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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:080317U2STR429.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
2 StR
429/16
vom
8. März
2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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2
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Der
2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. März
2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Appl
als Vorsitzender,
die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Dr. [X.],
Staatsanwältin beim [X.]
als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2016 wird ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorge-nannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.].
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel hat es zur Bewährung ausge-setzt. Schließlich hat es eine halbautomatische Selbstladepistole eingezogen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die zu sei-nen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft jeweils mit der 1
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Sachrüge. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, dasjenige der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte nachts in W.
als Taxifahrer tätig und führte währenddessen ein Taxi, das am
Tage dem [X.]
zur Verfügung stand. Im Februar 2014 fragte der An-
geklagte am Taxistand seinen Kollegen B.
nach dem in der Nähe stehen-
den Fahrer eines anderen Taxis und erfuhr den Spitznamen des [X.] sowie dessen Eigenschaft als Taxiunternehmer. Er äußerte gegenüber dem [X.]
, dass der Nebenkläger ihn über Funk beschimpft habe und er-
seinen-ter den Taxifahrern nicht möglich. Die Vorstellung einer Beleidigung über Funk war eine Wahnvorstellung des Angeklagten, die auf einer schizoaffektiven Stö-rung beruhte.
Am 7. März 2014 gegen 21.00 Uhr stand der Nebenkläger mit einem
Kollegen am Taxistand neben seinem Fahrzeug. Plötzlich lief der Angeklagte mit einer halbautomatischen Selbstladepistole Kaliber 7,62 mm in der Hand auf
zweimal in Richtung der Füße des [X.]. Ob er diesen bereits dabei traf, konnte nicht festgestellt werden. Der Nebenkläger wich zurück und fragte: darauf zwei weitere Schüsse in Richtung der Füße des [X.] ab. Die-
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ser erkannte nun, dass er
mit einer echten Waffe beschossen wurde. Deshalb lief er um das Taxi herum auf eine Grünfläche, um sich dort zwischen Bäumen zu verstecken. Der Angeklagte folgte ihm und gab drei weitere Schüsse ab. Auf der Grünfläche kam es zu einem Gerangel, in dessen Verlauf die Pistole auf den Rasen fiel und der Nebenkläger von einem Schlag des Angeklagten gegen die Schläfe getroffen wurde. Ein Hotelbediensteter und zwei Taxifahrer kamen hinzu, überwältigten den Angeklagten und verständigten die Polizei.
Der Angeklagte hatte insgesamt sieben Schüsse abgegeben, die zu Weichteilverletzungen am rechten Unterschenkel und an beiden Füßen des [X.] geführt hatten. Knochen und größere Blutgefäße wurden durch Zufall nicht getroffen.
2. Das Verfahren gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs, am 1.
März 2013 unerlaubt eine andere halbautomatische Selbstladepistole Kaliber 6,35 mm nebst Munition besessen zu haben, hat das [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO vorläufig eingestellt.
3. Die verfahrensgegenständliche Tat
hat das [X.] als tateinheit-lich begangene Vergehen gemäß §§
223, 224 Abs.
1 Nr.
2 StGB, §
52 Abs.
1 Nr.
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b WaffG gewertet. Die Qualifikation der Körperverletzung nach §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB hat es nicht festgestellt. Zwar genüge dafür eine potentiell lebensgefährliche Handlung, wie sie hier vorgelegen habe. Jedoch müsse der Täter dabei mit dem Vorsatz zu einer das Leben gefährdenden Behandlung
und insbesondere der zutage gefestzustellen.
Das [X.] hat die Tat als minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung bewertet. Der Angeklagte habe bei der Begehung der Tat im
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Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gemäß §
21 StGB gehan-delt, weil er sich in der akuten Phase einer schizoaffektiven Störung befunden habe. Diesen vertypten [X.] hat das [X.] in die Bewertung der gefährlichen Körperverletzung als minder schwerer Fall einbezogen. Au-
ßerdem hat es den so gemilderten Strafrahmen gemäß §
46a Nr.
1 in Verbin-dung mit §
49 Abs.
1 StGB weiter gemildert. Schließlich hat das [X.] im Hinblick auf die schizoaffektive Störung des Angeklagten dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §
63 StGB angeordnet. Die [X.] von Strafe und Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt.
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Das [X.] hat Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Körper-verletzung getroffen. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung hat es billigend in Kauf, dass der Zeuge H.
durch Projektile oder Projektilteile an
den Füßen bzw. den Beinen getroffen wird, sodass dessen tatsächliche Verlet-Nach den Gesamtumständen ist auch die zu Grunde liegende Beweiswürdi-gung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einlassung des Angeklagten, er habe e-
Auch die Annahme der sachverständig beratenen [X.], zur [X.] sei die Fähigkeit des Angeklagten zur Einsicht in das Unrecht der Tat und seine Fähigkeit, sich der [X.] gemäß zu verhalten, trotz einer
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akuten schizoaffektiven Störung nicht aufgehoben, die Steuerungsfähigkeit
aber sicher erheblich eingeschränkt gewesen, ist rechtsfehlerfrei. Gleiches gilt für die Feststellung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Un-
terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §
63 StGB.
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
1. Die Verneinung des Vorliegens einer Tat nach §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB ist nicht tragfähig begründet worden. Dies führt zur [X.]
auch im Schuldspruch.
und insbesondere der zutage getretenen Absicht des Angeklag
e-ten Feststellungen damit Bezug genommen wurde, bleibt unklar. Die vom [X.] hervoi-e-schränkung seines Vorsatzes, die schon für sich genommen einen zumindest bedingten Lebensgefährdungsvorsatz ausschließen könnte (vgl. für bedingten Senat, Beschluss vom 27.
Oktober 2015
2 [X.], [X.]R StGB §
212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 66). Eine Gesamtwürdigung aller Umstände hätte auch erfordert, die Äußerung des Angeklagten bereits im Februar 2014 gegen-über dem [X.]
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hatte, von der Polizei sichergestellt worden wäre. Dieser Bemerkung hatte [X.] Fehlvorstellung des Angeklagten über Beleidigungen durch den [X.] zu Grunde gelegen wie der abgeurteilten Tat.
b) Der Rechtsfehler betrifft nur eine von zwei [X.] des §
224 Abs.
1 StGB
unmittelbar. Der Senat hebt gleichwohl den Schuldspruch mit den Feststellungen auf, weil zwischen den [X.] gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 und §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tatbestand ein untrennbarer Zusammenhang besteht.
2. Die Aufhebung wegen gefährlicher Körperverletzung erfasst auch die Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen [X.].
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch eine Strafbarkeit wegen un-erlaubten Besitzes von Munition zu erörtern haben (vgl. zur Tateinheit von Mu-nitions-
und Waffenbesitz Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 -
2 [X.], [X.], 155;
zur Konkurrenz von Besitz und Führen einer halbautomati-schen Kurzwaffe [X.], Beschluss vom 15.
Juni 2015
5 [X.], [X.], 529).
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3. Die [X.] im Schuldspruch und demzufolge im Straf-ausspruch zwingt zugleich zur Aufhebung der Maßregelentscheidung.
[X.][X.] [X.]
[X.] [X.]
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Meta
08.03.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. 2 StR 429/16 (REWIS RS 2017, 14472)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14472
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 429/16 (Bundesgerichtshof)
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III-5 Ss 92/06 - 85/06 IV (Oberlandesgericht Düsseldorf)
6 StR 465/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 432/22 (Bundesgerichtshof)
5 StR 65/14 (Bundesgerichtshof)