen unterschreitenden Einkommen ist dieser Wert gegebenenfalls noch höher. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind daher bei diesen einkommensschwachen [X.]eitragsschuldnern gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine [X.]edürftigkeitsprüfung vorzunehmen.

Dass die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] keine Handhabe bietet, das Regelungskonzept des [X.] zu korrigieren (so ausdrücklich [X.], Urteil vom 28. Februar 2018 - 6 [X.] 48.16 - [X.]E 161, 224 Rn. 10), steht der Anwendung dieser Norm auf mit Absatz 1 vergleichbare, von dem Katalog nicht erfasste [X.]edürftigkeitsfälle nicht entgegen. Denn die Erteilung einer [X.]efreiung von der [X.] wegen eines besonderen Härtefalls ist schon angesichts der Höhe des [X.]s nicht geeignet, die in den Tatbeständen des Absatzes 1 zum Ausdruck kommenden bundesgesetzlichen Wertungen zu unterlaufen. So ist die [X.]efreiung von der [X.] im Fall der Klägerin nicht geeignet, im Sinne einer versteckten Ausbildungsförderung den gesetzlichen Ausschluss von Absolventen eines nicht förderungsfähigen [X.] von der Ausbildungsförderung und von Sozialleistungen in Frage zu stellen.

dd) Die Annahme einer vergleichbaren [X.]edürftigkeit, die eine [X.]efreiung von der [X.] nach § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] rechtfertigt, hat sich vorbehaltlich einer die vorliegende Fallgestaltung betreffenden Regelung an den Einkünften und dem verwertbaren Vermögen eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff., § 90 SG[X.] XII zu orientieren. Denn die Empfänger dieser Leistungen, die hier die Vergleichsgruppe für die nicht vom Katalog des § 4 Abs. 1 [X.] erfassten [X.]eitragsschuldner bilden, haben nur einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie unter anderem nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können. Voraussetzung ist hiernach zum einen, dass dem [X.]eitragsschuldner nach Abzug der Wohnkosten lediglich ein mit dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SG[X.] XII) vergleichbares Einkommen zur Verfügung steht. Maßstab bilden hier die in der Anlage zu § 28 SG[X.] XII bekannt gemachten Regelsätze der jeweiligen Regelbedarfsstufen für die Leistungsberechtigten nach § 27 SG[X.] XII. Zum anderen setzt die Annahme einer vergleichbaren [X.]edürftigkeit voraus, dass die [X.]eitragsschuldner über kein verwertbares Vermögen im Sinne von § 90 SG[X.] XII verfügen. Ungeachtet dessen bleibt es den Landesgesetzgebern unbenommen, in Anlehnung an die [X.]eispielsregelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 [X.] die Härtefallregelung weiter auszugestalten und dabei an die jeweiligen bundesgesetzlichen Regelungen der in [X.]etracht kommenden Vergleichsgruppen anzuknüpfen, wie etwa bei Absolventen eines nichtförderungsfähigen [X.] an die im [X.]undesausbildungsförderungsgesetz enthaltenen Grenzen anrechnungsfreien Vermögens.

Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren [X.]edürftigkeit durchführen können, müssen die [X.]eitragsschuldner, die eine [X.]efreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 [X.] vorlegen. Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 [X.] von dem [X.]eitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen [X.]eitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die [X.]efreiung zu versagen.

ee) Die Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] auf einkommensschwache Personen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist mit der Qualifizierung des [X.]s als nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast vereinbar. Die Landesgesetzgeber sind nicht gehindert, [X.] [X.]elange oder andere "vorteilsfremde" Zwecke zu verfolgen und Unterschiede in der [X.]eitragshöhe ([X.]efreiungen oder Ermäßigungen) vorzusehen, wenn sie durch hinreichende gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl. im Einzelnen [X.], Urteil vom 27. September 2017 - 6 [X.] 34.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:270917U6[X.]34.16.0] - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 84 Rn. 26, 34 m.w.[X.]). Derartige Gründe liegen hier in der Sicherstellung der physischen und [X.] Seite des Existenzminimums, indem verfügbares Einkommen, dessen Höhe unter dem Regelsatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegt, nicht für die Entrichtung des [X.]s aufgewendet werden muss (s.o. [X.] 2. b), cc)).

3. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen gemäß § 144 Abs. 4 VwGO als richtig dar, soweit das [X.]erufungsgericht die Klage auf Verpflichtung des [X.]eklagten zur [X.]efreiung der Klägerin von der [X.]eitragspflicht abgewiesen hat. Nach den aufgezeigten Maßstäben ist der [X.]eklagte zu verpflichten, die Klägerin von September 2014 bis einschließlich September 2016 von der [X.] zu befreien. Insoweit kann der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden.

Nach den bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und den in [X.]ezug genommenen Gerichts- und Verwaltungsakten, dass die Klägerin für ihr Erststudium und ihr nach dem Zweitstudium begonnenen Masterstudium Leistungen nach dem [X.]undesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat, sie ihren Lebensbedarf während des [X.] nur durch Unterhaltsleistungen der Eltern in Höhe von monatlich 584 € und den [X.]ezug von Wohngeld deckte und über kein verwertbares Vermögen verfügte. Darüber hinaus ist festgestellt, dass der Klägerin im geltend gemachten [X.]efreiungszeitraum nach Abzug der Wohnkosten zur Deckung ihres Lebensunterhalts 337 € im Monat zur Verfügung standen, so dass ihr Einkommen unterhalb des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 gemäß der Anlage zu § 28 SG[X.] XII lag, der sich im Jahre 2014 auf 391 €, im [X.] auf 399 € und im [X.] auf 404 € belief.

Da der Antrag auf [X.]efreiung von der [X.] nach den bindenden Feststellungen erst Mitte August 2014 bei dem [X.]eklagten eingegangen ist und die Klägerin die eine Gewährung von Ausbildungsförderung ablehnende [X.]escheinigung des [X.] bereits am 22. April 2014 erhalten hatte, kann auf ihren Antrag hin eine [X.]efreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 2 [X.] erst ab dem Monat September 2014 für die restliche Zeit ihres bis Ende September 2016 dauernden [X.] erteilt werden. Nur in diesem Umfang besteht ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer [X.]efreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.]. Mit der Erteilung der [X.]efreiung ist der Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides für den Monat September 2014 von dem [X.]eklagten aufzuheben (s. unter [X.] 1. b)).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Meta

6 C 10/18

30.10.2019

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 28. Februar 2018, Az: 7 BV 17.770, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 2 RdFunkBeitrStVtr BY, § 4 Abs 1 Nr 1 RdFunkBeitrStVtr BY, § 4 Abs 1 Nr 3 RdFunkBeitrStVtr BY, § 4 Abs 1 Nr 5 Buchst a RdFunkBeitrStVtr BY, § 4 Abs 4 S 2 RdFunkBeitrStVtr BY, § 4 Abs 6 S 1 RdFunkBeitrStVtr BY, § 4 Abs 7 S 2 RdFunkBeitrStVtr BY, § 9 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BY, § 10 Abs 5 RdFunkBeitrStVtr BY, § 10 Abs 6 S 1 RdFunkBeitrStVtr BY, § 6 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BY 2001, § 6 Abs 3 RdFunkBeitrStVtr BY 2001, § 27 SGB 12, § 90 SGB 12, § 113 Abs 5 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.10.2019, Az. 6 C 10/18 (REWIS RS 2019, 2048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2048

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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