Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2020, Az. XI ZR 571/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1858

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 24. Oktober 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 ([X.], [X.] und [X.]) und vom 30. Juni 2020 ([X.]). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000,00 €.

Ellenberger     

        

Joeres     

        

Grüneberg

        

Menges      

        

Derstadt      

        

Meta

XI ZR 571/19

30.06.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 24. Oktober 2019, Az: 19 U 1719/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2020, Az. XI ZR 571/19 (REWIS RS 2020, 1858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1858


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 19 U 1719/19

OLG München, 19 U 1719/19, 24.10.2019.


Az. XI ZR 571/19

Bundesgerichtshof, XI ZR 571/19, 30.06.2020.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.