Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2013, Az. III R 56/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 147

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Gegenstand

Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeitsvoraussetzungen bei Untergang begünstigter Wirtschaftsgüter durch Brand und anschließender Veräußerung des Restbetriebsvermögens


Leitsatz

1. Die Einhaltung der Zugehörigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 bestimmt sich nicht allein danach, ob das Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums aus in ihm selbst liegenden Gründen (insbes. vorzeitiger wirtschaftlicher oder technischer Verbrauch) aus dem Betrieb ausscheidet (wirtschaftsgutbezogene Voraussetzung), sondern auch nach dem weiteren Schicksal des Betriebs (betriebsbezogene Voraussetzung) .

2. Ein Wirtschaftsgut kann während des Bindungszeitraums nicht anspruchsunschädlich aus dem Anlagevermögen des Betriebs ausscheiden, wenn zugleich der Betrieb selbst nicht während des gesamten Bindungszeitraums in einem begünstigten Wirtschaftszweig im Fördergebiet aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt .

3. Die Zugehörigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 wird in betriebsbezogener Hinsicht nicht erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte den Betrieb innerhalb des Bindungszeitraums an einen Dritten veräußert, sofern nicht ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 5 InvZulG 2007 (verbundene Unternehmen) vorliegt .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] Gegenstand des Unternehmens waren verschiedene Arten der Holzverarbeitung.

2

Die Gesellschaft begann ihren ordentlichen Geschäftsbetrieb im Juli 2008. Am ... Dezember 2008 beantragten die Geschäftsführer der GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger führte das Unternehmen zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter fort. Ein Brandschaden, der sich in der Nacht auf den 30. Januar 2009 ereignete, führte zum völligen Ausfall der Produktionslinie. Die Versicherung ersetzte aufgrund eines Gutachtens vom 14. September 2009 einen Gesamtschaden von 201.336 €.

3

Mit Vertrag vom 22. Juli 2010 übertrug der Kläger die verbliebenen Wirtschaftsgüter für 395.000 € auf einen Dritten, der das Unternehmenskonzept der GmbH und den Betrieb nach Erneuerung der defekten Anlagen fortsetzte.

4

Die vom Kläger am 23. April 2009 beantragte Gewährung von Investitionszulage für die im Kalenderjahr 2008 getätigten Investitionen lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) mit Bescheid vom 6. Mai 2009 mit der Begründung ab, dass die Verbleibensvoraussetzungen nicht gegeben seien. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 5. August 2010).

5

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ([X.]) als unbegründet ab.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

7

Der Kläger beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Investitionszulage unter Abänderung des Investitionszulagebescheids 2008 vom 6. Mai 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2010 auf 954.302,65 € festzusetzen.

8

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die begehrte Investitionszulage wegen Nichterfüllung der [X.] des § 2 Abs. 1 des [X.] 2007 ([X.]) nicht beanspruchen kann.

1. a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist u.a. die Anschaffung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dann begünstigt, wenn --neben anderen hier unstreitig vorliegenden [X.] das Wirtschaftsgut mindestens fünf Jahre nach Beendigung des [X.] ([X.]) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs in einem begünstigten Wirtschaftszweig des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehört (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.]), in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleibt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b [X.]) und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c [X.]). Für nach dem 31. Dezember 2006 begonnene [X.] verringert sich der [X.] auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der [X.] vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ([X.] 2003 Nr. L 124, S. 36) im Zeitpunkt des Beginns des [X.] erfüllt (§ 2 Abs. 1 Satz 4 [X.]). [X.] für den Anspruch auf Investitionszulage ist es, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des [X.]s in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten [X.] im Fördergebiet übergeht, oder in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines begünstigten [X.] im Fördergebiet verbleibt und dem geförderten [X.] eindeutig zugeordnet bleibt (§ 2 Abs. 1 Satz 5 [X.]).

b) [X.]) Bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ergibt sich, dass die in dessen Buchst. a bis c genannten Zugehörigkeits-, [X.] und [X.] grundsätzlich während des gesamten fünf- oder dreijährigen [X.]s ununterbrochen eingehalten werden müssen und eine Verletzung einer der [X.] den rückwirkenden Verlust der Investitionszulage nach sich zieht (ebenso [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Investitionsförderung, Handbuch, § 2 [X.] Rz 13).

