Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.07.2012, Az. 4 AZR 759/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 5030

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Tarifliche Eingruppierung - vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit


Tenor

1. Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2010 - 5 [X.] 757/09 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]ingruppierung der Kläger und in diesem Zusammenhang darüber, ob die tariflichen Voraussetzungen für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vorliegen.

2

Die bei der [X.] beschäftigten Kläger sind seit 2002 im Logistikzentrum der [X.] in [X.] tätig. Auf die Arbeitsverhältnisse fanden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung zunächst der [X.]undes-Angestelltentarifvertrag ([X.]AT) und ab dem 1. November 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (in der Fassung für die [X.]eschäftigten des [X.]undes, [X.]) Anwendung. Die Kläger erhielten ein [X.]ntgelt nach der [X.]. VI b der [X.]age 1a zum [X.]AT und wurden mit Inkrafttreten des [X.] in die [X.] 6 [X.] übergeleitet.

3

Seit Oktober 2002 wurden dem Kläger zu 2. und seit August 2004 dem Kläger zu 1. von der [X.] mehrfach nach der [X.]. V c [X.]AT bewertete Tätigkeiten eines „Disponent [X.]“ vorübergehend übertragen. Die Übertragungen erfolgten seit dem Jahre 2004 aufgrund der [X.] im Rahmen der „Zusammenführung dislozierter Teileinheiten des LogZ[X.]w in [X.]“ beschlossenen Verlagerung ua. des Logistikzentrums am Standort [X.] nach [X.] Nach einem Strukturkonzept des Kommandeurs des Logistikzentrums der [X.] vom 29. Juli 2004 sollte die sukzessive Verlegung im [X.]raum von fünf bis sieben Jahren erfolgen.

4

Mit Schreiben vom 1. April 2008 verlängerte die [X.]eklagte die vorübergehenden Übertragungen der Dienstposten „Disponent [X.]“ für den [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2010. Sie stützte ihre letzte Maßnahme auf den „[X.]efehl Nr. 5 für die Zusammenführung dislozierter Teileinheiten des LogZ[X.]w in [X.]“ (nachfolgend [X.]efehl Nr. 5) des Kommandeurs des Logistikzentrums der [X.] vom 15. August 2008, der ihr zum [X.]punkt der Übertragung bereits im [X.]ntwurf bekannt war, sowie auf eine Struktursicherheitsbescheinigung vom 30. August 2007. In dem [X.]efehl Nr. 5 heißt es ua.:

        

1. Lage    

        

Durch die ‚[X.]efehle Nr. 1 - 4 für die Zusammenführung dislozierter Teileinheiten des LogZ[X.]w in [X.]’ wurde die Verlegung abgesetzter [X.] des .LogZ[X.]w nach [X.] festgelegt. Unter den Voraussetzungen einer gesicherten und funktionsfähigen Infrastruktur, einer angemessenen personellen [X.]esetzung sowie einer bereits an den erkennbaren [X.]rfordernissen der Zielstruktur ausgerichteten Verfügbarmachung zentraler logistischer [X.]lemente am Standort [X.] schreibt die in diesem [X.]efehl angepasste [X.]ung den [X.]efehl Nr. 4 fort.

        

…       

        

3.    

Durchführung            

                 

a.    

[X.]igene Absicht

                          

Meine Absicht ist es, die Zusammenführung der Teileinheiten in [X.] in 2010 abzuschließen, sodass anschließend die Umgliederung in die zu erwartende [X.] Zielstruktur erfolgen kann. Die Planungen für die Zusammenführung sind auf den 30.06.2010 auszurichten.

                          

Die Voraussetzungen für die weitere Migration sind durch die vorgesetzten Dienststellen sicher zu stellen. Dies umfasst Struktursicherheit, Verfügbarmachen von Personal, Ausbildung und Infrastruktur.

                          

Die Verlegung von Aufgaben kann erfolgen, wenn die Aufgabenerfüllung am neuen Standort sichergestellt ist und folgerichtig kann ein Personalabbau in der Fläche erst nach der Aufgabenverlagerung wirksam werden.

