Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:250118U3STR524.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
3 StR
524/17
vom
25. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Landfriedensbruchs u.a.
-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25.
Januar 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
[X.],
[X.] am [X.]
Gericke,
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Hoch
als beisitzende [X.],
Oberstaatsanwältin beim [X.]
als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2017 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in [X.] in 29 rechtlich zusammentreffenden Fällen, gefährlicher Körperverletzung, versuchter Gefangenenbefreiung, Be-drohung sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Ein-zelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
1
-
4
-
Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer
zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten [X.], mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat aus den vom [X.] in seiner Zuschrift vom 10. Oktober 2017 dargelegten Gründen keinen Erfolg.
[X.] Gericke [X.]
[X.] Hoch
2
Meta
25.01.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2018, Az. 3 StR 524/17 (REWIS RS 2018, 15036)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15036
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.