Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. II ZR 68/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4510

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 16. März 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 133 B, 157 C [X.]lich nach einem Vertragsschluss liegende Umstände können zwar den ob-jektiven Inhalt der Willenserklärungen nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung. [X.] § 17 Abs. 3 Satz 3 Eine Pensionszusage kann von den zwingenden Vorschriften des [X.] nicht zu Lasten des Versorgungsberechtigten abweichen, hingegen ist dessen Besserstellung ohne weiteres möglich (vgl. z.B. [X.].Urt. v. 17. Dezember 2001 - [X.], [X.], 364 f.). [X.], Urteil vom 16. März 2009 - [X.]/08 - [X.]

LG Nürnberg-Fürth - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. März 2009 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12. Zivilse-nats des [X.] vom 27. Februar 2008 aufgehoben. Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 23. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1943 geborene Kläger, der seit Juni 1984 als angestellter [X.] bei der [X.] beschäftigt war, wurde mit Wirkung zum 3. Juni 1986 für die Dauer von 5 Jahren zum Mitglied des Vorstands der [X.] bestellt. § 6 des [X.] der Parteien vom 10. Juli 1986 be-stimmt hinsichtlich des [X.]: 1 - 3 - § 6 [X.] (1) Herr [X.]hat im Pensionsfall Anspruch auf ein le-benslanges [X.]. Das jährliche [X.] wird [X.] berechnet nach dem zuletzt geltenden Jahresge-halt gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und der [X.]. Die Pension beträgt per heute 0,0 % des Gehalts und der Festtantieme und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Tätigkeit um 10 %, insgesamt höchstens auf 60 %. Unbeschadet der vorangehenden Regelung ist jedenfalls die bis heute entstandene [X.]zusage unverfallbar. Für die Höhe des [X.] gerechnet vom [X.] gelten die Regelungen des [X.] der betrieblichen Altersversorgung (—Betriebsrentenge-setzfi), insbesondere § 2 Absatz 1 Satz 1 Betriebsrenten-gesetz. – (2) Der Pensionsfall tritt ein, wenn a) der Anstellungsvertrag wegen dauernder Arbeitsunfä-higkeit gemäß § 5 Absatz 2 endet, b) der Anstellungsvertrag mit oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres endet, - 4 - c) der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebens-jahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht ver-längert wird. d) Für Buchstabe a) und c) gilt das [X.] nicht. – Am 31. August/9. September 1988 vereinbarten die Parteien eine "Ände-rung zum Anstellungs- und Pensionsvertrag" (im Folgenden: [X.]): 2 Zwischen der [X.] und Herrn [X.] ist am 10.07.1986 ein Anstellungs- und Pensionsvertrag abgeschlos-sen worden, aufgrund dessen Herr [X.]bis zum 02.06.1991 zum Mitglied des Vorstandes der [X.] be-stellt worden ist. In § 6 des vorgenannten [X.] ist vorgesehen, dass [X.]

ein [X.] erhält, wenn der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebens-jahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Es sind Zweifel bezüglich der Wirksamkeit dieser Rege-lung geltend gemacht worden. Obwohl [X.]

diese Zweifel nicht teilt, ist er bereit, insbesondere auf Ansuchen des Aufsichtsrates und der Groß-aktionäre und im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der - 5 - [X.] und die Bemühungen der [X.], einen neuen finanzstarken und für die weitere Entwicklung der P.

AG förderlichen Mehrheitsaktionär zu gewinnen, einen Beitrag zu leisten, indem er auf die vorge-nannten Rechte in erheblichem Maße verzichtet. [X.]

