Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. 5 StR 477/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1028

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. August 2022

a) im Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte nach Auflösung der mit Beschluss des [X.] vom 1. März 2022 – 311 [X.]/21 – gebildeten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der mit den Strafbefehlen des Amtsgerichts Königs [X.] vom 2. Juli 2021 – 2 Cs 1011 Js 12520/21 – und des [X.] vom 23. September 2021 – 311 [X.]/21 – verhängten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist,

b) im [X.] dahin ergänzt, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen unter Einbeziehung mehrerer Einzelgeldstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine [X.] getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Senat hat den Tenor dahin klargestellt, dass die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Königs [X.] – 2 Cs 1011 Js 12520/21 – vom 2. Juli 2021 stammt. Bei dem im landgerichtlichen Tenor versehentlich angegebenen Datum „03.08.2021“ handelt es sich um das Datum der Rechtskraft.

3

Die [X.] hat der Senat, den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift folgend, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe des angeordneten Wertes als Gesamtschuldner haftet.

4

Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 477/22

01.02.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 19. August 2022, Az: 503 KLs 8/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. 5 StR 477/22 (REWIS RS 2023, 1028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1028

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