                          

Dazu ist entsprechend der Verfügbarkeit von Personal, Dienstposten ‚Überleitpersonal Disponenten’ (Container-DP), Infrastruktur und Ausbildungskapazität zügig die Migration in der Gliederung der [X.]-Zwischenstruktur fortzusetzen, um dabei den durch die Verlegung [X.]etroffenen größtmögliche Planungssicherheit für ihre dienstliche, aber auch persönliche Lebensplanung zu geben.

                          

Der bisherige Verlauf der Migration hat gezeigt, dass die Planung immer wieder an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden muss und es damit zu Verunsicherung und Härten für die [X.]etroffenen kommt.

                          

Mit diesem '[X.]efehl soll [X.] an der Ausgestaltung und [X.]ntwicklung des LogZ[X.]w beteiligten Dienststellen aufgezeigt werden, wie .das LogZ[X.]w den strukturellen Umbau sowie die Zusammenführung der dislozierten [X.] in [X.] unter den getroffenen Annahmen plant.

                          

Nach Abschluss der ersten Maßnahmen ([X.]. ‚Migration in 2009 u. ff.’) ist bis zum 30.04.09 eine detaillierte Prüfung der geplanten Folgemaßnahmen auf [X.] vorgesehen, um vor [X.]inleitung weiterer Migrationsschritte ggf. eine Anpassung dieser Planung vornehmen zu können.

                          

…       

                                   
                 

b.    

Allgemeines

                          

Die [X.]rfahrung der bisherigen Migration von [X.] des LogZ[X.]w nach [X.] hat gezeigt, dass es sich nicht als praktikabel erweist, in den [X.]agen des [X.]efehls weiterhin einen Detaillierungsgrad wie in den [X.]efehlen Nr. 1 - 3 zu wählen.“

5

In der [X.]age 2 zum [X.]efehl Nr. 5 - „[X.] LogZ[X.]w“ - ist eine Verlagerung des [X.]ereichs, in dem die Kläger tätig sind, für [X.]nde des zweiten [X.] 2010 vorgesehen, allerdings - im Gegensatz zu anderen [X.]ereichen - mit dem Fußnotenvermerk „Planung, [X.]ntscheidung steht aus (abhängig von verfügbarer Infrastruktur, Personalgewinnung, Ausbildung Personal)“. Durch sog. [X.] wird für die jeweilige [X.]inheit, die von Organisationsbefehlen betroffen ist, bis zu einem bestimmten Datum eine „Struktursicherheit“ bescheinigt.

6

Die Kläger haben aufgrund der ihnen übertragenen Tätigkeit eine Vergütung nach der [X.] [X.] 9 [X.] erfolglos geltend gemacht.

7

Mit ihren Klagen verfolgen sie ihr [X.]egehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass die mehrfache, nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit eines „Disponenten [X.]“ billigem [X.]rmessen widerspreche, die insbesondere zu niedrigeren Versorgungsanwartschaften führen würde. Die [X.]eklagte könne sich nicht auf die Verlagerungsplanung aus dem Jahre 2002 berufen. In [X.] seien bis Mitte des Jahres 2009 weder die organisatorischen noch die personellen Voraussetzungen für eine Zusammenführung der Logistikzentren der [X.] geschaffen worden. Der [X.]punkt der Verlagerung sei nach wie vor ungewiss.

8

Der Kläger zu 1. hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, ihn ab August 2007 nach der [X.] [X.] 9 Stufe 4 TVöD zu vergüten und auf die monatlichen [X.]ruttonachzahlungsbeträge zwischen den [X.]n [X.] 6 und [X.] 9 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz zu zahlen abzüglich der seitens der [X.] seit August 2007 geleisteten Zulagen.

