Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2022, Az. 2 StR 353/21

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6136

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kapitalanlagebetrug: Täuschung über Tatsachen im Rahmen eines Anlagemodells


Tenor

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2020 werden verworfen.

2. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

-Von Rechts wegen-

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten M.      wegen Bankrotts in vier Fällen sowie wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat es den Angeklagten M.      und den Angeklagten E.      vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen freigesprochen. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und vom [X.] vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft wenden sich gegen die (Teil-)Freisprüche der Angeklagten und rügen jeweils die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.

2

Mit der zugelassenen Anklage wird dem Angeklagten M.      zur Last gelegt, ab April 2013 gewerbs- und bandenmäßig über ein Netz von [X.] Privatpersonen aus dem gesamten [X.] dafür geworben zu haben, mittels eines kombinierten Kauf- und Dienstleistungsvertrags mit einer durch ihn kontrollierten Gesellschaft in der [X.] in [X.] zu investieren. Dabei seien die Kunden darüber getäuscht worden, dass der vereinnahmte Geldbetrag ganz oder mindestens weit überwiegend in den Erwerb, die Aufzucht und [X.] der Bäume investierte werde, während tatsächlich ein ganz erheblicher Teil des Geldes für den Geschäftsbetrieb und die Lebenshaltungskosten des Angeklagten M.      verbraucht worden sei. Dabei sei dem Angeklagten M.      bewusst gewesen, dass das [X.] unrentabel ist; etwaige Rückzahlungen habe er aus vereinnahmten Kundengeldern finanzieren wollen.

3

Während der Angeklagte M.       der Bandenchef gewesen sei, sei dem Angeklagten E.     eine zentrale und lenkende Aufgabe als Leiter und Koordinator der Kundenverwaltung zugekommen. In der [X.] vom 24. [X.]i 2013 bis zum 25. Februar 2014 seien 54 verschiedene Personen das Investment für insgesamt 5.311 Bäume eingegangen, wofür sie 523.452,06 € geleistet hätten, wovon 3.151,09 € als Überzahlung an die Geschädigten zurückgeflossen seien (Fall 1). Spätestens ab März 2014 sei das Angebot aus Angst vor der Finanzaufsicht dahin modifiziert, dass lediglich eine Gewinnprognose dargestellt worden sei. Die Angeklagten hätten hierdurch von zehn Kunden weitere 87.606,71 € vereinnahmt, wovon 22.658,61 € zurückgezahlt worden sein (Fall 2). Die von den Angeklagten eingesetzten Gelder hätten nur ausgereicht, 16,64% der eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, sodass die Kunden im Übrigen geschädigt worden seien.

II.

4

Soweit für die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft von Bedeutung, hat das [X.] im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

5

Der Angeklagte M.     erlangte im Frühjahr 2013 Kenntnis von der Geschäftsidee der Zeugen [X.]und [X.], [X.] in der [X.] anzupflanzen und diese als Anlageprodukt in [X.] zu verkaufen. Während der Zeuge [X.]die finanziellen Mittel bereitstellte und über die von ihm kontrollierte „P.      AG“ drei Farmgrundstücke in der [X.] erwarb, erbrachte der Zeuge [X.]die anfallenden Bewirtschaftungsleistungen vor Ort über die von ihm geleitete Gesellschaft „[X.].          “. Eine der Farmen, die „A.        “, erwarb der Zeuge [X.]über die Trägergesellschaft „J.                “. Der Vertrieb sollte über die „[X.]“ erfolgen. [X.]n ging davon aus, die [X.] zu einem Preis von je 100 € anzubieten. Der bei der Verwertung der Bäume erzielte Erlös zuzüglich einer Rendite sollte zum Teil den Anlegern zufließen, im Übrigen als Gewinn verbleiben. Ursprünglich rechnete man mit einem Verkaufserlös von 700 € pro Baum, ging aber später von lediglich 400 € aus.

