Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2018, Az. 3 StR 524/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15036

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[X.]:[X.]:BGH:2018:250118U3STR524.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3 StR
524/17
vom
25. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Landfriedensbruchs u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25.
Januar 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
[X.],

[X.] am [X.]
Gericke,
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Hoch

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2017 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in [X.] in 29 rechtlich zusammentreffenden Fällen, gefährlicher Körperverletzung, versuchter Gefangenenbefreiung, Be-drohung sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Ein-zelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
1
-
4
-
Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer
zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten [X.], mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat aus den vom [X.] in seiner Zuschrift vom 10. Oktober 2017 dargelegten Gründen keinen Erfolg.
[X.] Gericke [X.]

[X.] Hoch
2

Meta

3 StR 524/17

25.01.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2018, Az. 3 StR 524/17 (REWIS RS 2018, 15036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15036

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