Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. 5 StR 287/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2867

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 10. Juli 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die für die [X.] zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht sehr großen Gewichts der [X.] zur Wah-rung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel, etwa mittels Unterbringung des Beschuldigten in einer betreuten Wohneinrichtung, zeitnah zu prüfen haben.
[X.] [X.]

Meta

5 StR 287/08

10.07.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. 5 StR 287/08 (REWIS RS 2008, 2867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2867

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