Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.11.2016, Az. 2 WDB 3/16

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2016, 2619

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Gegenstand

Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens; neue und erhebliche Dokumente


Tatbestand

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entscheidung des [X.], ein gegen ihn rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Disziplinarverfahren nicht wieder aufzunehmen.

2

1. Der 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beschwerdeführer war durch seit 1979 rechtskräftiges Urteil der [X.] des [X.] vom 28. September 1978 ([X.] VL 10/78) wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt worden. Dabei legte das [X.] tatsächliche Feststellungen aus dem im sachgleichen Strafverfahren ergangenen Urteil des [X.] vom 23. März 1978 als bindend zugrunde. Von einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis sah es unter anderem deshalb ab, weil der in der Hauptverhandlung angehörte Sachverständige Oberstabsarzt [X.] erklärt hatte, der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt vermindert steuerungsfähig gewesen.

3

Eingeführt worden war in die Hauptverhandlung des Weiteren das vom 22. November 1977 datierende Gutachten des Oberstarztes Prof. Dr. med. A. sowie des Oberstabsarztes M. von der Abteilung für Neurologie und Psychiatrie des [X.] (im Folgenden: Gutachten). In dem Gutachten waren beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 20 StGB abgelehnt und Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB geäußert worden. Das Gutachten wertete auch die Gesundheitskarte des Beschwerdeführers aus und zitierte unter anderem einen Brief eines Stabsarztes der Luftwaffen-Sanitätsstaffel vom 26. August 1977, in dem es heißt: "Wie Sie aus dem beiliegenden fachärztlichen Befund vom 22.8. entnehmen können, ist er juristisch und [X.]isch nicht zu belangen."

4

2. Mit am 21. April 2015 beim [X.] Süd eingegangenen Schreiben verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des [X.] im Verfahren - [X.] VL 10/78 -, die Wiedereinsetzung zum Hauptfeldwebel seit 1979, Wiedergutmachung für vier Monate Wehrarrest und die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er verwies darauf, seine Krankenakte eingesehen zu haben. Nach fachärztlichem Befund hätte er von 1977 bis 1979 weder juristisch noch [X.] belangt werden können. Das Schreiben nennt als Gutachter Oberstabsarzt [X.], Oberstarzt Prof. Dr. A. und Oberstabsarzt M. Durch die im angegriffenen Beschluss vollständig wiedergegebenen weiteren Schreiben unter Beifügung von Anlagen ergänzte und konkretisierte der Beschwerdeführer sein Begehren.

5

3. Mit am 14. Juli 2016 zugestellten Beschluss vom 29. Juni 2016 hat die [X.] des [X.] das als Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgelegte Begehren des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 129 Abs. 1 Nr. 2 [X.] lägen nicht vor.

6

Soweit der Beschwerdeführer vortrage, er habe nach dem fachärztlichem Befund [X.] nicht belangt werden dürfen, handele es sich um keine Tatsache im Sinne des § 129 Abs. 1 Nr. 2 [X.], sondern um eine rechtliche Wertung.

Das Schreiben des Oberstabsarztes [X.] (vom 22. August 1977) stelle zwar grundsätzlich das Beweismittel einer Urkunde dar; sie sei jedoch nicht neu im Sinne des § 129 Abs. 2 Satz 2 [X.], weil sie dem [X.] bereits im Verfahren - [X.] VL 10/78 - bekannt gewesen sei. Es sei Inhalt des Gutachtens gewesen und in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Zudem wäre es als Beweismittel nicht erheblich, weil es ungeeignet sei, eine andere Entscheidung zu begründen. Das Schreiben treffe keine abschließende Bewertung zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Ungeachtet dessen sei Oberstabsarzt [X.] als psychiatrischer Sachverständiger in der Hauptverhandlung vernommen worden. Das [X.] habe dessen Aussage bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt und in den Urteilsgründen ausgeführt, dass es unter anderem deswegen von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehe und deshalb nicht die Höchstmaßnahme verhänge.

7

Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren vortrage, zum Tatzeitpunkt in einem seine Dienst- und Schuldfähigkeit einschränkenden Umfang erkrankt gewesen zu sein, sei diese Tatsache auch nicht neu im Sinne des § 129 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Dem [X.] sei die Tatsache einer gegebenenfalls seine Dienstunfähigkeit begründenden Erkrankung, die Auswirkung auf dessen Schuldfähigkeit haben könne, bei seiner Entscheidung bekannt gewesen. Dementsprechend habe es sich mit der Frage befasst, ob dessen Schuldfähigkeit wegen des Krankheitsbildes zumindest erheblich eingeschränkt gewesen sei.

