Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. X ZR 126/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4474

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 15. April 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 310 Abs. 3 Nr. 2 Im Falle von [X.]n, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbraucher-vertrag bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die [X.]n vorformuliert worden sind und er infolge der [X.] keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. [X.], [X.]. v. 15. April 2008 - [X.]/06 - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2008 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. Oktober 2006 verkündete [X.]eil der 4. Zivilkammer des [X.] wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien schlossen am 22. Juli 2004 einen als "Befestigungsabonnement" bezeichneten Vertrag, demzufolge die Klägerin in 48 Behandlungen [X.] in die Frisur des [X.]n [X.] sollte, die der [X.] von der Klägerin erwor-ben hatte. Zuvor bestand zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag mit [X.] Laufzeit von zwei Jahren und einer Option auf die Verlängerung der Laufzeit auf [X.]. Der hier maßgebliche Vertrag wurde nach Ablauf der Optionsfrist [X.]. Der [X.] hat den Vertrag mit Schreiben vom 30. Juli 2004 gekündigt und wird von der Klägerin auf Zahlung restlichen [X.] abzüglich ersparter Auf-wendungen in Höhe von 2.237,76 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. 1 - 3 - In der vorgedruckten Vereinbarung ist in der Rubrik "Umfang" die handschrift-liche Angabe "4 Jahre" eingetragen mit dem ebenfalls handschriftlichen Zusatz "Aus-landsaufenthalt Verlängerung jederzeit möglich". Die Klägerin sieht in dieser Be-stimmung eine Individualvereinbarung. Der [X.] hält die Laufzeitvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 [X.] für unwirksam. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Kla-geforderung nebst Zinsen zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungs-gericht zugelassene Revision des [X.]n, der die Klägerin entgegengetreten ist. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat den von den Parteien geschlossenen Vertrag rechtlich zutreffend als Werkvertrag qualifiziert und die Anspruchsgrundlage der - der Höhe nach unstreitigen - Klageforderung in § 649 Satz 2 [X.] gesehen. Davon geht auch die Revision aus. 5 Dieser Vertrag ist zwischen der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklag-ten als Verbraucher geschlossen worden, so dass es sich um einen Verbraucherver-trag handelt, auf den § 310 Abs. 3 [X.] Anwendung findet. Insoweit hat das [X.] festgestellt, dass die Vertragsbedingungen von der Klägerin [X.] worden sind. Es ist zutreffend und von Revision und Revisionserwiderung unbe-anstandet davon ausgegangen, dass Art und Umfang der handschriftlichen Einfü-gungen in den Vertragsvordruck ihrer rechtlichen Einordnung als vorformulierte [X.] - 4 - trags[X.]n nicht entgegenstehen (vgl. [X.] 141, 108 unter II 1 a zu § 24 a [X.]). II. 1. Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Vorausset-zungen für eine Inhaltskontrolle der umstrittenen, die Laufzeit des zwischen den [X.] geschlossenen Werkvertrages betreffenden [X.] lägen nicht vor. Deshalb sei diese wirksam und der [X.] verpflichtet, den vereinbarten Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen zu bezahlen. 7 Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.] lägen nicht vor, weil der [X.] den Nachweis, dass die umstrittene [X.] für eine Viel-zahl von Fällen bestimmt gewesen sei, nicht geführt habe, so dass die dort geregelte Fiktion des Stellens und die daran anschließende Beweislastumkehr für das Aushan-deln solcher Regelungen keine Anwendung finde. Der [X.] habe bezüglich der Frage, ob die umstrittene [X.] eine allgemeine Geschäftsbedingung sei, nur [X.] allgemeiner Art aufgestellt. Dem Berufungsgericht sei aus verschiedenen bei ihm anhängigen Verfahren und aus in diesen vorgelegten [X.]eilen bekannt, dass die Klägerin ihren Kunden sehr unterschiedliche Vertragslaufzeiten, beginnend mit einigen Monaten bis zu mehreren Jahren, anbiete und auch die Anzahl der Einweb-aktionen variiere. Deshalb stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung um eine zur einmaligen Verwendung bestimmte Vertragsbestimmung handle, auf die § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] Anwendung finde. 