Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. 3 StR 66/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3532

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[X.] vom 10. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch da-hin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Kör-perverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: - 3 - Das [X.] hat den Angeklagten wegen Hehlerei sowie wegen ge-fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Da sich die Strafverfolgung hinsichtlich [X.] auf ein wahldeutig in Tatmehrheit oder Tateinheit stehendes Delikt bezog, stellt sich auch die Einstellung des [X.] als Absehen von der Verfolgung nach § 154 Abs. 2 StPO oder als [X.] nach § 154 a Abs. 2 StPO dar. 2 Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der für [X.] der Urteils-gründe verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie der Gesamtfreiheits-strafe. Der [X.] hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung wegen tateinheitlicher gefährlicher 3 - 4 - Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] Pfister von [X.][X.]

Meta

3 StR 66/08

10.06.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. 3 StR 66/08 (REWIS RS 2008, 3532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3532

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