8

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Krankenakte sowie auf die mit seinen Schreiben vom 19. Mai, 29. September und 6. Oktober 2015 auszugsweise vorgelegten Schriftstücke ändere daran nichts. Es handele sich zwar um Schriftstücke, die als [X.] grundsätzlich in Betracht kämen und taugliches Beweismittel im Sinne des § 129 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] sein könnten; auch wenn dahingestellt bleibe, ob es sich dabei um neue Urkunden handele, seien sie jedenfalls unerheblich. Sie seien nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu begründen. Aus der Krankenakte und den Schriftstücken ergebe sich ein Krankheitsbild des Beschwerdeführers, das zu dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt habe. Aus dem Umstand der Dienstunfähigkeit allein lasse sich indes nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Dienstvergehens auch schuldunfähig gewesen sei. Somit hätten die vorgelegten Dokumente, auch wenn sie dem Gericht seinerzeit bekannt gewesen wären, lediglich veranlassen müssen, sich mit der Frage der Schuldfähigkeit auseinanderzusetzen. Dies habe das [X.] jedoch aufgrund der ihm bereits bekannten Tatsachen und Schriftstücke getan, indem es hierzu das Gutachten zum Verhandlungsgegenstand gemacht und Oberstabsarzt Dr. Weber als Sachverständigen vernommen habe. Deshalb sei es dann auch von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

9

4. Mit seinem am 15. August 2016 beim [X.] Süd eingelegten "Widerspruch" vom 10. August 2016 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der "5/6 Kammer" des [X.]s vom (angeblich) 12. Juli 2016 unter Hinweis auf das Aktenzeichen "[X.] WL 01/15". Zugleich beantragt er das Ruhen des Verfahrens, bis das Gericht seine [X.] gelesen und bewertet habe. Zur Begründung führt er an, unter dem Aktenzeichen [X.] 1489/16 laufe sein [X.] beim 6. Senat des [X.] (S.). Seine frühzeitige Pensionierung mit 39 Jahren habe Ursachen gehabt, die in seinem [X.] beim [X.] umfassend beschrieben worden seien. Er fordere das [X.] auf, die Akte anzufordern und zu bewerten.

Ergänzend führt er unter Beifügung von fotokopierten Auszügen (drei) ärztlicher Stellungnahmen, eines Aktenvermerks (vom 22. November 2002) und zwei Anerkennungsurkunden aus, gegenwärtig liefen zwei Verfahren. Zum einen eines beim [X.] S. unter dem Aktenzeichen [X.] 1489/16; zum anderen das Wiederaufnahmeverfahren beim [X.] auf Rücknahme seiner [X.]en Bestrafung 1979 und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie Rücknahme seiner unberechtigten Verurteilung. Er fordere das [X.] auf, seine [X.] beim [X.] anzufordern. Er sei zur Erfüllung seines militärischen Auftrags und zur Sicherung des [X.] für [X.] verstrahlt und vergiftet worden.

5. Mit Beschluss vom 17. August 2016 (bezeichnet als "2015") hat der Vorsitzende der [X.] des [X.] dem als Beschwerde gewerteten Widerspruch des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 29. Juni 2016 ([X.] WL 01/15) nicht abgeholfen.

6. Der Bundeswehr[X.]anwalt tritt der Beschwerde entgegen und führt aus, in dem 1978 entschiedenen Verfahren sei die Erkrankung des Beschwerdeführers im Sinne des § 20 StGB bekannt gewesen und somit nicht neu. Sie sei vom [X.] seinerzeit auch berücksichtigt worden.

7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (2 [X.] 3.16), die Akten des [X.] - [X.] WL 01/15 - und die Akten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens - [X.] Süd, [X.] VL 10/78 - einschließlich der Berufungsakte - 2 WD 101/78 - und die sonstigen Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] frist- und im Übrigen gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. §§ 304 ff. [X.] auch formgerecht eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

a) [X.] hat den "Widerspruch" des Beschwerdeführers zutreffend in einer der Wertung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechnung tragenden Weise zum einen als Beschwerde und zum anderen als gegen den vom 29. Juni 2016 und nicht - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - vom 12. Juli 2016 datierenden Beschluss in der vom Beschwerdeführer ausdrücklich so bezeichneten Sache [X.] ausgelegt (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 <240/241>).

b) Ebenfalls zu Recht hat das [X.] das Vorliegen eines [X.] nach § 129 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] verneint.

aa) Ein Antrag nach § 131 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 [X.] auf Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens liegt hinreichend deutlich vor, weil der Beschwerdeführer am 21. April 2015 mit seinem als "Neuaufnahme des Verfahrens" und seiner "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" bezeichneten Begehren die Aufhebung des Urteils in der Sache "[X.]/78" und damit verbunden "die Wiedereinsetzung [X.] von [X.]/[X.]" beantragt hat.