6

Der Angeklagte M.      , über dessen Vermögen seit 22. April 2010 das Privatinsolvenzverfahren eröffnet war, beabsichtigte, ein eigenes [X.] zu schaffen und hierfür die [X.]           “ im Wege des Anteilserwerbs der „J.                  “ zum Kaufpreis von 1 Mio. USD vom Zeugen [X.]zu erwerben. Der Kaufpreis sollte je nach finanzieller Lage gezahlt werden. [X.] beurkundet verkaufte der Zeuge [X.]am 27. September 2013 99% der Geschäftsanteile der Trägergesellschaft an den Angeklagten M.      sowie 1% an den Zeugen [X.] zu einem vorgeblichen Kaufpreis von umgerechnet rund 1.700 €. Auf den wahren Kaufpreis von 1 Mio. USD leistete der Angeklagte M.       von April bis Oktober 2014 insgesamt 18.000 €. Zum Vertrieb diente eine vom Angeklagten erworbene und in die „[X.]“ [X.]. Als Betriebsgesellschaft fungierte die im Jahre 2013 nach dominikanischem Recht durch den Zeugen [X.] gegründete „N.                “, von der der Angeklagte M.      mit notariellem Vertrag vom 27. September 2013 95% der Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung übernahm. Sodann übertrug er im Wege des Insichgeschäfts seine erworbenen Anteile an der „J.                  “ auf die „N.               “.

7

In der Folge wurden potentielle Privatanleger im Wege der sog. Kaltakquise durch Mitarbeiter einer Tochterfirma der „N.               “ angerufen. Sie gaben an, über die Rentabilität von Lebensversicherungen zu informieren und machten das Angebot, eine bestehende Lebensversicherung zu kündigen sowie den Rückkaufswert in den Erwerb von [X.]n zu reinvestieren. Der Kauf- und Dienstleistungsvertrag sah als Kaufgegenstand [X.] vor, welche die Gesellschaft anzupflanzen, zu pflegen und bis zur Schlagreife auf Flächen aufzuziehen hatte, an denen sie ein nach dominikanischem Recht bestehendes „la-mejora“-Recht besaß. Dieses Recht ermöglichte, Eigentum an hinreichend bestimmten Pflanzungen vom Eigentum an Grund und Boden getrennt zu übereignen. Dem Kunden wurde für den Verkauf der [X.] in Abhängigkeit zur Laufzeit ein Rückkaufswert zwischen 127% und 290% garantiert. In der zuletzt verwendeten Broschüre waren die jeweiligen Rückkaufswerte nur noch als „Prognosewerte“ dargestellt. Den Kunden wurde erklärt, dass sie – wovon sie auch ausgingen – das Eigentum an einer bestimmten Anzahl von Bäumen zu einem Preis von je 100 € einschließlich der Pflegekosten erwerben könnten und am Ende der Vertragslaufzeit das eingesetzte Kapital zuzüglich der jährlich festgelegten Rendite, die für sie maßgeblich war, zurückerhalten würden. Nach der Vertragsunterzeichnung erhielten die Anleger ein entsprechendes Baumzertifikat.

8

Zwischen Juli 2013 und [X.]i 2014 vereinnahmte die „[X.]“ aus diesen [X.] 523.452,06 €, der „N.              “ flossen zwischen April und Oktober 2014 87.606,71 € zu. Hiervon wurden an die „[X.].             “ Zahlungen in Höhe von insgesamt 50.580 € geleistet. Daneben kam es zu Barabhebungen in Höhe von insgesamt 210.572,90 €. Die übrigen Gelder wurden für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs aufgewendet.

