Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2011, Az. VIII ZA 27/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 136

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 27/11
vom
21. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles, die Richterin [X.] und [X.] Bünger

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, ihm für die beabsichtigte Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 11.
November 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zu-rückgewiesen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird [X.].

Gründe:

Der Beklagte hat gegen das Urteil des [X.] vom 19. August 2011, in dem er zur Räumung seiner Mietwohnung verurteilt worden ist, Berufung zum [X.] eingelegt. Das [X.] hat die Berufung mit Beschluss vom 11.
November 2011 als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Hiergegen hat der Beklagte "Klage sowie Antrag auf Prozesskostenhilfe" zum [X.] eingereicht und den Erlass einer einstweiligen Anord-nung beantragt, um die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] zu ver-hindern.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten -
in Betracht kommt nach den Umständen nur eine Rechtsbeschwerde
-
keine hinreichende Aussicht auf 1
2
-
3
-

Erfolg hat (§
114 ZPO). Aus dem gleichen Grund kommt auch eine einstweilige Anordnung nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.
Ball
[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.08.2011 -
238 [X.]/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.11.2011 -
65 [X.] -

Meta

VIII ZA 27/11

21.12.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2011, Az. VIII ZA 27/11 (REWIS RS 2011, 136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 136

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VIII ZA 27/11

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