möchte mit diesem erheblichen Verzicht auch den Fort-bestand des [X.] sichern. Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart: 1. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) – des Anstellungs- und Pensi-onsvertrages vom 10.07.1986 werden aufgehoben. 2. Falls der Anstellungs- und Pensionsvertrag von Herrn [X.] über den 02.06.1991 hinaus nicht um [X.] [X.] mindestens den gleichen Konditionen, die zum [X.]punkt des Abschlusses dieses Vertrages gelten, verlängert wird - worauf kein Anspruch besteht und hier-durch auch nicht begründet werden soll -, erhält Herr [X.] als eine einmalige Entschädigung i.S.v. § 24 Ziffer 1 Buchstabe a) EStG für die weitgehende Aufgabe von [X.] vor Vollendung des 62. Lebens-jahres zum [X.]punkt der Vertragsbeendigung einen brutto zu zahlenden Betrag in Höhe eines Jahresgehaltes und einer jährlichen Mindesttantieme –, das sind [X.], – . § 6 Absatz 4 des [X.] findet auf diese Entschädigung keine Anwendung. - 6 - Die gleiche Entschädigung ist bei Vertragsbeendigung - gegebenenfalls unbeschadet der Ansprüche auf die [X.] Bezüge - auch dann zu zahlen, wenn der [X.] und Pensionsvertrag vor dem 02.06.1991 ganz oder teilweise rechtswirksam beendet wird, gleichgültig von wem und aus welchen Gründen (also auch im Fall einverständlicher Vertragsbeendigung), sofern nur kein von Herrn [X.] verschuldeter wichtiger Grund für die Vertragsbeendigung vorliegt. – – Der Kläger schied zum 31. März 1989 aus dem Vorstand der [X.] aus, sein Anstellungsvertrag wurde gegen Zahlung einer Abfindung für die vor-zeitige Vertragsauflösung in Höhe von 720.000,00 DM brutto zu diesem [X.]-punkt einvernehmlich beendet. Die Abfindungsvereinbarung vom 13. Februar 1989 lautet: 3 – 4. Für die Berechnung des Pensionsanspruchs von Herrn [X.] wird der 2. Juni 1991 als Ende seiner [X.] unterstellt. - 7 - 5. Mit den oben genannten Zahlungen sind mit Ausnahme der später fällig werdenden Pensionsverpflichtungen der [X.] alle Zahlungsverpflichtungen der [X.], insbesondere bezüglich Kostenerstattungen, Urlaub etc. befriedigt bzw. abgegolten. – – Mit seiner Klage hat der Kläger, der am 2. März 2005 sein 62. Lebens-jahr vollendet hat, Zahlung eines monatlichen [X.]s in Höhe von 7.669,38 •, insgesamt 122.710,08 •, für die [X.] von April 2005 bis einschließ-lich Juli 2006 verlangt. 4 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem erkennenden [X.]at zugelassene Revision des [X.]. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 7 Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines [X.] nach Vollendung des 62. Lebensjahres zu. Die Parteien hätten mit der Vereinbarung vom 31. August/9. September 1988 den Anstellungs- und Pensionsvertrag da-hingehend abgeändert, dass die Pensionszusage gemäß § 6 Abs. 2 lit. c - wenn 8 - 8 - der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres ende, weil er vor-zeitig beendet oder nicht verlängert werde - in vollem Umfang entfallen sei. Der Abänderungsvertrag sei eindeutig, klar, nicht in sich widersprüchlich und somit nicht auslegungsbedürftig. Er sei weder durch die von den Parteien beim [X.] des [X.] geschlossene Abfindungsvereinbarung nachträglich [X.] worden noch sei er nichtig. [X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. 9 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger nach § 6 Abs. 2 lit. c des [X.] die geltend ge-machten Pensionsansprüche nach Vollendung seines 62. Lebensjahres zu. Durch den Änderungsvertrag verzichtete der Kläger im Falle einer Beendigung des [X.] vor dem 2. Juni 1991 lediglich auf Pensionsansprüche vor Vollendung des 62. Lebensjahres; Pensionsansprüche nach diesem [X.]-punkt wurden durch den Änderungsvertrag nicht berührt. Durch § 6 Abs. 2 lit. d des [X.] wurde der Kläger für den hier [X.], in § 6 Abs. 2 lit. c geregelten Pensionsfall - § 6 Abs. 2 lit. b, für den dies nicht gilt, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht ein-schlägig - gegenüber den Bestimmungen des [X.] in der Weise besser gestellt, dass seine Versorgungsansprüche schon mit ihrem Entstehen unver-fallbar waren (vgl. [X.].Urt. v. 17. Dezember 2001 - [X.], [X.], 364 f. m.w.Nachw.; [X.].Urt. v. 18. Juni 2007 - [X.], [X.], 1662, 1663 f.). 