9

Die [X.]           “ wurde durch den Zeugen [X.] bewirtschaftet. Dieser ging mit Blick auf das Vertrauensverhältnis zum Zeugen [X.], der seine Bereitschaft bekundet hatte, für Schulden des Angeklagte M.      einzustehen, davon aus, dass dieser das Geschäftsmodell rentabel betreibt. Der Angeklagte M.      war sich darüber im Klaren, dass der Zeuge [X.] hierfür eine Vergütung erwartete. Der Zeuge [X.]wusste, dass er – soweit er im eigenen Interesse den Baumbestand verwertete – an den Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt zu zahlen habe. Spätestens am 7. November 2013 kamen beide überein, dass dem Angeklagten M.      zunächst nur ein Kontingent von 10.000 der 26.000 Bäumen zur Verfügung stehen sollte. In der Folgezeit bestand zwischen beiden Beteiligten Uneinigkeit über Form und Umfang der jeweils zu leistenden Zahlungen. Zwischen September 2013 und April 2014 zahlte der Angeklagte M.      50.580 € an die „[X.].            “. Der Zeuge [X.] drängte in der Folgezeit auf weitere Zahlungen, entweder in Form eines Fixbetrags von 70 € pro Baum oder monatliche Zahlungen in Höhe von 5.000 €, bewirtschaftete die gesamte Farm jedoch weiterhin. Nach der Entlassung des Angeklagten M.      aus der Untersuchungshaft schloss dieser mit dem Zeugen [X.] am 15. November 2017 einen Vertrag über die Aufteilung der nunmehr 36.000 Bäume sowie die jeweilige Zahlung von Pflege- und Nutzungsentgelten. Von Oktober 2017 bis [X.]i 2020 zahlte die „N.            “ für die Pflege insgesamt 65.555,36 €.

In zehn Fällen kam es zu Auszahlungen in Höhe von insgesamt 79.929,39 € an Kunden, zum Teil wurden die Verträge in Absprache mit den Kunden prolongiert. Die an die „[X.].            “ und an die Anleger ausgezahlten Gelder der „N.              “ speisten sich aus Überweisungen von [X.], die von den Eheleuten [X.] beherrscht wurden, sowie aus Barzahlungen.

Hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten E.    hat die Kammer festgestellt, dass dieser sich in Kenntnis des [X.]s zur entgeltlichen Mitarbeit – 2.000 € im Monat – entschloss. Er führte die Korrespondenz mit Vertragspartnern und arbeitete an der Erstellung der [X.]. Ende 2013 war er nur noch in geringem Umfang für Kundenkontakte zuständig. Die dem Angeklagten E.     zugesagte Entlohnung erhielt dieser nur unzuverlässig und deutlich niedriger als vereinbart. Das [X.] konnte nicht feststellen, dass dem Angeklagten E.    die Details des Geschäftsbetriebs, insbesondere die Kostenstruktur der Gesellschaften oder die Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten M.     und den Zeugen [X.]  und [X.] bekannt waren.

Das [X.] hat beide Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es vermochte weder objektiv eine Anlegertäuschung noch den Eintritt eines Vermögensschadens festzustellen. Ungeachtet dessen fehle es beiden Angeklagten am Vorsatz.

III.

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft – betreffend den Angeklagten M.       wirksam auf den Teilfreispruch beschränkt – sind unbegründet. Das angefochtene Urteil hält, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, materiell-rechtlicher Überprüfung stand.

1. Die Urteilsgründe genügen den formellen Anforderungen an ein freisprechendes Urteil. Das [X.] hat den sich aus § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO ergebenden Umfang der Darlegungspflicht entscheidungsrelevanter Umstände nicht missachtet (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 [X.], [X.], 314, 315; [X.], Urteil vom 11. März 2010 – 4 StR 22/10, [X.], 529 f.).

a) Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen ist das Tatgericht aus sachlich-rechtlichen Gründen verpflichtet, all das festzustellen und darzulegen, was für die Beurteilung des [X.] relevant und zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler notwendig ist. Deshalb muss das Tatgericht regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsachen feststellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden können (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2018 – 2 StR 431/17, [X.], 151, 152; [X.], Urteile vom 27. Februar 2020 – 4 StR 568/19, [X.], 121; vom 17. März 2021 – 5 [X.], juris Rn. 19, jeweils mwN; [X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl., § 267 Rn. 40).

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die [X.] hat zunächst den Vorwurf der Anklage und sodann die als erwiesen erachteten Feststellungen geschlossen, vollständig und geordnet dargestellt. Die Beweiswürdigung, der sich die Begründung für die Ermittlung dieses Sachverhalts ebenso eindeutig entnehmen lässt wie das Einlassungsverhalten des Angeklagten, erlaubt dem Revisionsgericht in ausreichender Weise seiner rechtlichen Überprüfung einen bestimmten, widerspruchsfreien Sachverhalt zu Grunde zu legen. Damit ist eine revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs möglich und den Darlegungsanforderungen genügt.

