Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2007, Az. V ZR 175/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5544

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 26. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2007 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine [X.]gemeinschaft, deren Mitglieder Mitei-gentümer eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilten Grundstücks sind (im Folgenden [X.]). In dem darauf errichteten Gebäude [X.] sich eine Tiefgarage, die über eine Sprinkleranlage verfügt. 1968/1969 wur-de auf dem Nachbargrundstück, das der [X.] seit 2004 gehört, ein Ge-bäude errichtet, in dessen Untergeschoss ebenfalls Stellflächen für Fahrzeuge hergestellt wurden. Auch dieser Parkraum wurde mit einer Sprinkleranlage ver-sehen, die mit derjenigen der [X.] verbunden wurde. 1999 wurden die Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück vergrößert und die dort installierte Sprinkleranlage erweitert. 1 - 3 - Den für die Funktionsfähigkeit der Sprinkleranlagen erforderlichen Lei-tungsdruck stellt eine Kompressionsanlage sicher, die zu dem Rohrleitungssys-tem der [X.] gehört. Der Betrieb der Sprinkleranlage der [X.] führt dazu, dass der Kompressor vermehrt eingesetzt werden muss. Ob die Verbindung der beiden Sprinkleranlagen mit Zustimmung der Klägerin [X.] wurde, ist ebenso streitig, wie die Frage, wann die Klägerin von der [X.] der Rohrsysteme erfuhr. Jedenfalls forderte die Klägerin im Oktober 2000 von der [X.] für die anteilige Mitbenutzung ihrer Anlage in den [X.] 1996 bis 1999 einen Betrag von 3.240,52 DM, den die Rechtsvorgängerin der [X.] zahlte. Da es für die Folgezeit nicht zu einer Verständigung kam, erklärte die Klägerin wiederholt die Kündigung eines etwaigen Nutzungsverhält-nisses, zuletzt im Dezember 2004 gegenüber der [X.]. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte die Beklagte ab. 2 Die darauf erhobene Unterlassungsklage hat das [X.]. Demgegenüber hat das [X.] die Beklagte unter Einräumung einer Schonfrist verurteilt, es zu unterlassen, die Sprinkleranlage der Klägerin zu nutzen. Mit ihrer von dem [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es liege eine Wiederholung gleichartiger Rechtsverletzungen vor, deren Unterlassung die Klägerin nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] verlangen könne. Da [X.] der [X.] nicht in dem mehr als dreißig Jahre zurückliegenden [X.] an das Rohrleitungssystem der Klägerin zu sehen sei, sondern in dessen [X.] - 4 - render Nutzung, sei der Anspruch nicht verjährt. Zur Duldung sei die Klägerin nicht verpflichtet. Insbesondere sei durch die Kündigung eine eventuelle [X.] oder ein etwa abgeschlossener Leihvertrag jedenfalls deshalb beendet worden, weil sich die Investitionen der [X.] nach Ablauf von 30 Jahren amortisiert hätten. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung oder einen Rechtsmissbrauch lägen nicht vor. I[X.] 1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, weil es an [X.] zur Prozessführungsbefugnis der Klägerin fehlt. 5 Nach der neueren Rechtsprechung des Senats bildet die [X.] - für die [X.]gemeinschaft gilt nach § 1 Abs. 6 [X.] nichts anderes - einen teilrechtsfähigen Verband, der Partei eines Rechtsstreits sein kann (vgl. Senat, [X.], 154, 158 ff.; [X.]. v. 30. März 2006, [X.], [X.], 2087, 2088). Der Verband ist jedoch weder [X.] der Eigentümergemeinschaft noch Miteigentümer. [X.] aus dem Miteigentum stehen daher weder dem Verband zu, noch [X.] sie von ihm ohne einen entsprechenden [X.]uss der Wohnungs- oder [X.] gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. [X.]. v. 30. März 2006, aaO; vgl. auch Senat, [X.], 392, 395; [X.], [X.] 2006, 2, 6 u. 462, 467 f.; [X.], [X.] 2006, 15; [X.], [X.], 81, 82). Da dieser rechtliche Gesichtspunkt bislang keine Rolle gespielt hat, ist der Klä-gerin Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben. 6 2. Für den Fall, dass das Berufungsgericht auf Grund der neuen [X.] zur Bejahung der Prozessführungsbefugnis der Klägerin gelangen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin: 7 - 5 - a) Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] liegen vor. Der Zugriff auf das zur Tiefgarage der [X.] gehörende Sprinkleranlagen-system stellt eine der [X.] als Störerin zuzurechnende [X.] dar. Der Betrieb der Sprinkleranlage der [X.] führt insbeson-dere dazu, dass der im Eigentum der [X.] stehende Kompressor vermehrt zur Aufrechterhaltung des für den Brandschutz erforderlichen Lei-tungsdrucks in Betrieb gesetzt wird. Nach § 903 [X.] steht es jedoch im Belie-ben der [X.], ihre [X.] allein für ihr Eigentum einzusetzen und andere von jeder Einwirkung hierauf auszuschließen. Die [X.] weiterer Beeinträchtigungen folgt spätestens aus der verweigerten [X.] einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. 