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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 318/13
vom
7. Mai 2014
in der Familiensache
-
2
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Mai 2014
durch den
Vor-sitzenden
Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
des 2.
Zivilsenats
Familiensenat
des [X.]s [X.] vom 16.
Mai 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: bis
600
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung
im Hinblick auf möglichen Trennungsunterhalt.
Das Amtsgericht
hat den Antragsgegner durch [X.] verpflichtet, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und die Auskunft zu bele-gen, und diese
Verpflichtung
nach Einspruch des [X.]. Das [X.] hat die Beschwerde des Antragsgegners [X.] nicht ausreichenden Wertes des [X.] nach §
61 Abs.
1 FamFG
als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Antragsgegners.
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II.
Die gemäß §§
117 Abs.
2 FamFG,
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vorausset-zungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
2 ZPO nicht zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in sei-nem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechts-schutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Diese [X.] verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sach-gründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren
(Senatsbeschlüsse vom 23.
Mai 2012
XII
ZB
594/11
FamFR 2012, 353 und vom 12.
Oktober 2011
XII
ZB
127/11
Z 2011, 1929 Rn.
8 mwN).
2. Das [X.] hat die Erstbeschwerde zutreffend nach §§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 522 Abs.
1 Satz
2 ZPO
als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] 600
mit der Rechtsprechung
des Senats überein und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Das [X.] hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdege-genstands richte sich nach dem Interesse des Antragsgegners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es komme auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Da die Auskunft ohne Unterstützung eines [X.] möglich sei, sei die Beschwer
anhand des persönlichen Zeit-
und 3
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Arbeitsaufwands des Auskunftspflichtigen zu schätzen. Ein besonderes [X.] sei nicht dargelegt. Das [X.] hat näher begründet, dass der erforderliche Arbeitsaufwand (höchstens sechs Arbeits-stunden) wie auch Kosten aufgrund der Verpflichtung zur
Vorlage von Belegen keinen 600
b) Dass aufgrund der Berufsunfähigkeit des Antragsgegners als Arzt die Notwendigkeit der Heranziehung eines sachkundigen [X.] notwendig
sei, hat das [X.] zu Recht nicht angenommen. Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde stellt sich die angefochtene Entscheidung nicht als [X.] dar. Dass der Antragsgegner den Auskunftsanspruch als erfüllt ansieht, ist für den Wert des [X.]
wie das Oberlandesge-richt zutreffend ausgeführt hat
grundsätzlich nicht beachtlich. Dass der An-
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tragsgegner darauf angewiesen ist, die Buchführung und Steuerbearbeitung von [X.] erledigen zu lassen, besagt noch nicht, dass er zur [X.] nicht auf vorhandene Unterlagen zurückgreifen kann
und selbst für eine geordnete Auskunft der Hilfe bedarf. Die Notwendigkeit
von Reisekosten ist ebenfalls nicht dargetan.
Dose
Klinkhammer
Günter
Botur
Guhling
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 09.01.2013 -
4 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.05.2013 -
2 UF 351/13 -
Meta
07.05.2014
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. XII ZB 318/13 (REWIS RS 2014, 5803)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5803
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