bb) Der Beginn der Bindungsfrist richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] --entgegen früheren Regelungen (vgl. z.B. § 2 Abs. 1 Satz [X.] nicht mehr nach dem Abschluss der Anschaffung bzw. der Herstellung des einzelnen Wirtschaftsguts, sondern nach dem Abschluss des [X.] ([X.], a.a.[X.], § 2 [X.], Rz 18 ff.). Besteht das [X.] aus mehreren [X.], markiert mithin der Abschluss der letzten zum [X.] gehörenden [X.] den Beginn des [X.]s, während für früher abgeschlossene [X.] des [X.] eine entsprechende Verlängerung des fünf- bzw. dreijährigen [X.]s eintritt (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung, BTDrucks 16/1409, S. 12 zu § 2).

2. Aus den den [X.] des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] vergleichbaren Regelungen in den Vorgängerversionen des [X.] und anderen Fördergesetzen hat der [X.] zum einen Anforderungen an den betreffenden Betrieb und zum anderen an das begünstigte Wirtschaftsgut abgeleitet.

a) [X.]) In [X.] Hinsicht ist eine Förderfähigkeit nur bei einem aktiv am [X.] teilnehmenden Betrieb bzw. einer entsprechenden Betriebsstätte gegeben ([X.]surteile vom 7. Februar 2002 III R 14/00, [X.], 164, [X.], 312; vom 7. März 2002 III R 41/98, [X.], 173, [X.], 582, und vom 31. August 2006 III R 26/04, [X.], 103). Grund hierfür ist, dass ein Betrieb ohne werbende Tätigkeit nicht dazu beitragen kann, --wie vom Gesetz bezweckt-- die Wirtschaftskraft des Fördergebiets mit ihren Auswirkungen insbesondere auf die Arbeitsplatzbeschaffung und Arbeitsplatzsicherung zu stärken.

Diese Erwägungen sind auf § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] übertragbar, mit der Folge, dass während des dort geregelten [X.]s ein aktiv am [X.] teilnehmender Betrieb bzw. eine entsprechende Betriebsstätte des Anspruchstellers erhalten bleiben muss. Entsprechend erfüllt ein Betrieb oder eine Betriebsstätte, der oder die vor Ablauf des [X.]s in das [X.] eintritt, die Fördervoraussetzungen nicht (vgl. hierzu [X.]surteil vom 19. September 2001 III R 84/97, [X.], 447, [X.], 106). Ebenso kommt eine Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines werbenden Betriebs für die Dauer des [X.]s nicht mehr in Betracht, wenn der Investor den Betrieb vor Ablauf der Frist stilllegt ([X.]surteile vom 27. April 1999 III R 32/98, [X.], 475, [X.] 1999, 615; vom 7. September 2000 III R 44/96, [X.], 182, [X.] 2001, 37). Ferner hat der [X.] im Hinblick auf die geforderte aktive Teilnahme am [X.] auch eine durch eine Produktionseinstellung erfolgende Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit nur dann als unschädlich angesehen, wenn die Produktionsanlagen zügig umgebaut und alsbald wieder in Betrieb genommen werden. Insofern ist jedenfalls eine Nichteinsetzbarkeit der Wirtschaftsgüter für mehr als ein Jahr anspruchsschädlich ([X.]surteil in [X.], 173, [X.], 582).

bb) Im Unterschied zu früheren Fassungen des [X.] fordert § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] mit Rücksicht auf Vorgaben der [X.], dass das Wirtschaftsgut während des gesamten [X.]s zu dem Anlagevermögen eines dem investierenden Anspruchsberechtigten zuzurechnenden Anlagevermögens gehört. Eine Ausnahme gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 5 [X.] bei Übergang auf ein mit dem Anspruchsberechtigten verbundenes Unternehmen. Entsprechend finden die vom [X.] zu früheren Fassungen des [X.] aufgestellten Rechtsgrundsätze zum zulagenunschädlichen Übergang des zulagenbegünstigten Wirtschaftsguts in das Anlagevermögen eines anderen Betriebs oder einer anderen Betriebsstätte im Fördergebiet (vgl. etwa [X.]surteil in [X.], 103, zum [X.] 1991) auf § 2 [X.] keine Anwendung. Daher ist auch eine Veräußerung des gesamten Betriebes, mit der der Anspruchsberechtigte seine aktive Teilnahme am [X.] beendet, als anspruchsschädlich einzustufen.