9

Der Kläger zu 2. hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, ihn ab Juni 2007 nach der [X.] [X.] 9 Stufe 4 TVöD zu vergüten und auf die monatlichen [X.]ruttonachzahlungsbeträge zwischen den [X.]n [X.] 6 und [X.] 9 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz zu zahlen abzüglich der seitens der [X.] seit Juni 2007 geleisteten Zulagen.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Verlagerung nach [X.] erfolge auf der Grundlage des [X.] von Juli 2004. Diese Planung sei fortgeschrieben und durch endgültige [X.]ntscheidung des Kommandeurs vom 15. August 2008 realisiert worden. In dieser komme die Absicht zum Ausdruck, die Zusammenführung der Teileinheiten im [X.] abzuschließen. Im Jahre 2008 sei die Sachlage im Hinblick auf die Prognose klar gewesen. Allerdings habe die fehlende Sicherheit über die zukünftigen Strukturen einer dauerhaften Übertragung entgegengestanden. [X.]rst im [X.] sei erkannt worden, dass das ursprüngliche Konzept zum 31. Dezember 2010 nicht mehr habe umgesetzt werden können. Die Realisierung des [X.] sei nunmehr zum 31. Dezember 2013 vorgesehen.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 stattgegeben. Auf die [X.]erufungen der [X.] hat das [X.] die Klagen insgesamt abgewiesen. Mit den vom [X.] zugelassenen Revisionen verfolgen die beiden Kläger die [X.]iederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die [X.]eklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger sind begründet. Dies führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die nur vorübergehende Übertragung der höher bewerteten Tätigkeit eines „Disponenten [X.]“ entspricht nicht billigem Ermessen. Es steht jedoch noch nicht fest, ob die Kläger die weiteren Voraussetzungen der [X.] 9 Stufe 4 [X.] erfüllen.

I. Die nach ständiger Rechtsprechung als sog. Elementenfeststellungsklagen (st. Rspr., s. nur [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 128, 165 ) zulässigen Feststellungsklagen sind, wie die gebotene Auslegung (dazu [X.] 11. November 2009 - 7 [X.] - Rn. 11, [X.] ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3) ergibt, auch hinreichend bestimmt (zu diesem Erfordernis [X.] 11. November 2009 - 7 [X.] - aaO; 19. Februar 2008 - 9 [X.]/07 - Rn. 16, [X.]E 126, 26). Nach dem Vorbringen der Kläger bleibt nicht offen, auf welchen Differenzbetrag sich eine etwaige Verzinsungspflicht der [X.] bezieht. Sie haben bereits in den Tatsacheninstanzen klargestellt, maßgebend sei der Unterschiedsbetrag, der sich in Anwendung der [X.] E 9, Stufe 4 [X.] und demjenigen Entgelt ergebe, welches sie im besagten [X.]raum von der [X.] ([X.] E 6 [X.] [X.] der Zulage) erhalten haben.

II. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung konnten die Feststellungsanträge nicht abgewiesen werden.

1. Eine Vergütungspflicht der [X.] nach der [X.] E 9 [X.] setzt nach § 22 [X.], der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages vom 13. September 2005 zur Überleitung der [X.]eschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) nach wie vor anzuwenden ist, weil der [X.] in den §§ 12 und 13 noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen enthält, voraus, dass bei der auszuübenden Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich genommen die Anforderungen mindestens eines Tätigkeitsmerkmales der von ihnen in Anspruch genommenen [X.] E 9 [X.] erfüllen. [X.]eiterhin ist nach § 22 Abs. 2 [X.] eine nicht nur vorübergehende Übertragung der auszuübenden Tätigkeit erforderlich.

2. Den Feststellungsklagen steht nicht schon entgegen, dass den Klägern die Tätigkeit eines „Disponenten [X.]“ von der [X.] nur vorübergehend übertragen wurde und § 22 Abs. 2 [X.] eine „nicht nur vorübergehende“ Übertragung verlangt. Die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit für den [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2010, der nach der Revisionsbegründung der Kläger allein noch vom Senat zu beurteilen ist, entsprach nicht billigem Ermessen. Dementsprechend ist die höherwertige Tätigkeit als auf Dauer übertragen anzusehen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]arbeitsgerichts zu § 24 [X.], die für die Nachfolgebestimmung des § 14 [X.] herangezogen werden kann, ist die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) entsprechend § 106 [X.] grundsätzlich einzuhalten hat.