8 9 Zur Eröffnung der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] hat das [X.] ausgeführt, nach dieser Vorschrift sei neben der Vorformulierung Vor-aussetzung der Inhaltskontrolle, dass der Verbraucher auf Grund der [X.] keinen Einfluss auf den Inhalt der [X.] nehmen konnte. Diese Vor-aussetzung sei neben der Vorformulierung ein selbstständiges Tatbestandsmerkmal, - 5 - für dessen Vorliegen der Verbraucher die Beweislast trage. Diesen Beweis habe der [X.] nicht erbracht, für das Vorliegen dieser Voraussetzung sprächen auch [X.]. Das Beharren der Klägerin, der [X.] möge die im [X.] vereinbarte Option ausüben, stelle kein Indiz dar. Der Inhalt der [X.] sei weder komplex noch umfangreich, zwischen den Parteien bestehe auch kein nennenswertes wirtschaftliches oder intellektuelles Gefälle. Aus den Einlassun-gen des [X.]n bei seiner Parteivernehmung vor der Kammer ergebe sich viel-mehr, dass dem [X.]n bei Eingehung der Vereinbarung durchaus bewusst ge-wesen sei, dass er eine langfristige Bindung eingehe und diese aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen eventuell nicht ohne Weiteres werde erfüllen können. [X.] der [X.] aufgrund eines etwaigen Auslandsaufenthalts für seinen Arbeitge-ber, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allerdings schon wieder weniger wahrscheinlich gewesen sei, mit der Mitarbeiterin der Klägerin über ein mögliches "Anhängen dieser Zeit" an die Vertragslaufzeit verhandelt habe, was auch - hand-schriftlich - Eingang in den Vertragstext gefunden habe, habe er nach seinen eige-nen Angaben nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen, eine kürzere Vertragsdauer als [X.] zu erreichen, um seiner momentanen Situation Rech-nung zu tragen. Damit habe der [X.] den ihm obliegenden Beweis der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme im Hinblick auf die vorformulierte Vertragslaufzeit, nachdem sich die Klägerin in einem ähnlichen Punkt verhandlungsbereit gezeigt ha-be, nicht geführt. Mangels Nachweises der Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] komme eine Inhaltskontrolle der umstrittenen [X.] nicht in Betracht, so dass diese wirksam sei. 10 2. Die Revision stellt zwar nicht in Abrede, dass die umstrittene [X.] vorformuliert wurde, sie zieht jedoch in Zweifel, ob die Laufzeitregelung nur für eine einmalige Verwendung gedacht gewesen sei und das Berufungsgericht den [X.] insoweit als beweisbelastet und den Beweis als nicht geführt habe ansehen dürfen. - 6 - Die Revision macht darüber hinaus insbesondere geltend, der Gesetzgeber habe die Richtlinie fehlerhaft umgesetzt, indem er die Inhaltskontrolle für einen [X.] Verbrauchervertrag vorformulierter [X.]n durch § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] von der Voraussetzung abhängig gemacht habe, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung auf den Inhalt der [X.] keinen Einfluss nehmen konnte. Die-ser Fehler sei durch richtlinienkonforme Auslegung zu korrigieren. Die Richtlinie [X.] grundsätzlich keinen Unterschied zwischen allgemeinen Geschäftsbedingungen und [X.]n. Bei Umsetzung der Richtlinie sei aus Art. 3 der Begriff der "Einflussnahme" übernommen worden, wobei der Gesetzgeber übersehen habe, dass die Richtlinie den Begriff der Einflussnahme auch für allgemeine Geschäftsbe-dingungen verwende, während im nationalen Recht insoweit der Begriff des "[X.]" verwendet werde (§ 305 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der Begriff des [X.] in § 305 Abs. 1 Satz 2 [X.] müsse daher richtlinienkonform dahin interpretiert wer-den, dass dem Verbraucher die Möglichkeit versperrt war, auf den Inhalt der Ver-tragsbedingungen Einfluss zu nehmen. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 und dem [X.] der Richtlinie sei nicht die fehlende Einflussmöglichkeit, sondern das fehlende Aushandeln der [X.]n das entscheidende Merkmal für die [X.]. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie trage der Ge-werbetreibende die Beweislast dafür, dass die [X.] im Einzelnen ausgehandelt worden sei. Schließlich ergebe sich aus den Worten "immer dann" in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie zwar eine gesetzliche Vermutung, jedoch keine abschließende Definition. Deshalb habe der Gesetzgeber das Merkmal der fehlenden Einflussnah-me nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern als Ausnahmeregelung formulieren müs-sen mit der Folge, dass - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer die Beweislast dafür trage, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung der [X.] auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. 11 - 7 - 3. Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg. 12 a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die hier streitige [X.] nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.], sondern als vorformulierte Vertragsbestimmung im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] eingeordnet hat. Allerdings kennt die Richtlinie den Begriff der allgemei-nen Geschäftsbedingung nicht, sondern eröffnet allgemein die Inhaltskontrolle vor-formulierter [X.]n. Sie unterscheidet jedoch in Art. 3 zwischen sonstigen vorformulierten [X.]n und sog. Standardvertrags[X.]n, unter denen sie vorformulierte [X.]n zur Verwendung in einer Vielzahl von Verbraucher-verträgen versteht. Dem entspricht die Definition Allgemeiner Geschäftsbedingungen im nationalen Recht, die § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.] unter Beschränkung auf Verbrau-cherverträge und unter Verzicht auf die Voraussetzung des Stellens im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] ([X.] 141, 108, 113) aufgreift. 13 Eine solche Bestimmung zur Geltung in einer Vielzahl von Verträgen hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle des § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.] der Verbraucher die Beweislast dafür trägt, dass die fraglichen [X.]n für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert worden sind, und der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die [X.]en [X.]n im einzelnen ausgehandelt sind, obwohl sie vorformuliert wurden ([X.]/Schlosser, [X.], Bearb. 2006, § 310 [X.] [X.]. 60; [X.], [X.], 5. Aufl., § 310 [X.] [X.]. 49, 60; [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 10. Aufl., § 310 [X.] [X.]. 77; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 310 [X.] [X.]. 12.; [X.] Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 2. Aufl., § 310 [X.] [X.]. 8). Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, auf denen die Würdigung der um-strittenen [X.] als für einen einzelnen Verbrauchervertrag und nicht für eine [X.] bestimmte Vertragsbedingung beruht, erhebt die Revision weder Sach- noch Verfahrensrügen. Bereits der Umstand, dass die vorformulierte Vertrags-14 - 8 - [X.] neben der Laufzeit und den in dieser Zeit vorzunehmenden Behandlungen auch noch eine Bestimmung enthält, dass die Vertragslaufzeit um die Dauer eines Auslandsaufenthalts verlängert werden kann, zeigt - wie das Berufungsgericht in an-derem Zusammenhang ausgeführt hat - dass mit den umstrittenen Regelungen auf die individuellen Verhältnisse des [X.]n Rücksicht genommen wurde und es sich im konkreten Fall nicht um eine für eine Vielzahl von [X.]n [X.]e Vertragsbestimmung, sondern um eine für den konkreten Vertrag der Parteien bestimmte Regelung handelt, so dass sich die Anwendung der Vorschriften über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.], sondern nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] richtet. b) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass bei [X.] solchen [X.] der Verbraucher nicht nur die Beweislast dafür trägt, dass es sich um eine von seinem Vertragspartner vorformulierte [X.] handelt, sondern dass er auch nachweisen muss, dass er aufgrund der Vorformulierung auf ihren In-halt keinen Einfluss nehmen konnte. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vor-schrift, der diese mangelnde Möglichkeit der Einflussnahme zu einer der Vorausset-zungen für die Inhaltskontrolle erhebt. Allerdings ist diese Frage in Lehre und Recht-sprechung umstritten. 15 aa) Nach einer Auffassung ist aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie, wonach der Unternehmer beweisen muss, dass eine Standardvertrags[X.] im [X.] ausgehandelt worden ist, herzuleiten, dass nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Verbraucher trotz der [X.] auf den Inhalt der [X.] Einfluss nehmen konnte (v. Westphalen, [X.] 1996, 2101, 2103; Bunte, [X.] 1996, 1389, 1392; Schulte-Nölke in [X.] Kommentar [X.], 5. Aufl., § 310 [X.]. 8). Zu ähnlichen Ergebnissen gelangt eine weiter [X.] Meinung, die die Rechtfertigung der Vorschriften über [X.] darin 16 - 9 - sieht, dass die Verantwortung für den Vertragsinhalt dem Unternehmer zugewiesen wird, der die Bestimmungen des Vertrages vorformuliert hat ([X.], [X.], 45, 75). Art. 3 der Richtlinie stelle als entscheidendes Kriterium auf das [X.] der Vertragsbedingungen ab, an dem es fehle, wenn der Verbraucher mit einem vorformulierten Text konfrontiert werde. Damit sei die Vorformulierung die zu-treffende Anknüpfung für die fehlende Aushandlung im Einzelnen. Dieses Merkmal dürfe bei der Auslegung nicht durch weitere Voraussetzungen derart eingeschränkt werden, dass Fälle aus dem Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle herausfallen, in denen es typischerweise an einem Aushandeln gefehlt habe. Gerade das geschähe, würde man zusätzlich zur Vorformulierung die fehlende individuelle Einflussmöglich-keit und die Kausalität der Vorformulierung verlangen. Die fehlende Einflussnahme-möglichkeit werde von der Richtlinie lediglich als Regelbeispiel angeführt ([X.], aaO, 87). Überwiegend wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass - dem Wort-laut der Vorschrift entsprechend - der Verbraucher nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzli-chen Tatbestandes trägt ([X.]/[X.], aaO, § 310 [X.] [X.]. 17; [X.], aaO, § 310 [X.] [X.]. 66; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 310 [X.] [X.]. 20; [X.] in Anwaltskommentar [X.], § 310 [X.] [X.]. 32; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 310 [X.] [X.]. 21; [X.], aaO, § 310 [X.] [X.]. 9; [X.]/[X.]/ [X.], aaO, § 310 [X.] [X.]. 89; [X.]/[X.][X.], [X.], 4. Aufl., § 24 a [X.] [X.]. 37; [X.]/[X.], [X.], [X.], Art. 3 der Richtlinie [X.]. 36; [X.], NJW 1996, 2190, 2193; [X.], ZIP 1996, 1238, 1240; [X.], [X.] 1997, 337, 340; Schwerdtfeger, DStR 1997, 499, 501; [X.] NJ 2005, 273, 274). Das Merkmal der [X.] soll zwar gleichbedeutend ([X.]/[X.], aaO, § 310 [X.] [X.]. 17) oder weitgehend gleichbedeutend ([X.]/[X.][X.], aaO, § 24 a [X.]) mit dem Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 [X.] sein (a.A. [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 310 17 - 10 - [X.] [X.]. 85); die von dieser Vorschrift abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast rechtfertige sich jedoch daraus, dass die genannten Voraussetzun-gen der Eröffnung der Inhaltskontrolle vorformulierter [X.]n für einen [X.] Verbrauchervertrag Tatbestandsvoraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 2 [X.] seien, denen nicht - wie im Falle des § 305 Abs. 1 Satz 3 [X.] - die Funktion einer Ausnahmeregelung zukomme ([X.]/[X.]/[X.], aaO, § 310 [X.] [X.]. 