2. Das [X.] hat im Rahmen seiner Kognitionspflicht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen alle nach dem angeklagten Sachverhalt in Betracht kommende Täuschungshandlungen des Angeklagten M.       in den Blick genommen und hiervon ausgehend rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer vorsätzlichen Betrugshandlung verneint.

a) Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB ist jede Einwirkung des [X.] auf die Vorstellung des [X.], welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2014 – 2 [X.], Rn. 16, NJW 2014, 2595 mwN). Tatsachen sind dabei alle gegenwärtigen oder vergangenen Ereignisse oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind (vgl. [X.], Urteile vom 17. Oktober 1972 – 5 [X.], [X.] 1973, 18 bei [X.]; vom 22. Oktober 1986 – 3 [X.], [X.]St 34, 199; vom 8. Oktober 2014 – 1 [X.], [X.], 89, 90). Dabei kann die Täuschung auch konkludent erfolgen, wenn dem irreführenden Verhalten nach der Verkehrsanschauung ein gewisser Erklärungswert beizumessen ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, [X.]St 47, 1, 3).

b) Ausgehend von diesem [X.]ßstab hat die [X.] die nach [X.]ßgabe des gegenständlichen Sachverhalts in Betracht kommenden täuschungsrelevanten Handlungen gesehen und mit vertretbarer Begründung eine wenigstens bedingt vorsätzliche Täuschung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB verneint.

aa) Das [X.] hat zunächst geprüft, ob Anleger über die Fähigkeit und Bereitschaft des Angeklagten M.      getäuscht worden waren, ihnen entsprechend den vertraglichen Verpflichtungen das Eigentumsrecht an den veräußerten Bäumen zu verschaffen und für deren sachgerechte Aufzucht und Pflege zu sorgen. Dass das [X.] hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Zugriffsmöglichkeit der „N.          “ auf die Bäume bestand und diese tatsächlich durchgehend sachgerecht gepflegt wurden, lässt revisionsrechtlich beachtliche, durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen.

(1) Die Beteiligten sind, wie das von der [X.] eingeholte Gutachten des [X.]x-Planck-Instituts belegt, zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem insoweit maßgeblichen dominikanischem Privatrecht Baumeigentum und Grundstückseigentum zwar zunächst aneinander gekoppelt sind, dass es jedoch „die Möglichkeit [gab], Eigentum an Pflanzungen (insbesondere an Bäumen) vom Eigentum an Grund und Boden getrennt zu übereignen, wenn die Pflanzungen im [X.]punkt der Übereignung zur Trennung von Grund und Boden bestimmt waren“ ([X.]). Hiervon ausgehend ist gegen die Wertung der [X.], die „N.                “ habe „die Möglichkeit, auf die auf der [X.]        “ gepflanzten Bäume mit den in den Zertifikaten bezeichneten Baumnummern zuzugreifen“ ([X.]), sodass es „im Zuge der Vertragserfüllung gegenüber den Anlegern regelmäßig zu einer wirksamen Übertragung des Eigentums an den […] Bäumen“ kam ([X.]), revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Hinzu kommt, dass die [X.] – angesichts der beweiswürdigend belegten Gesamtzahl der vorhandenen Bäume nachvollziehbar − keine Feststellungen treffen konnte, „die dem Vorhandensein von [X.]n in der verfahrensgegenständlichen Gesamtzahl von 6.386 entgegenstehen würden“ ([X.] 149).

Dass die „N.              “ tatsächlich erst knapp vier Monate nach Beginn des [X.] Mehrheitsgesellschafterin der Trägergesellschaft „J.                   “ wurde, beseitigt, bezogen auf den Vertragsschluss mit den Anlegern, angesichts der Absprachen, die der Angeklagten M.       mit dem Zeugen [X.] zuvor getroffen hatte, nicht dessen Fähigkeit und Bereitschaft, den Anlegern das versprochene Eigentum an den [X.]n binnen der versprochenen Fristen zu verschaffen.