aa) In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen („doppelte [X.]illigkeitsprüfung“). Dabei ist unter [X.]eachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der [X.]eibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und ggf. einer höheren Vergütung überwiegt. Insgesamt ist eine „doppelte“ [X.]illigkeitskontrolle vorzunehmen, die sich bei einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auf mehrere [X.]eschäftigte in einer Verwaltung sowohl auf das Gesamtkonzept als auch auf die einzelnen personenbezogenen Übertragungsverfügungen bezieht. Die Umstände für die einzelnen vorübergehenden Übertragungen höherwertiger Tätigkeit müssen vor dem Hintergrund des Gesamtkonzepts deutlich werden (zu § 24 [X.] grdl. [X.] 17. April 2002 - 4 [X.] - zu II 3 c bb (1) der Gründe, [X.]E 101, 91 ; weiterhin 18. April 2012 - 10 [X.] - Rn. 19 f., [X.], 927; 17. Januar 2006 - 9 [X.] - Rn. 37, [X.] [X.]-O § 24 Nr. 6). [X.]ei einer mehrfachen Übertragung steigen die Anforderungen an die [X.] ([X.] 17. Januar 2006 - 9 [X.] - Rn. 46, aaO; 15. Mai 2002 - 4 [X.]/01 - zu 4 c aa der Gründe, [X.] 2003, 80).

bb) Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die [X.]estimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.]G[X.] durch richterliche Entscheidung. Sie kann bei einer interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch darin bestehen, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht als nur vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Eine solche [X.]estimmung kann im [X.] inzident vorgenommen werden. Die [X.]eweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt ([X.] 18. April 2012 - 10 [X.] - Rn. 21, [X.], 927; 15. Mai 2002 - 4 [X.]/01 - zu 3 c bb (2) der Gründe, [X.] 2003, 80; 17. April 2002 - 4 [X.] - zu II 3 c bb (2) der Gründe, [X.]E 101, 91).

cc) Nach der Regelung des § 22 [X.] stellt die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer den Regelfall dar, wohingegen die vorübergehende Übertragung nach § 24 [X.] und § 14 [X.] die Ausnahme ist und deshalb eines ausreichenden Grundes bedarf, um billigem Ermessen zu entsprechen ( [X.] 17. April 2002 - 4 [X.] - zu II 3 d der Gründe, [X.]E 101, 91). Allein die mögliche Unsicherheit über die Dauer der [X.]eschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten reicht nicht aus. Die Regelung des § 14 [X.] kann nicht dafür herangezogen werden, die Ungewissheit über die Dauer der weiteren [X.]eschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer zu verlagern.

b) Ausgehend von den vorstehenden Maßstäben konnte das [X.] die Klagen nicht mit der von ihm gegebenen [X.]egründung abweisen. Es hat bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs wesentliche Umstände außer [X.] gelassen (zum Prüfungsmaßstab s. bspw. [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 129, 238; 12. März 1997 - 5 [X.] - zu I 4 b der Gründe, [X.]E 85, 237).

aa) Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an sich haben die Kläger nicht beanstandet. Sie wenden sich lediglich gegen deren zeitliche [X.]egrenzung.

bb) Die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an die Kläger entspricht im Streitfall nicht billigem Ermessen.

(1) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] angenommen, eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sei im Grundsatz sachlich begründet und entspreche billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber geltend machen kann, aufgrund seiner im [X.]punkt der Übertragung getroffenen und durch hinreichende Tatsachen gestützte Prognose werde eine dauerhafte [X.]eschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht möglich sein (vgl. [X.] 17. April 2002 - 4 [X.] - zu II 6 a der Gründe, [X.]E 101, 91; 17. Januar 2006 - 9 [X.] - Rn. 42 ff., [X.] [X.]-O § 24 Nr. 6; 22. Januar 2003 - 4 [X.] - zu 5 a der Gründe, [X.] 2003, 514: Vertretungsbedarf).

