Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2023, Az. 5 StR 434/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8503

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des [X.] vom 20. Dezember 2021 (279 [X.]) angeordneten Einziehung eines Messers entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 20. Dezember 2021 (279 [X.]) und Aufrechterhaltung der darin angeordneten Einziehung eines Messers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der im Strafbefehl getroffenen [X.]. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die durch den Strafbefehl des [X.] angeordnete Einziehung eines Messers war nicht aufrechtzuerhalten.

3

Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind [X.], Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die [X.] in dem früheren Urteil gegenstandslos, bedarf es hingegen keiner Aufrechterhaltung; die Anordnung muss dann entfallen (vgl. Beschlüsse vom 9. Februar 2023 – 2 [X.]; vom 5. Juli 2023 – 4 [X.]; vom 22. November 2022 – 5 [X.]). Dies ist vorliegend der Fall.

4

Die [X.] hat sich dadurch erledigt, dass der Strafbefehl des [X.] vom 20. Dezember 2021 durch wirksamen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten am letzten Hauptverhandlungstag in hiesiger Sache, vor Verkündung des Urteils, rechtskräftig geworden ist. Mit Rechtskraft der [X.] ist das Eigentum am als Tatmittel eingezogenen Messer gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen. Die [X.] hat sich damit erledigt.

Cirener     

  

Gericke     

  

Mosbacher

  

[X.]     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 434/23

05.12.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 25. April 2023, Az: 501 KLs 8/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2023, Az. 5 StR 434/23 (REWIS RS 2023, 8503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8503

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