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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 260/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger am 14. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache [X.] grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde erhobenen [X.] gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit der Haupt- und Hilfsanträge, die Gegenstand des [X.] waren, sind jedenfalls nicht entschei-dungserheblich. Der im Berufungsverfahren neu gestellte Hauptantrag auf Feststellung, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen ihres Rückzahlungsanspruchs aus dem gekündigten Darlehen die Zwangsvollstreckung aus der [X.] auch in das persönliche Vermögen der - 3 - Beklagten zu betreiben, ist bereits deshalb unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Nichtzulassungs-beschwerdeerwiderung geltend macht - mit ihm unzu-lässigerweise die Klärung abstrakter Rechtsfragen er-strebt wird. Jedenfalls soll mit ihm nach der überein-stimmenden Auslegung, die er durch das Berufungsge-richt und die Nichtzulassungsbeschwerde erfahren hat, nur die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Widerrufs-erklärungen der Beklagten geklärt werden, und damit allenfalls eine Vorfrage, die nicht zum Gegenstand [X.] gemacht werden kann (vgl. [X.], Urteile vom 3. März 1982 - [X.], [X.], 543, 544 und vom 29. September 1999 - [X.]I ZR 313/98, [X.], 539, 541). Eine abweichen-de Auslegung durch den erkennenden Senat (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 1999 - [X.]I ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.) ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des ge-änderten Klageantrags und das Vorbringen der [X.] nicht veranlasst. - 4 - Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zu-lassung der Revision auch schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraus-setzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-trägt bis 125.000 •.
[X.] [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 17.05.2006 - 10 O 2951/05 (845) - [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 U 86/06 -
Meta
14.10.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. XI ZR 260/07 (REWIS RS 2008, 1465)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1465
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