(2) Entgegen der Annahme des [X.]s lässt schon der Vortrag der [X.] nicht erkennen, dass sie auf der Grundlage des [X.]efehls Nr. 5 iVm. der Struktursicherheitsbescheinigung eine hinreichend gesicherte Prognose treffen konnte, dass eine höherwertige Tätigkeit, insbesondere als „Disponent [X.]“ am Standort [X.] mit Ablauf des zweiten Halbjahres 2010 enden werde. Von daher kann dahinstehen, ob nicht die den Klägern übertragenen Tätigkeiten selbst nach einer Verlagerung des [X.] in das Logistikzentrum [X.] dort weiter anfallen werden und deshalb nicht als nur „vorübergehend“ zu qualifizieren wären.

(a) In der Anlage 2 zum [X.]efehl Nr. 5 - „[X.] LogZ[X.]w“ - ist für die bisherigen Tätigkeitsbereiche der Kläger lediglich eine Verlagerung für das erste Kalenderhalbjahr 2010 als eine vorbehaltliche Planung, nicht aber als endgültige Entscheidung ausgewiesen. Für den betreffenden [X.]ereich ist ausdrücklich vermerkt, es handele sich um eine „Planung“, eine endgültige Entscheidung stehe noch aus und hänge von der verfügbaren „Infrastruktur, Personalgewinnung“ und der „Ausbildung Personal“ ab. Dieser Vorbehalt wird auch im [X.]ortlaut des der Anlage zugrundeliegenden [X.]efehls Nr. 5 deutlich. Unter Nr. 1 „Lage“ wird nicht die „angepasste [X.]ung“ des [X.]efehls Nr. 4 ausdrücklich fortgeschrieben, sondern unter die Voraussetzungen „einer gesicherten und funktionsfähigen Infrastruktur, einer angemessenen personellen [X.]esetzung“ sowie eine „Verfügbarmachung“ zentraler logistischer Elemente am Standort [X.] gestellt. Dem entsprechen die Ausführungen unter Nr. 3 [X.]uchst. a des [X.]efehls Nr. 5, die zudem lediglich die „eigene Absicht“ des Kommandeurs wiedergeben, die Maßnahmen „in 2010 abzuschließen“. Die „Verlegung von Aufgaben“ wird auch an dieser Stelle unter den Vorbehalt gestellt, dass die Aufgabenerfüllung „am neuen Standort sichergestellt ist“ und die hierzu erforderlichen Voraussetzungen erst noch durch die vorgesetzten Dienststellen geschaffen werden müssten.

Inwieweit diese „Voraussetzungen“ für die Verlagerung des Logistikzentrums in [X.] im [X.]punkt der letztmaligen vorübergehenden Übertragung bereits vorlagen oder jedenfalls eine hinreichend gesicherte Planungs- und Prognosegrundlage bildeten, lässt sich dem Vortrag der [X.] nicht entnehmen. Das betrifft sowohl die erforderlichen Voraussetzungen am Standort [X.], deren Erfüllung die Kläger stets in Abrede gestellt haben, als auch die konkreten Planungen für das Logistikzentrum in [X.]. Deshalb ist auch nicht erkennbar, dass die [X.]eklagte aufgrund eigener Prognose davon ausgehen konnte, es werde in der Mitte des Jahres 2010 zu einem [X.]egfall der [X.]eschäftigungsmöglichkeit für die Kläger auf dem übertragenen Dienstposten eines Disponenten [X.] kommen. Allein der Umstand der bereits bestehenden Grundsatzentscheidung über die Verlagerung aus dem Jahre 2001, deren zeitliche Umsetzung aber auch nach dem [X.]efehl Nr. 5 für den [X.]ereich der Kläger noch ungewiss geblieben ist, bildet nach den dargestellten Maßstäben keine ausreichende Grundlage.

(b) Die [X.]eklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die von ihr herangezogenen [X.] stützen. Diese bestätigen lediglich, bis zu welchem [X.]punkt Aufgaben an einem Standort auf jeden Fall ausgeübt werden können. Sie geben aber keine Auskunft darüber, zu welchem [X.]punkt die [X.]eschäftigungsmöglichkeiten tatsächlich wegfallen und sind daher als Prognosegrundlage nicht geeignet.

