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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 218/02
vom 2. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 2. Dezember 2004 beschlossen:
Satz 1 der Urteilsformel des am 15. Mai 2003 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO berichtigt und wie folgt neu gefaßt: "Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 12. August 2002 wer-den mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz insgesamt der Beklagten auferlegt und die Kosten der Berufungsinstanz [X.] aufgehoben werden."
- 3 - Gründe:
Entgegen der beratenen und verkündeten Fassung sowie abweichend von [X.] der Urteilsgründe fehlt in der Formel des schriftlich abgesetzten Urteils die Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auf die Beklagte.
[X.] [X.][X.]
[X.]
[X.]
Meta
02.12.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. IX ZR 218/02 (REWIS RS 2004, 426)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 426
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