Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. 1 StR 79/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1781

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2015:251115B1STR79.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/15

vom
25. November 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Betrugs

hier:
Nebenbeteiligte A.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2015 gemäß §
349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Die Revision der Nebenbeteiligten A.

GmbH gegen das Urteil des [X.] vom 12.
September 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der sie betreffenden [X.] wie folgt geändert wird:
Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe von 48.775,47 Euro, den die Nebenbeteiligte A.

GmbH aus den Taten erlangt hat, von der Anordnung von Wertersatzver-fall nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

die Mitteilungs-
und Do-kumentationspflichten gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 und § 273 Abs. 1a StPO" gerügt wird, erweist sich bereits als unzulässig.
Entgegen der mehrdeutigen Bezeichnung durch die Revision ergeben deren Ausführungen noch hinreichend deutlich (vgl. hierzu [X.], Urteil vom -
3
-
22.
Juli 2015

2 [X.]), dass nicht etwa die Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gerügt werden soll

zumal ein sogenanntes Negativattest aus-weislich des Protokolls erteilt worden ist
afte und un-e-ner Gespräche.

[X.] und den sonstigen Beteiligten Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO bzgl. des Verfalls stattgefunden haben, deren Gegenstand die Möglich-t-ten [X.] stattgefunden, an denen auch der Vertreter der Nebenbeteiligten teilgenommen habe. Jener habe eine Verständigung über den -n-schluss an diese Gespräche finde sich im Protokoll lediglich der gerichtliche Hinweis, dass Verfallsentscheidungen nicht Gegenstand der Verständigung sein werden, was im Rahmen des gerichtlichen [X.] als Hinweis abermals protokolliert worden sei. Hingegen teile das Protokoll nicht mit, dass die angeregte Verständigung über die Verfallsentscheidung nicht zu-stande gekommen sei.
Dies genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.

1. Soweit die Revision eine Verletzung der Protokollierungspflicht aus §
273 Abs.
1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs.
4 Satz 2 StPO rügt, gilt dies schon [X.], da sie nicht vorträgt, was in der
Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 4 StPO mitgeteilt worden ist. Nach §
273 Abs.
1a Satz 2 StPO muss das Proto-koll u.a. die Beachtung der in §
243 Abs.
4 Satz 2 StPO vorgeschriebenen [X.] wiedergeben. Sollte entgegen §
243 Abs.
4 Satz 2 StPO eine Erörte-rung, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hat, nach Fortsetzung -
4
-
der Hauptverhandlung nicht oder nur unzureichend bekannt gemacht und damit die Informationspflicht nicht beachtet worden sein, so ergibt sich aus dem Schweigen des Protokolls
kein zusätzlicher Rechtsfehler. Ein "Fehlen der [X.]" liegt gerade nicht vor ([X.], Beschlüsse
vom
29. April 2015

1 [X.] und
vom 15. April 2014

3 [X.], [X.], 418 f.).
2. Soweit die Revision
eine Verletzung der Mitteilungspflichten in Bezug auf den Nebenbeteiligten betreffende [X.] geltend ma-chen möchte, ist der [X.] ebenfalls nicht ausreichend, um [X.] zu können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.
Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO besteht nur hinsichtlich solcher Erörterungen der [X.], deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, in denen also ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in [X.] zum Verfahrensergebnis gebracht wurden ([X.], Urteil vom 19. März 2013

2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065). Für die Beurteilung der Frage, ob der Mitteilungspflicht genügt wurde, ist deshalb von maßgebender Bedeutung, welchen Inhalt die zwischen den Verfahrensbe-teiligten stattgefundenen Erörterungen hatten ([X.], Beschlüsse
vom 11. Juni 2015

1 [X.] und
vom 29. April 2014

3 StR 24/14, [X.], 529). An Angaben hierzu fehlt es. Diese wären umso mehr erforderlich gewesen, als dass das Protokoll -
5
-
ausweist, das Gericht habe eine Verständigung mit der Nebenbeteiligten grundsätzlich abgelehnt, während zum Inhalt der [X.] mit anderen Verfahrensbeteiligten detailliert protokolliert worden ist.
Graf

Jäger Cirener

Radtke Bär

Meta

1 StR 79/15

25.11.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. 1 StR 79/15 (REWIS RS 2015, 1781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1781

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 532/17 (Bundesgerichtshof)


1 StR 315/15 (Bundesgerichtshof)

Verständigung im Strafverfahren: Umfang und Protokollierung der Mitteilung über Verständigungsgespräche


4 StR 470/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Dokumentationspflicht zur Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen außerhalb der Hauptverhandlung


1 StR 532/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Umfang der Mitteilungspflicht bei Verständigungsgesprächen


1 StR 315/14 (Bundesgerichtshof)

Verständigung im Strafverfahren: Beruhensprüfung bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 79/15

2 StR 389/13

1 StR 235/14

3 StR 89/14

2 BvR 2628/10

1 StR 590/14

3 StR 24/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.