Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. XII ZB 5/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6425

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 5/13

vom

9. April 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. April 2014
durch den
Vor-sitzenden
Richter Dose und [X.] Klinkhammer, Schilling, [X.] und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Dezember
2012 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Wert: b

Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Pachtzinsen aus einer
Tankstellenpacht
in Anspruch, hilfsweise im Wege der Stufenklage unter anderem auf Erteilung einer Auskunft über die von der Beklagten im Zeit-raum von Januar 2010 bis Februar 2012 getätigten
Kraftstoffverkäufe. Das [X.] hat die Beklagte auf den Hilfsantrag durch Teilurteil verurteilt, [X.] zu erteilen und diese zu belegen.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet. Das [X.] hat die [X.] als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-ten.

1
2
-
3
-
II.
Die gemäß §§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechts-schutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Diese
Verfahrens-grundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrün-den nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 23.
Mai 2012 -
XII [X.] 594/11
-
FamFR 2012, 353 und vom 12.
Oktober 2011
-
XII [X.] 127/11
-
FamRZ 2011, 1929 Rn.
8 mwN).
2. Das [X.] hat die Berufung
zutreffend nach §§
522, 511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO
als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdege-genstandes 600

n-standen und stimmt mit der Rechtsprechung
des Senats überein.
a) Das [X.]
hat ausgeführt, die Beschwer richte
sich nach dem Interesse der Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es komme auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft [X.]. Da die Auskunft ohne Unterstützung eines [X.] möglich sei, sei die [X.] anhand des persönlichen Zeit-
und Arbeitsaufwands des [X.] zu schätzen. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse sei nicht dargelegt. Das [X.] hat näher begründet, dass der erforderliche 3
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-
4
-
Arbeitsaufwand wie auch die Kosten aufgrund der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen keinen 600

b) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das [X.] habe den Vortrag der Beklagten übergangen, dass die getätigten [X.] nicht als Liter-, sondern nur als [X.] erfasst würden und wegen schwankender Literpreise aufwendig rückgerechnet werden müssten, vermag sie damit keinen Grund
nach §
574 Abs.
2 ZPO
aufzuzeigen. Denn das [X.] hat im angefochtenen Beschluss darauf verwiesen, dass die [X.] bis Ende 2009 eine an verkauften Kraftstoffmengen orientierte Umsatz-pacht vereinbart und praktiziert hatten und eine davon abweichende Vereinba-rung auch nach dem Vortrag der Beklagten frühestens Mitte 2010 getroffen worden sei. Damit hat das [X.] das Vorbringen der Beklagten nicht übergangen und in der Sache zu Recht eine nähere Darlegung erwartet, dass und aus welchen Gründen die Beklagte ihre Erfassung der Umsätze im streitbefangenen Zeitraum abweichend von der einvernehmlichen früheren Pra-xis allein auf [X.] umgestellt habe.
Auch die eidesstattliche Versiche-rung des Geschäftsführers der Beklagten
enthält -
unbeschadet
der Frage ihrer Beweiskraft
-
dazu keine Angaben.
7
-
5
-
Die weiteren von der Rechtsbeschwerde angeführten Gründe stellen die vom [X.] vorgenommene Kostenschätzung schließlich ebenfalls nicht
erfolgreich
in Frage.
Dose

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.08.2012 -
3 O 237/10 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2012 -
I-24 U 162/12 -

8

Meta

XII ZB 5/13

09.04.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. XII ZB 5/13 (REWIS RS 2014, 6425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6425

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