Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2002, Az. V ZR 79/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1294

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[X.] ZR 79/01vom7. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2002 durch [X.] Tropf, Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands [X.] des Senats vom 14. Juni 2002 wird abgelehnt.Gründe:Der Antrag ist unzulässig.Grundsätzlich unterliegt der Tatbestand eines Revisionsurteils nicht derBerichtigung nach § 320 ZPO, denn die in ihm enthaltene Wiedergabe [X.] besitzt keine urkundliche Beweiskraft ([X.], [X.]. v. 27. Juni1956, [X.] 317/55, [X.] ZPO § 320 Nr. 2; v. 22. Februar 1990, [X.]/88,[X.]R ZPO § 320, Revisionsurteil 1). Ein Ausnahmefall, der voraussetzenwürde, daß ein unrichtiger Teil nach einer Zurückverweisung für das weitereVerfahren Beweiskraft entfalten könnte ([X.], [X.]. v. 22. Februar 1990,[X.]/88 aaO; v. 9. November 1994, [X.] 294/93, [X.]R ZPO § 320 Re-visionsurteil 2), liegt nicht vor. Das Verfahren ist rechtskräftig [X.] 3 -Über den unzulässigen Antrag konnte ohne mündliche Verhandlung ent-schieden werden (Senat, [X.]. v. 17. Dezember 1998, [X.], [X.]RZPO § 320 Revisionsurteil 3).TropfKrügerKleinLemkeGaier

Meta

V ZR 79/01

07.10.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2002, Az. V ZR 79/01 (REWIS RS 2002, 1294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1294

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