8 Eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 [X.] hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Soweit der Prozessbevollmächtigte der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Berufung auf [X.]/[X.], [X.] (2005), § 1004 Rdn. 196 gemeint hat, ein einmal gegebenes - hier streiti-ges - Einverständnis mit der Mitbenutzung der Sprinkleranlage, begründe eine Duldungspflicht (oder lasse gar die Eigentumsbeeinträchtigung entfallen), so ist dies falsch. Ohnehin wäre die Klägerin nicht an ein Einverständnis gebunden, das sie der Rechtsvorgängerin der [X.] gegeben hätte; § 566 [X.] gilt nämlich nicht. Davon abgesehen bindet eine unentgeltliche Gestattung nicht ewig. Etwas anderes nimmt auch [X.] nicht an. Er führt vielmehr zutreffend aus: "für § 1004 Abs. 2 [X.] kann – nur entscheidend sein, ob gegenwärtig die notwendige schuldrechtliche oder dingliche Unterlage für die [X.] gegeben ist". Daran fehlt es spätestens nach Kündigung eines [X.] Nutzungsverhältnisses. Diese Kündigung bedurfte - entgegen der [X.] des Prozessbevollmächtigten der [X.] in der mündlichen [X.] vor dem Senat - keines "wichtigen Grundes". Solches sieht das [X.] für ordentliche Kündigungen gerade nicht vor. Vielmehr ist bei [X.] sogar grundsätzlich von einer jederzeitigen Kündi-gungsmöglichkeit auszugehen (vgl. für die Leihe § 604 Abs. 3 [X.]). 9 - 6 - b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Unterlassungsanspruch nicht verjährt (zur Verjährbarkeit des Anspruchs aus § 1004 [X.] nach § 195 [X.] a.F. vgl. Senatsurt. v. 12. Dezember 2003, [X.], [X.], 1035, 1036 m.w.N.). Zu Recht hat das [X.] nicht isoliert auf die vor über dreißig Jahren hergestellte Verbindung der Rohrsysteme abgestellt. In [X.] der vorliegenden Art geht es nicht nur um die natürliche Fortwirkung einer beeinträchtigenden Einwirkung (vgl. Senat, [X.], 234, 241), sondern um die Wiederholung gleichartiger Rechtsverletzungen, die jeweils einen neuen - selbständigen - Unterlassungsanspruch auslöst (vgl. Senatsurt. v. 22. Juni 1990, NJW 1990, 2555, 2556 u. v. 21. Oktober 2005, [X.], NJW-RR 2006, 236). Die Verbindung der Rohrleistungssysteme bildet lediglich die not-wendige Voraussetzung für die wiederholten Zugriffe auf das im Eigentum der [X.] stehende Sprinkleranlagensystem, insbesondere auf deren Kompressionsanlage, ohne die - bei den mehrfach am Tag auftretenden Druck-abfällen in den Leitungen - ein funktionsfähiger Brandschutz nicht aufrechterhal-ten werden könnte. Bei jedem Druckabfall macht sich damit die Beklagte etwas zu Eigen, was nach § 903 [X.] allein den [X.]n zu-gewiesen ist. Schon dies erhellt, dass die von der Revision befürwortete [X.] nur auf die vor über dreißig Jahren vorgenommene Verbindung der Rohrsysteme zu kurz greift. Das gilt umso mehr, als die Eigentumsbeeinträchti-gungen infolge der Erweiterung der Sprinkleranlage im Jahr 1999 intensiviert worden sind. Davon abgesehen führte die Rechtsauffassung der Revision letzt-lich dazu, dass die [X.] nicht nur die Verbindung der Rohre hinneh-men, sondern darüber hinaus ihre Sprinkleranlage und auch Löschwasser [X.] für die Beklagte vorhalten müssten, wie sie ihre eigene Sprinkleranlage nutzen. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. 10 - 7 - c) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verstößt nicht ge-gen Treu und Glauben (§ 242 [X.]). 11 aa) Da jeder Zugriff auf das Sprinklersystem der [X.] einen eigenständigen Unterlassungsanspruch auslöst, scheitert die Annahme einer Verwirkung schon an dem dafür erforderlichen Zeitmoment (vgl. Senat, Urt. v. 21. Oktober 2005, [X.], NJW-RR 2006, 236). 12 bb) Von Rechtsmissbrauch kann schon deshalb keine Rede sein, weil es nicht Sache der [X.] ist, Brandschutzeinrichtungen für das Eigentum der [X.] vorzuhalten. Abgesehen davon verweist die Revision weder auf Vorbringen, wonach es der [X.] schlechterdings unmöglich ist, selbst für einen wirksamen Brandschutz Sorge zu tragen, noch auf Vorbringen, aus dem sich eine Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen ergibt. 13 - 8 - cc) Vor diesem Hintergrund lässt sich etwas anderes auch nicht aus den Grundsätzen über das nachbarliche [X.] herleiten, nach denen die Herrschaftsmacht des Eigentümers gemäß § 242 [X.] nur in zwin-genden Ausnahmefällen eingeschränkt werden kann (Senatsurt. v. 5. Mai 2006, [X.], NJW-RR 2006, 1160, 1161 f. m.w.N.). 14 [X.][X.] Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.12.2005 - 8 O 11/05 - O[X.], Entscheidung vom 26.06.2006 - [X.] U 12/06 -

Meta

V ZR 175/06

26.01.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2007, Az. V ZR 175/06 (REWIS RS 2007, 5544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5544

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