84). Das Gleiche gilt, soweit in dem Merkmal, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsbedingung nehmen konn-te, ein Wiederaufleben des "Stellens" von Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 [X.] gesehen wird; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung trägt auch nach diesem Ansatz der Verbraucher ([X.]/Schlosser, aaO, § 310 [X.] [X.]. 64, 66). 18 bb) Der Senat schließt sich den zuletzt genannten Auffassungen an. Bei Ver-trags[X.]n, die zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, steht es allein im Ein-klang mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift, Darlegungs- und Beweislast nicht dem Unternehmer, sondern dem Verbraucher dafür aufzuerlegen, dass die Vertragsklau-seln vorformuliert worden sind und dass er infolge der Vorformulierung keinen Ein-fluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Wie auch die Revision nicht verkennt, hat der Gesetzgeber bei der Erstreckung der Inhaltskontrolle auf Individualverträge, die vor-formulierte [X.]n enthalten (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.]), den Umstand, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung auf den Inhalt der [X.]n kei-nen Einfluss nehmen konnte, als Tatbestandsvoraussetzung der Eröffnung der [X.] ausgebildet. Für solche Umstände trägt nach den allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich zu seinen Gunsten auf ihr Vorliegen beruft. Besondere Gründe, die es gebieten würden, Darlegungs- und Beweislast hier abweichend von den allgemeinen Beweisregeln zu verteilen, sind nicht ersichtlich. [X.] ist, wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, § 310 Abs. 3 [X.] als nationales Recht zur Umsetzung der [X.]/[X.] auszulegen (vgl. nur [X.], aaO, § 310 [X.] [X.]. 22). Dabei sind das Gemeinschaftsrecht und die in ihm verwendeten Begriffe nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts zu verstehen, sondern in ihrem durch das Gemeinschaftsrecht geprägten Sinngehalt zu erfassen (vgl. nur [X.], aaO, § 310 [X.] [X.]. 30). Das verbietet einen einfachen Rückgriff auf den rechtlichen Sprachgebrauch des nationa-len Rechts, wenn der Gesetzgeber in Umsetzung einer Richtlinie deren [X.] übernimmt oder im nationalen Recht verwendete Begriffe benutzt. Eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung führt indessen zu keinem anderen Ver-ständnis, wie der Senat angesichts der klaren und deutlichen Regelung der Richtlinie selbst feststellen kann; einer Vorlage an den [X.] bedarf es insoweit nicht. 20 Mit der Unterscheidung zwischen für eine Vielzahl von [X.]n vorformulierten Vertragsbedingungen (allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) und (sonstigen) für den einzelnen Vertrag vorformulier-ten Vertragsbedingungen knüpft die Regelung in § 310 Abs. 3 [X.] an die Vorgaben der [X.]/EWG des [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche [X.]n in [X.]n an. Wie § 310 Abs. 3 [X.] unterscheidet auch die Richtlinie in Art. 3 zwischen für eine Vielzahl von [X.] bestimmten [X.]n, von der Richtlinie als Standardvertrags[X.]n bezeich-net, und sonstigen [X.]n. Auf dieser Grundlage ist der in § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.] verwendete Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen richtlinienkonform als "vorformulierte [X.]n zur Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen" zu lesen (vgl. [X.] 141, 108, 113; [X.]/Schlosser, aaO, § 310 [X.] [X.]. 55; [X.]/[X.][X.], aaO, § 24 a [X.] [X.]. 27; [X.]/[X.], aaO, § 310 [X.] [X.]. 