10 1. Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Text des [X.] sei in dem Sinne eindeutig, dass für den Fall einer Beendigung des [X.] vor dem 62. Lebensjahr jegliche Ruhe-11 - 9 - geldansprüche entfallen sollten, weshalb für eine Vertragsauslegung kein Raum sei. 12 a) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch den [X.]at. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Auslegung einer Individualvereinbarung grund-sätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und ge-setzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder [X.] verletzt sind (vgl. z.B. [X.].Urt. v. 11. März 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 932; [X.] 150, 32, 37 m.w.Nachw.; [X.], Urt. v. 10. Juni 2005 - [X.], [X.], 755). Ob eine Willenserklärung eindeutig ist, ist hin-gegen eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugänglich ist ([X.].Urt. v. 11. März 1996 aaO; [X.], Urt. v. 25. April 2002 - [X.], NJW 2002, 2867; v. 9. Januar 1981 - [X.], [X.], 362, 363). b) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich dem Wortlaut des [X.], nimmt man nicht nur einzelne Regelungen, sondern den gesamten Text in den Blick, keineswegs eindeutig entnehmen, dass der Kläger im Falle der Beendigung des [X.] vor Erreichen des 62. Le-bensjahres auch auf Pensionsansprüche nach diesem [X.]punkt verzichtet hat. Das Berufungsgericht stützt sich für seine Auffassung auf Nr. 1 des [X.], die bestimmt, dass § 6 Abs. 2 lit. c aufgehoben wird. Zwar mag der Inhalt dieser Vertragsbestimmung für sich genommen unmissverständlich sein. Das Berufungsgericht lässt jedoch rechtsfehlerhaft unberücksichtigt, dass so-wohl der Inhalt der [X.] als auch der Regelung in Nr. 2 des [X.]s mit einem solchen Verständnis schlechthin nicht zu vereinbaren sind. 13 - 10 - Wie sich aus dem zweiten Absatz der [X.] ergibt, ist Gegenstand des [X.] ausschließlich der in § 6 Abs. 2 lit. c geregelte Pensi-onsfall, dass der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres en-det, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Sollten, wie das [X.] meint, in diesem Fall jegliche Pensionsansprüche, nämlich sowohl solche vor als auch nach Vollendung des 62. Lebensjahres, entfallen, kann nicht davon die Rede sein, dass der Kläger - wie es im dritten Absatz der [X.] heißt - lediglich "in erheblichem Maße" auf sie verzichtet hat. 14 Zudem sieht Nr. 2, 1. Abs. des [X.] für den Fall, dass der Anstellungsvertrag über den 2. Juni 1991 hinaus nicht verlängert oder - wie Nr. 2, 2. Abs. bestimmt - vor diesem [X.]punkt beendet wird, eine Entschädi-gung "für die weitgehende Aufgabe von [X.] vor Vollendung des 62. Lebensjahres" vor, während die dem Kläger nach § 6 Abs. 2 lit. c des [X.] außerdem zustehenden Pensionsansprüche nach Vollendung des 62. Lebensjahres nicht einmal erwähnt werden. Auch dies steht der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe im [X.] für den Fall der vorzeitigen Beendigung des [X.] - noch dazu eindeutig - auf sämtliche Pensionsansprüche verzichtet, ersichtlich entge-gen. 15 2. Ebenso von [X.] beeinflusst ist die Auffassung des [X.]s, bei der Feststellung des Inhalts des [X.] könne der später geschlossene [X.] nicht berücksichtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] können zeitlich nach dem Vertragsschluss liegende Umstände zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft [X.] (vgl. nur [X.], Urt. v. 16. Oktober 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 259; Urt. v. 26. November 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 801, 803; Urt. v. 24. Juni 1988 - [X.], NJW 1988, 2878, 2879). 