b) [X.]) In wirtschaftsgutsbezogener Hinsicht hat der [X.] in bestimmten Fällen ausnahmsweise zugelassen, dass das Wirtschaftsgut nicht während des gesamten [X.]s zu dem betreffenden Betrieb bzw. der betreffenden Betriebsstätte gehören muss. In diesen Fällen konnte die Gefahr ausgeschlossen werden, dass Wirtschaftsgüter unter Inanspruchnahme der Zulage angeschafft werden, um sie schon kurze Zeit später in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets zu verbringen (z.B. [X.]surteil vom 15. Oktober 1976 III R 139/74, [X.], 317, [X.] 1977, 59). Insoweit wurde zu früheren Fassungen des [X.] entschieden, dass zwar betriebswirtschaftliche Gründe, insbesondere Gründe der Rentabilität, keine Ausnahmen von der Einhaltung des [X.]s rechtfertigen, indessen ein vorzeitiges Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betrieb bzw. der Betriebsstätte dann unschädlich ist, wenn die Gründe hierfür im Wirtschaftsgut selbst liegen, weil es technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht ist und auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert hat ([X.]surteil in [X.], 447, [X.], 106, m.w.N.). Ebenso hat es der [X.] als anspruchsunschädlich angesehen, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund eines Totalschadens funktionsunfähig wird und deshalb aus dem Anlagevermögen ausscheidet ([X.]surteil vom 1. Juli 1977 III R 74/76, [X.], 109, [X.] 1977, 793). Ob und unter welchen Voraussetzungen die Veräußerung begünstigter Wirtschaftsgüter aus Gründen höherer Gewalt vor Ablauf der Bindungsfrist als zulagenunschädlich beurteilt werden kann, hat der [X.] im Urteil vom 29. Mai 2008 III R 45/05 ([X.], 1878) zwar offengelassen, insoweit jedoch darauf hingewiesen, dass dies jedenfalls nur dann in Betracht kommt, wenn das Wirtschaftsgut aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses, das dem üblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet werden kann, vorzeitig wirtschaftlich oder technisch verbraucht ist.

bb) Auch diese Grundsätze bedürfen in Bezug auf § 2 [X.] insofern der Modifikation, als der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 6 [X.] zum einen im Hinblick auf Ersatzinvestitionen in begrenztem Umfang ein betriebswirtschaftlich bedingtes Ausscheiden eines begünstigten Wirtschaftsguts als zulagenunschädlich anerkannt hat. Zum anderen hat der Gesetzgeber den Fall, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer geringer ist als der [X.], ausdrücklich in § 2 Abs. 1 Satz 7 [X.] erfasst.

c) Die weitere Frage, ob ein Wirtschaftsgut auch dann während des [X.]s anspruchsunschädlich aus dem Anlagevermögen des Betriebs bzw. der Betriebsstätte ausscheiden kann, wenn zugleich der Betrieb bzw. die Betriebsstätte selbst nicht während des gesamten [X.]s in einem begünstigten Wirtschaftszweig im Fördergebiet aktiv am [X.] teilnimmt, hat der [X.] durch Urteil vom 14. November 2013 III R 17/12 ([X.], 462) verneint. Zur Begründung hat er dabei darauf verwiesen, dass nur ein während des gesamten [X.]s aktiv am [X.] teilnehmender Betrieb in der Lage sei, die Regionalentwicklung und den Arbeitsmarkt im Sinne des Gesetzeszwecks zu fördern. Daher kann das anspruchsunschädliche Ausscheiden des Wirtschaftsguts nicht unabhängig vom zulagenrechtlichen "Schicksal" des Betriebs beurteilt werden.

3. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die begehrte Investitionszulage 2008 nicht zu gewähren ist, da der Kläger die Zugehörigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] nicht erfüllt hat.

a) Der [X.] i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] endete nicht vor dem 31. Dezember 2011.

