Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. XI ZR 259/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1469

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 259/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2008 durch [X.] h.c. [X.] und [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 5. April 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde erhobenen [X.] gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unzulässig-keit der Haupt- und Hilfsanträge, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, sind jedenfalls nicht ent-scheidungserheblich. Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass mit diesem allein die Klärung der Wirksamkeit oder Un-wirksamkeit des Haustürwiderrufs begehrt werde. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin unge-- 3 - achtet der Frage eines Feststellungsinteresses unzu-lässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Beste-hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 1982 - [X.], [X.], 543, 544), die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 1999 - [X.]I ZR 313/98, [X.], 539, 541). Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 1999 - [X.]I ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 ([X.] ZR 132/07, [X.], 1260, 1266 [X.]. 48) zugrunde lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ver-anlasst, die die Auslegung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht nicht angegriffen, sondern sie vielmehr ihren eigenen Ausführungen zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich des ersten [X.] - soweit über ihn noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist - und hinsichtlich des zweiten [X.] scheidet eine Zu-lassung der Revision schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraus-setzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt. - 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 60.528,77 •.
[X.] [X.] Joeres [X.] Ellenberger
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.08.2006 - 10 O 2928/05 (839) - [X.], Entscheidung vom 05.04.2007 - 2 U 126/06 -

Meta

XI ZR 259/07

14.10.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. XI ZR 259/07 (REWIS RS 2008, 1469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1469

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2 U 126/06

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