(3) [X.]ei der durchzuführenden Abwägung müssen deshalb die Interessen der beiden Kläger an einer dauerhaften Übertragung als dem tariflichen Regelfall schon überwiegen, weil ein zu gewichtendes Interesse der [X.] daran, die Tätigkeiten nur vorübergehend zu übertragen, nicht vorliegt.

(4) Die [X.]eklagte ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.]G[X.] nach billigem Ermessen verpflichtet, den Klägern die höherwertigen Tätigkeiten dauerhaft zu übertragen. Der Senat ist gehindert, aufgrund späterer, erst nach der Übertragung im April 2008 bekannt gewordener Erkenntnisse - etwa wie sie die [X.]eklagte im Verlauf des Rechtsstreits und auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführt hat - einen anderen Übertragungszeitraum festzusetzen.

III. Der Rechtsfehler führt dennoch nur zur Aufhebung der [X.]erufungsentscheidung und zur Zurückverweisung, weil die zutreffende Eingruppierung der Kläger aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen noch nicht feststeht. Nach dem Vortrag der Kläger ist weder ersichtlich, aus welchen Gründen die beantragte [X.] E 9 [X.] zutreffend sein soll, noch haben sie die begehrte Stufe 4 der [X.] schlüssig dargelegt.

1. Die den Klägern übertragenen Tätigkeiten eines „Disponenten [X.]“ hat die [X.]eklagte in ihren Schreiben nach der [X.]. V c [X.] bzw. nach der Anlage 4 zum [X.] für die [X.] ab dem Inkrafttreten des [X.] mit der [X.] E 8 [X.] bewertet. Auf dieser Grundlage wurde auch die geleistete Zulage berechnet. Diese [X.]ewertung haben die Kläger weder in den Vorjahren noch im laufenden Rechtsstreit beanstandet. Sie haben auch nicht geltend gemacht, die Tätigkeit sei abweichend von der Mitteilung der [X.] der [X.] E 9 [X.] zugeordnet.

[X.]eiterhin ist nach dem bisherigen Vorbringen der Kläger nicht erkennbar, aus welchen Gründen sie nach § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.] ein Entgelt der begehrten [X.] nach der Stufe 4 beanspruchen können. Insbesondere fehlen Feststellungen zu dem ihnen am 1. Januar 2008 zustehenden Tabellenentgelt.

2. Der Senat konnte die Feststellungsanträge allerdings auch nicht unter Hinweis auf den bisher unzureichenden Tatsachenvortrag der Kläger abweisen. Das Arbeitsgericht hat den Klagen jedenfalls im Hinblick auf die beantragte [X.] und -stufe ohne weitere Erörterung stattgegeben. Auch das [X.] hat - von seinem Rechtsstandpunkt konsequent - die Kläger nicht auf den noch unvollständigen Sachvortrag hingewiesen. Ihnen ist daher unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, im Rahmen der neuen Verhandlung vor dem [X.] ergänzend vorzutragen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Hannig    

        

    Görgens    

        

        

Meta

4 AZR 759/10

04.07.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Koblenz, 9. Juli 2009, Az: 7 Ca 243/09, Urteil

§ 14 TVöD, § 22 Abs 2 BAT, § 24 Abs 1 BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.07.2012, Az. 4 AZR 759/10 (REWIS RS 2012, 5030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5030

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 AZR 468/14 (Bundesarbeitsgericht)

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit


6 AZR 242/14 (Bundesarbeitsgericht)

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD-AT - Vertretung


6 AZR 1067/12 (Bundesarbeitsgericht)

Stufenzuordnung bei Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung derselben höherwertigen Tätigkeit


6 AZR 287/19 (Bundesarbeitsgericht)

§ 32 TVöD-V - Verhältnis zu § 14 TVöD-V


10 AZR 134/11 (Bundesarbeitsgericht)

Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit - billiges Ermessen


Referenzen
Wird zitiert von

2 Sa 233/15

5 Sa 119/15

11 Sa 129/18

12 Sa 681/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.