17 Nr. 5 des [X.]s spricht zweifelsfrei dafür, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die Pensionsansprüche des [X.] nach Vollendung des 62. Lebensjahres durch den Änderungsvertrag nicht berührt werden sollten. Dort ist bestimmt, dass die später fällig werdenden Pensionsverpflichtungen der [X.] durch die beim Ausscheiden des [X.] geleisteten Zahlungen nicht abgegolten werden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, mit den Pensionszahlungen im Sinne dieser Bestimmung seien nicht die [X.]zahlungen nach dem Anstellungs- und Pensionsvertrag, sondern eine dem Kläger angeblich aufgrund betrieblicher Übung zustehende, betragsmäßig geringfügige Betriebsrente gemeint, ist dies im Zusammenhang mit dem Regelungsgegenstand des [X.]s gänzlich fern liegend. Diese sich ohnehin aufdrängende Auslegung wird dadurch bestätigt, dass in Nr. 4 des [X.]s "für die Berechnung des Pensionsanspruchs" des [X.] als Ende der Dienstzeit der 2. Juni 1991 ausdrücklich als maßgebend unterstellt wird. Abgesehen davon, dass dies auf den Tag genau der im [X.] und Pensionsvertrag des [X.] vereinbarten fünfjährigen Dauer seiner Tätigkeit als Vorstand entspricht, ist diese Bestimmung auch nur für die - in § 6 Abs. 2 des [X.] geregelte - Höhe des ihm als Vorstand zugesagten [X.] von maßgeblicher Bedeutung, während der Betrag einer etwaigen, allenfalls geringfügigen Betriebsrente hierdurch [X.] nicht nennenswert beeinflusst wird. Darauf, ob dem Kläger - was das [X.] nicht festgestellt hat - eine Betriebsrente zusteht, kommt es [X.] nicht an. - 12 - 3. Von [X.] beeinflusst ist schließlich die Würdigung der Aus-sage des Zeugen [X.]. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, der Kläger habe in dem Änderungsvertrag für den Fall der Beendigung des [X.] vor dem 2. Juni 1991 auf sämtliche Pensionsansprüche verzich-tet, auf die Aussage dieses Zeugen, ohne sie vollständig zu würdigen. Denn es lässt gänzlich unberücksichtigt, dass der Zeuge auch bekundet hat, die [X.] hätten nach der Vorstellung des Aufsichtsrates auf das "Zwi-schenruhegeld" ("wenn also der Vertrag zwischen dem damaligen [X.]punkt und dem 62. Lebensjahr enden sollte") verzichten sollen; über [X.]an-sprüche nach dem 62. Lebensjahr sei nach seiner Erinnerung nicht verhandelt worden. Dies steht mit dem Vortrag des [X.] in Einklang, wonach Gegen-stand des [X.]s lediglich Pensionsansprüche zwischen seinem Ausscheiden und der Vollendung des 62. Lebensjahres gewesen seien und er in dem Änderungsvertrag lediglich auf diese Ansprüche verzichtet habe. Darauf, wie der Zeuge [X.] subjektiv den Änderungsvertrag verstanden hat, kommt es entgegen der verfehlten Annahme des Berufungsgerichts nicht an. 18 4. Da aus den aufgezeigten Gründen dem Änderungsvertrag ein - auch Pensionsansprüche nach Vollendung des 62. Lebensjahres umfassender - Ver-zicht des [X.] nicht entnommen werden kann, bedarf die Frage, ob eine sol-che Vereinbarung gegen § 3 [X.] a.F. verstoßen würde und deshalb nich-tig wäre, keiner Entscheidung. 19 I[X.] Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung. Die in der Revisions-verhandlung von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge zur Höhe der Versorgungsansprüche nötigt den [X.]at nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Da die Berechnung der Pensionsansprüche des [X.] durch das [X.] aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden 20 - 13 - ist und weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, hat der [X.]at in der Sache selbst zu entscheiden und unter Zurückweisung der Beru-fung der [X.] das stattgebende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.][X.]

Strohn

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2007 - 2 HKO 5913/06 - [X.], Entscheidung vom 27.02.2008 - 12 U 630/07 -

Meta

II ZR 68/08

16.03.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. II ZR 68/08 (REWIS RS 2009, 4510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4510

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