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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 10. Juli 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die für die [X.] zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht sehr großen Gewichts der [X.] zur Wah-rung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel, etwa mittels Unterbringung des Beschuldigten in einer betreuten Wohneinrichtung, zeitnah zu prüfen haben.
[X.] [X.]
Meta
10.07.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. 5 StR 287/08 (REWIS RS 2008, 2867)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2867
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