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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 24. Oktober 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 ([X.], [X.] und [X.]) und vom 30. Juni 2020 ([X.]). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000,00 €.
Ellenberger |
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Joeres |
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Grüneberg |
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Menges |
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Derstadt |
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Meta
30.06.2020
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 24. Oktober 2019, Az: 19 U 1719/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2020, Az. XI ZR 571/19 (REWIS RS 2020, 1858)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1858
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
OLG München, 19 U 1719/19, 24.10.2019.
Bundesgerichtshof, XI ZR 571/19, 30.06.2020.
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