13). Solche [X.]n sind ihrer Typik nach - insbesondere, wenn sie bei [X.] zwischen Unternehmen und Verbrauchern zum Tragen kommen - das Er-- 12 - gebnis der Durchsetzung der größeren wirtschaftlichen Stärke, das den Verbraucher als den wirtschaftlich Schwächeren in größerem Maße schutzwürdig erscheinen lässt. Dies bietet bereits im nationalen Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anlass und Rechtfertigung dafür, solche [X.]n trotz des das Zivilrecht beherr-schenden Prinzips der Privatautonomie einer an der Schutzwürdigkeit und Schutzbe-dürftigkeit der schwächeren Seite orientierten Inhaltskontrolle zu unterwerfen. Hier schafft das aktuelle Recht durch § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.] in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie zugunsten des Verbrauchers insoweit eine weitere Erleichterung, als bei [X.]n, bei denen dieses Ungleichge-wicht regelmäßig in besonderem Maße Ausdruck findet, vorformulierte [X.]n für eine Vielzahl von [X.]n als vom Unternehmer gestellt gelten mit der Folge, dass sie der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. [X.] unterliegen, sofern die-ser nicht nachweist, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt [X.] sind, wobei auch eine Einführung von Dritter Seite regelmäßig nicht aus der [X.] herausführt. Diese Verteilung der Beweislast entspricht nicht nur dem [X.] Schutzbedürfnis der Beteiligten; sie kann auch an die Lebenserfahrung anknüpfen. Nach dieser ist es bei Vereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern in der Regel nicht der Letztere, der vorformulierte Vertragsbedingun-gen in den Vertrag einführen kann. Von daher erscheint es folgerichtig, dem Verbraucher allein die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von [X.]n handelt, während der Unternehmer entweder darlegen und beweisen muss, dass es sich bei den [X.]n um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen handelt, oder aber diese Bedingungen gegen die Lebenserfahrung durch den Verbraucher einge-führt worden sind. Gelingt dem Unternehmer dieser Nachweis nicht, geht das natio-nale Recht im Einklang mit der Richtlinie von einer Schutzbedürftigkeit des Verbrau-chers aus und eröffnet die Inhaltskontrolle, ohne dass es insoweit einer weiteren Voraussetzung bedarf. - 13 - Auf die Einbeziehung von lediglich für einen konkreten Vertrag bestimmten, von einer Seite vorformulierten Vertragsbestimmungen lassen sich diese Gedanken nicht ohne weiteres übertragen. [X.] [X.]n, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.]), [X.] die Typik vom Verwender gestellter allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 [X.]) nicht auf. Von den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.] unterscheiden sich die Fälle des § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] im Allgemeinen dadurch, dass bei der [X.] von Vertragsbestimmungen für einen einzelnen Verbrauchervertrag zum einen das für das Massengeschäft charakteristische Rationalisierungsinteresse des Unternehmers (dazu [X.], aaO, § 310 [X.] [X.]. 63) nicht vorliegt und zum anderen bei ihnen die Indizwirkung gegen die Berücksichtigung der Vertragssituation, der Interessen beider Vertragsparteien und das Aushandeln des Vertrages nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgeprägt ist wie beim Stellen allgemeiner Ge-schäftsbedingungen durch den Verwender und wie im Falle der Verwendung vorfor-mulierter Standardverträge ([X.]/[X.][X.], aaO, Art. 3 Richtlinie [X.]. 30). Die den erweiterten Möglichkeiten einer Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.] zugrunde liegenden Erwägungen können daher nicht ohne weiteres auf die Voraus-setzungen der erweiterten Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] übertragen werden. Hier kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der [X.] durch ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien und deshalb durch ein Aufzwingen von Vertragsbedingungen mit einseitiger Berücksichtigung der Interessen des Verwenders geprägt ist wie im Falle des Stellens allgemeiner Ge-schäftsbedingungen. Der Verbraucherschutz nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] erfasst daher Fälle, in denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Inhalt einer Vertragsbestimmung mit der Vorformulierung typischerweise von einer einseitigen [X.] geprägt ist. Das rechtfertigt, es in den Fällen des § 310 