(2) Bezüglich der weiteren Frage, ob der Angeklagte M.      über seine Fähigkeit und Bereitschaft getäuscht hat, für die versprochenen und erforderlichen Pflegeleistungen bis zur Verwertungsreife der [X.] Sorge zu tragen, hat die [X.] gesehen, dass es zunächst keine vertraglichen Beziehungen zwischen der „[X.].        “ (als Dienstleister) und der „[X.].“ gab, der Angeklagte M.     nach Einstellung des [X.] zur Erfüllung der Dienstleistungspflichten nicht fähig oder in der Lage war und dass es vom Zeugen [X.] abhing, ob die von den Anlegern erworbenen Bäume ordnungsgemäß aufgezogen wurden. Dass sie hieraus nicht den Schluss auf eine vorsätzliche Täuschung gezogen hat, ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Die Feststellungen, dass der Zeuge [X.] mit seiner Gesellschaft über den gesamten [X.]raum die Pflegeleistung vor Ort erbrachte, an der Versorgung aller Bäume ein eigenes Interesse hatte (vgl. [X.] 61 f., 117 f.) und er mit dem Angeklagten M.      fortwährend über die Modalitäten der Zahlung für die Pflege der Bäume verhandelte, lassen die Schlussfolgerungen der [X.] als möglich erscheinen.

bb) Das [X.] hat sich ferner mit der Erfüllbarkeit der [X.] und der Umsetzbarkeit des Geschäftsmodells sowie der Werthaltigkeit der versprochenen beziehungsweise prognostizierten ([X.] auseinandergesetzt und auch insoweit eine wenigstens bedingt vorsätzliche Täuschung verneint. Die Rechtsmittel decken revisionsrechtlich beachtliche Rechtsmängel hierzu nicht auf.

(1) Die [X.] hat die Angaben im Verkaufsprospekt innerhalb der Grenzen des tatrichterlichen [X.] dahin ausgelegt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Juni 1952 – 5 StR 509/52, [X.]St 3, 69, 70 f.; vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 267/13, juris Rn. 23), dass „das von der „N.               “ in den Verkaufsunterlagen geschilderte Geschäftsmodell […] nicht zwingend voraus[setzt], dass die versprochene bzw. prognostizierte Rendite in Abhängigkeit von der Laufzeit dadurch vollständig erwirtschaftet werden konnte bzw. kann, dass die Bäume bereits zum jeweiligen Laufzeitende verwertet oder an einen Dritten veräußert werden. Es wurde in den Verkaufsunterlagen nicht versprochen, die an die Anleger ausgezahlten Beträge würden eins zu eins durch unmittelbar im Zusammenhang stehende Verwertung bzw. Veräußerung der Bäume generiert“ ([X.] 159). Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

(2) Auf der Grundlage dieser Auslegung hat die [X.] geprüft, ob „die Ansprüche auf Auszahlung nach Ende der Vertragslaufzeit ihrerseits zum [X.]punkt der jeweiligen [X.] absehbar wertlos oder geringwertiger als ihr Nominalwert waren“ ([X.] 159), mithin die Anleger über die Werthaltigkeit ihrer Ansprüche getäuscht wurden. [X.] Feststellungen vermochte sie nicht zu treffen. Sie hat dabei die Rentabilität des [X.]s kritisch beleuchtet, nachdem sich der Vertrieb eingangs „schwieriger als erwartet“ ([X.] 44) erwiesen und der „Angeklagte M.      ab einem gewissen Punkt erkannt hat, dass das Geschäftsmodell weniger rentabel war als erhofft“ ([X.] 135), „der Direktvertrieb in der Folge eingestellt wurde“ ([X.] 136) und die „eingezahlten Beträge zum großen Teil verbraucht und […] für Zwecke einer Rückzahlung an Anleger nicht mehr verwendet werden“ ([X.] 159) konnten. Dass sie gleichwohl aufgrund der weiteren Feststellungen zum Wert des Farmgrundstücks mit den angepflanzten [X.]n, der Möglichkeit einer Zwischenfinanzierung sowie der – später eingelösten – Kapitalisierungszusage des Zeugen [X.]zu dem Ergebnis gelangte, dass die abgegebenen Garantie- bzw. Prognoseversprechen dennoch werthaltig waren und der Angeklagte M.    hiervon mit dem erforderlichen [X.]ß an Sicherheit ausgehen konnte, ist revisionsrechtlich ebenfalls hinzunehmen.