bb) Der Wiederaufnahmeantrag bleibt jedoch ohne Erfolg.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer den Antrag fristgemäß binnen drei Monaten nach Kenntniserlangung von den Dokumenten gestellt hat, auf die er seinen Wiederaufnahmeantrag stützt, und die von ihm nur teilweise und lediglich in Ablichtung vorgelegten Dokumente geeignet sind, eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu bilden. Jedenfalls sind die vorgelegten Dokumente weder neu im Sinne des § 129 Abs. 2 Satz 2 [X.] noch erheblich nach § 129 Abs. 2 Satz 1 [X.].

aaa) [X.] hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme des [X.] vom 22. August 1977, auf die der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmeantrag auch stützt, bereits im Gutachten (auf Seite 7) verwertet worden ist, welches das [X.] - ausweislich Seite 7 der Sitzungsniederschrift vom 28. September 1978 - auch im Verfahren - [X.] VL 10/78 - zur Kenntnis genommen hat. Auch der vom Beschwerdeführer im Wiederaufnahmeantrag angeführte Satz aus dem Schreiben des [X.] ist bereits 1978 Akteninhalt geworden. Darüber hinaus hat das [X.] Oberstabsarzt [X.] in der Hauptverhandlung vernommen. Das vorgelegte Dokument ist folglich nicht neu.

bbb) Soweit der Beschwerdeführer auf seine Krankenakte sowie auf die mit seinen Schreiben vom 19. Mai, 29. September und 6. Oktober 2015 auszugsweise vorgelegten Schriftstücke verweist, kann dahingestellt bleiben, ob es sich um [X.] neue Urkunden handelt. Sie sind jedenfalls nicht erheblich. Ihnen fehlt die Eignung, allein oder in Verbindung mit früheren Feststellungen den Nachweis dafür zu erbringen, dass das Urteil des [X.]s Süd vom 28. September 1978 für den Beschwerdeführer günstiger ausgefallen wäre. Sie sind insbesondere nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er wegen Schuldunfähigkeit aus einem in § 20 StGB genannten Grund nicht schuldhaft (nach § 23 Abs. 1 SG) ein Dienstvergehen begangen hat. Sie belegen, dass der Beschwerdeführer erkrankt und therapiebedürftig war. Gerade davon geht indes auch das [X.] in seinem Urteil vom 28. September 1978 aus, weil es wegen dieser Erkrankung die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers verneint hat. Dass dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit 1977/1978 wegen der bereits seinerzeit festgestellten Erkrankung darüber hinaus auch (vollständig) ausgeschlossen gewesen wäre, lässt sich den vorgelegten Dokumenten nicht entnehmen.

ccc) Die als Auszug aus dem Gutachten vorgelegte Stellungnahme des [X.] ist bereits in die rechtliche Würdigung des [X.]s im Verfahren - [X.] VL 10/78 - eingeflossen. Das gilt auch für den als Seite 2 des Gutachtens vorgelegten Auszug aus der Personalakte und die auf Seite 8 des Gutachtens zitierte, zudem erst im Beschwerdeverfahren eingeführte Einschätzung des [X.] vom 26. August 1977, demzufolge der Beschwerdeführer nach dem Befund des [X.] "juristisch und disziplinarisch nicht zu belangen" sein soll. Die vom 11. Mai 1979 datierende Stellungnahme des Dr. H. verhält sich nur zur Frage der Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber zur Frage seiner (eingeschränkten) Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen. Die (undatierte) Stellungnahme von [X.] und Stabsarzt [X.] beschränkt sich auf die Feststellung einer dringend erforderlichen psychotherapeutischen Behandlung.

ddd) Die sonstigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, die Aufschluss über den nach seiner Einschätzung gesundheitsschädigenden Einsatz erbringen sollen, lassen keine Rückschlüsse auf seine Schuldunfähigkeit in den Jahren 1977 und 1978 zu.

eee) Im Übrigen war das [X.] nicht verpflichtet, die [X.] aus dem sozialgerichtlichen Verfahren beizuziehen, weil der Beschwerdeführer generell auf sie verwiesen und damit entgegen § 131 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 [X.] die Beweismittel nicht hinreichend konkret bezeichnet hat.

3. [X.] folgt aus §§ 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 [X.].

Meta

2 WDB 3/16

10.11.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WDB

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 29. Juni 2016, Az: S 5 WL 1/15, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 20 StGB, § 21 StGB, § 129 Abs 1 Nr 2 WDO 2002, § 129 Abs 2 S 1 WDO 2002, § 129 Abs 2 S 2 WDO 2002, § 131 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 131 Abs 1 S 2 Nr 1 WDO 2002, § 131 Abs 2 S 4 Halbs 2 WDO 2002, § 139 Abs 2 WDO 2002, § 140 Abs 2 WDO 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.11.2016, Az. 2 WDB 3/16 (REWIS RS 2016, 2619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2619

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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