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bei den allgemeinen Beweisregeln zu belassen und die Beweislast für das Vorliegen der zur Eröffnung der Inhaltskontrolle erforderlichen [X.], abweichend von den für allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne 21 - 14 - von § 305 Abs. 1 Satz 3 [X.] geltenden Regeln und abweichend von § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.], dem sich hierauf berufenden Verbraucher aufzuerlegen. Diesem Unterschied in der Typik der Fälle und der darauf beruhenden ab-weichenden Interessenlage trägt auch die Richtlinie Rechnung, indem sie die Be-weislastregel des Art. 3 Abs. 2 3. Unterabsatz auf Standardvertragsbedingungen be-schränkt. Entgegen der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung lässt sich aus der Beweisregel des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie nicht herleiten, dass in den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] der Unternehmer die Beweislast dafür trage, dass der Verbraucher keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Inhalt einer vorformulierten [X.] gehabt habe. Folgerichtig trifft Art. 3 Abs. 2 Unterab-satz 3 der Richtlinie nach Wortlaut und systematischer Stellung eine Beweislastrege-lung nur für Standardvertrags[X.]n, nicht aber für sonstige vorformulierte Ver-trags[X.]n (vgl. [X.], aaO, § 310 [X.] [X.]. 66, [X.]/[X.][X.], aaO, Art. 3 Richtlinie [X.]. 30). Damit geht auch sie von einer unterschiedlichen Gewich-tung des typischerweise bestehenden Zusammenhangs zwischen der [X.] von Vertragsbestimmungen und der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme auf den Vertragsinhalt durch den Verbraucher bei Standard- und Individualverträgen aus. Aus dieser Beschränkung auf Standard[X.]n und dem Fehlen entsprechen-der Vorgaben für sonstige vorformulierte Vertragsbestimmungen folgt weiter, dass die für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast maßgebliche Interessenbewer-tung dem nationalen Recht überlassen ist. Dieses kann ein höheres Schutzniveau vorsehen (Art. 8 der Richtlinie), ein solches wird von der Richtlinie vor dem Hinter-grund insbesondere der unterschiedlichen Schutzniveaus in der Gemeinschaften [X.] bewusst nicht vorgegeben (zum Kompromisscharakter der Richtlinie im [X.] von [X.] und [X.] Recht vgl. [X.], aaO, § 310 [X.] [X.]. 61). Daher kann aus der Richtlinie auch nicht hergeleitet werden, dass der Ge-setzgeber gehalten gewesen sei, bei der Umsetzung der Richtlinie in [X.] Hinsicht für vorformulierte [X.]n in einzelnen [X.]n 22 - 15 - ein gleich hohes Schutzniveau vorzusehen, wie es die Richtlinie für vorformulierte Standardvertrags[X.]n vorgibt. Der Gesetzgeber war daher nicht gehalten, für ein-zelne [X.] eine den Vorgaben des Art. 3 der Richtlinie für Standard-vertrags[X.]n entsprechende Beweislastregel vorzusehen, sondern konnte die Vorgabe der Richtlinie zu solchen [X.]n dadurch umsetzen, dass er diese - wie in § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] geschehen - als durch den Verbraucher zu beweisende Tat-bestandsvoraussetzungen der Inhaltskontrolle von Individualverträgen ausbildete. cc) Da der [X.] die Beweislast dafür trägt, dass er aufgrund der [X.] der umstrittenen [X.] auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte, kam es entgegen der Auffassung der Revision zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die Vernehmung der von der Klägerin gegenbeweislich benannten Zeugin an. 23 - 16 - Die Revision ist demzufolge mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO [X.]. 24 [X.]Scharen Mühlens

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 C 1931/05 - [X.], Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 S 306/05 -

Meta

X ZR 126/06

15.04.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. X ZR 126/06 (REWIS RS 2008, 4474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4474

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