c) Der Senat sieht − entgegen der Ansicht der Revision − auch keinen durchgreifenden [X.] darin, dass die [X.] das [X.] nicht in seiner Gesamtheit sachverständig auf seine Wirtschaftlichkeit überprüft hat. Hierzu war sie von Amts wegen und ohne erkennbaren Ansatz nicht gehalten, zumal der Angeklagte M.    nach den Feststellungen, basierend auf den Gewinnerwartungen des [X.]  , nachvollziehbar von einem lukrativen Geschäftsmodell ausging, durch das die ermittelbaren Aufwendungen und [X.] hätten abgedeckt werden können. Die hierzu erforderliche Gesamtwürdigung hat die [X.] rechtsfehlerfrei vorgenommen.

d) Bereits damit erweist sich der Freispruch des Angeklagten M.     vom Vorwurf des Betruges als tragfähig begründet. Ob das [X.] auch das Fehlen der weiteren Voraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, bedarf danach keiner Erörterung.

3. [X.]     ist gleichfalls rechtsfehlerfrei.

a) Da dieser den Angeklagten M.      nach den insoweit [X.] Feststellungen ohne maßgebliches Tatinteresse lediglich unterstützte, war er bereits mangels feststellbarer Haupttat vom Vorwurf einer allein in Betracht kommenden Beihilfe zu einem Betrug des Angeklagten M.      freizusprechen.

b) Sein Freispruch erweist sich auch nicht deswegen als rechtsfehlerhaft, weil die [X.] nicht geprüft hat, ob er sich wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung strafbar gemacht hat, weil er nach den Feststellungen für seine Tätigkeit für die „[X.]“ in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt zwischen 6.000 und 7.000 € erhielt. Die Revision, die hierin einen Verstoß gegen die Kognitionspflicht (§ 264 StPO) sieht, verkennt, dass ein Schuldspruch wegen Geldwäsche – auch durch Leichtfertigkeit begangen − hinreichende Feststellungen zu einer tauglichen Vortat im Sinne des Tatbestandes in seiner − hier zur Anwendung kommender − alter Fassung erfordert (vgl. [X.], Urteile vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, [X.]St 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 – 1 [X.], [X.]R StGB § 261 Vortat 1; Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4 StR 384/15, [X.], 538). Hieran fehlt es.

[X.]     

      

Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist wegen
Krankheit an der Unterschrift
gehindert.     

      

Meyberg

      

        

[X.]     

        

      

        

Grube     

        

     [X.]     

        

Meta

2 StR 353/21

02.06.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 28. Oktober 2020, Az: 5/24 KLs 9/16

§ 263 Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2022, Az. 2 StR 353/21 (REWIS RS 2022, 6136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6136

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 353/21 (Bundesgerichtshof)

Sperrwirkung der Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung gegenüber der Bankrottstrafbarkeit


2 StR 345/16 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren u.a. wegen unterlassener Hilfeleistung: Vorliegen eines Unglücksfalls bei Straftat mit erheblichem Verletzungsrisiko; erforderliche Urteilsfeststellungen; …


1 StR 637/19 (Bundesgerichtshof)

Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Mord durch Richten eines Messers an das Opfer: Fehlgeschlagener Versuch


3 StR 445/16 (Bundesgerichtshof)

Strafbarkeit wegen Untreue: Nichteintritt eines weiteren Vermögensnachteils durch eine einem Betrug nachfolgende Untreuehandlung


1 StR 219/17 (Bundesgerichtshof)

Versuchter Prozessbetrug: Tatbestandsmäßigkeit zivilprozessualer Falschangaben bei informatorischer Parteianhörung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.