Nach den durch Bezugnahme auf den [X.] vom 23. April 2009 getroffenen und für den [X.] nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen des [X.] erfolgten die Investitionen, für die die Investitionszulage begehrt wurde, bis einschließlich des 31. Dezember 2008. Selbst wenn hierdurch das [X.] abgeschlossen gewesen sein sollte und man mit dem Vortrag des [X.] davon ausgeht, dass die GmbH die Definitionsvoraussetzungen für kleine und mittlere Unternehmen erfüllte (§ 2 Abs. 1 Satz 4 [X.]), erfolgte die Beendigung des durch den Abschluss der letzten Investitionsmaßnahme begonnenen und in diesem Fall drei Jahre umfassenden [X.]s nicht vor dem 31. Dezember 2011.

b) Der Kläger hat nicht --wie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] erforderlich-- während des gesamten dreijährigen [X.]s einen aktiv am [X.] teilnehmenden Betrieb bzw. eine entsprechende Betriebsstätte unterhalten.

Vielmehr übertrug der Kläger nach den weiteren Feststellungen des [X.] mit Vertrag vom 22. Juli 2010 die verbliebenen Wirtschaftsgüter auf einen [X.]. Unabhängig von der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob die nach dem Brand vom Kläger durchgeführten Geschäfte noch die Voraussetzungen für eine eigenständige aktive Teilnahme am [X.] erfüllten oder nur als Abwicklungsmaßnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu qualifizieren waren, endete jedenfalls mit der Veräußerung der verbliebenen Wirtschaftsgüter an einen [X.] die aktive Teilnahme des Anspruchsberechtigten am [X.]. Dass es sich bei dem [X.] um ein mit dem Anspruchsberechtigten verbundenes Unternehmen handelte, hat das [X.] nicht festgestellt. Es kann danach dahingestellt bleiben, ob bereits mit dem Brand eine anspruchsschädliche Betriebsunterbrechung eingetreten bzw. ob unter den gegebenen Umständen auch eine mehr als zwölfmonatige Betriebsunterbrechung anspruchsunschädlich gewesen ist. Denn jedenfalls mit dem Verkauf der verbliebenen Wirtschaftsgüter ist noch innerhalb des [X.]s eine Beendigung der aktiven Tätigkeit eingetreten.

c) [X.]) Die bei dem Brand zerstörten Wirtschaftsgüter sind nicht bereits durch den Brand anspruchsunschädlich aus dem Anlagevermögen der GmbH ausgeschieden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] zwei Voraussetzungen enthält, die kumulativ erfüllt sein müssen, entfällt der Anspruch auf Investitionszulage bereits durch den Wegfall der betriebsbezogenen Voraussetzung.

bb) Es kommt daher nicht darauf an, ob die Wirtschaftsgüter bis zum Brandereignis die wirtschaftsgutsbezogenen Voraussetzungen erfüllten.

cc) [X.] sein lassen kann der [X.] danach auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle höherer Gewalt --vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen [X.] ein anspruchsunschädliches Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Anlagevermögen möglich ist und ob ein etwaiges (Mit-)Verschulden eines der Geschäftsführer der GmbH an der Zerstörung bzw. Beschädigung der Wirtschaftsgüter einem anspruchsunschädlichen Ausscheiden aus dem Anlagevermögen entgegenstehen würde.

dd) [X.] kann ferner, ob es sich bei den nach dem Brand verbliebenen Wirtschaftsgütern um selbständige Wirtschaftsgüter oder um unselbständige Teile eines einheitlichen Wirtschaftsguts (Produktionsanlage) gehandelt hat. Denn in beiden Fällen steht die nichterfüllte betriebsbezogene Voraussetzung einem Anspruch auf Investitionszulage entgegen.

ee) Aus demselben Grund braucht der [X.] nicht zu entscheiden, ob die erhaltene Versicherungsentschädigung für die zerstörten Wirtschaftsgüter und der erhaltene Verkaufserlös für die verbliebenen Wirtschaftsgüter einem anspruchsunschädlichen Ausscheiden aus dem Anlagevermögen entgegenstehen.

4. Die Verfahrensrügen hat der [X.] eingehend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er sieht gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 [X.]O von einer näheren Begründung ab.

Meta

III R 56/12

18.12.2013

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 18. April 2012, Az: 6 K 1340/10, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a InvZulG 2007, § 2 Abs 1 S 5 InvZulG 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2013, Az. III R 56/12 (REWIS RS 2013, 147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 147

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