Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2017, Az. VII ZR 269/15

7. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13113

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Gegenstand

Kontrollfähigkeit der Haftungsbegrenzungsklausel eines Architekten: Verbrauchereigenschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Beteiligung einer natürlichen Person und einer juristischen Person


Leitsatz

Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbstständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 4 - 7 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 30. Oktober 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Feststellungsausspruchs eine Haftungsbeschränkung der Beklagten zu 4 - 7 nach Ziffer 5. des [X.] vom 29. November/2. Dezember 2002 abgelehnt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus der freiberuflich tätigen [X.] und der [X.], einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, fordert - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - von den [X.] zu 4 - 7 Schadensersatz sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht für weitere Schäden wegen Mängeln einer von der [X.] zu 4 geplanten Glas-Blech-Fassade für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in [X.]

2

Frau A. und ihr Ehemann beabsichtigten im [X.], ein repräsentatives Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in [X.] zu errichten, das sie mit ihrer Familie bewohnen und von wo aus sie ihre freiberufliche Tätigkeit ausüben wollten. Sie kontaktierten hierzu das aus den [X.] zu 5 - 7 als Gesellschaftern bestehende Architektenbüro der [X.] zu 4. Am 29. November/2. Dezember 2002 wurde zwischen der für die Baumaßnahme gegründeten Klägerin und der [X.] zu 4 ein Architektenvertrag geschlossen, mit dem der [X.] zu 4 die Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 - 5 gemäß § 15 HOAI a.F. sowie die künstlerische Leitung bei der Ausführung des Bauvorhabens übertragen wurden. Die Verantwortung für die Ausführung des Bauwerks nach der Planung und den Regeln der Technik sowie die eigentliche Objektüberwachung lagen beim Streithelfer der Klägerin. Der Vertragstext war von der [X.] zu 4 gestellt worden. Im Vertrag war unter Ziffer 5. folgende Klausel enthalten:

"Die Gewährleistung des [X.] [= Beklagte zu 4] richtet sich nach dem Gesetz. Seine Haftung ist dem Grunde und der Höhe nach auf seine Haftpflichtversicherung beschränkt, wenn diese mindestens folgende Deckungssumme aufweist: Personenschäden 1.533.876,00 €, Sachschäden 511.292,00 €. …"

3

Mit der Ausführung der Fassadenarbeiten wurde die Beklagte zu 1 beauftragt. Bereits während der [X.] riss eine der von der [X.] zu 1 in die Fassade eingefügten gebogenen Glasscheiben. In den Jahren 2004 bis 2006 traten an drei weiteren Scheiben Risse auf. Zuletzt brach während des vorliegenden Rechtsstreits Anfang des Jahres 2015 noch eine weitere Scheibe.

4

Die Klägerin leitete gegen die Beklagte zu 1 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem [X.] [X.] mit dem Ziel ein, die Ursache für die Rissbildungen in den Scheiben feststellen zu lassen. Der Sachverständige [X.] kam in seinem Gutachten vom 1. Juni 2005 zu dem Ergebnis, dass Ursache der Rissbildungen in den Glasscheiben die Krafteinwirkung durch das Eigengewicht des Glases in Verbindung mit bei der Herstellung nicht vermeidbaren Mikroeinläufen an der [X.] sei. Daneben leitete die Klägerin ein weiteres selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte zu 1 vor dem [X.] [X.] mit dem Ziel ein, eine Vielzahl von Mängeln an der Glas-Blech-Fassade festzustellen, die nach dem Vortrag der Klägerin hinsichtlich der dort eingelassenen Türen teilweise funktionsunfähig und insgesamt undicht sei. In diesem Verfahren (8 OH   ) trat die Beklagte zu 4 der Klägerin als Streithelferin bei.

5

Mit der zunächst gegen die Beklagte zu 1 und deren Geschäftsführer, die [X.] zu 2 und 3, gerichteten Klage hat die Klägerin innerhalb der ihr im selbständigen Beweisverfahren 8 OH    gesetzten Klagefrist die Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung hinsichtlich der in den Jahren 2004 bis 2006 gerissenen Scheiben in Höhe von 45.000 € sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 1 ihr zum Schadensersatz bezüglich der weitergehenden Schäden und Mängel aus der fehlerhaften Errichtung der Fassade und die [X.] zu 2 und 3 wegen unterlassener Aufklärung über die technischen Risiken der von der [X.] zu 1 teilweise geplanten und ausgeführten Glas-Blech-Fassade verpflichtet seien. Am 19. März 2007 wurde die Auflösung der [X.] zu 1 von Amts wegen im Handelsregister eingetragen, nachdem ihr Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war.

6

Mit am 7. November 2007 zugestelltem Schriftsatz hat die Klägerin die Klage auf die [X.] zu 4 - 7 erweitert. Sie hat von ihnen als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Betrags von 45.000 € gefordert, die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht als Gesamtschuldner bezüglich der weitergehenden Schäden und Mängel aufgrund der mangelhaften Errichtung der Glas-Blech-Fassade des streitgegenständlichen Bauvorhabens sowie die Feststellung der Verpflichtung der [X.] zu 4 - 7 als Gesamtschuldner, denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der unterlassenen Aufklärung über die technischen Risiken der von der [X.] zu 1 (teilweise) und den [X.] zu 4 - 7 geplanten sowie ausgeführten Glas-Blech-Fassade des streitgegenständlichen Bauvorhabens entstanden ist beziehungsweise noch entstehen wird.

7

Das [X.] hat mit rechtskräftigem Teilurteil vom 29. Dezember 2009 die gegen die [X.] zu 2 und 3 gerichtete Klage abgewiesen. Mit Schlussurteil vom 26. Februar 2013 hat das [X.] der Klage gegen die [X.] zu 4 - 7 nur hinsichtlich des Feststellungsantrags stattgegeben, wonach diese der Klägerin als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Schaden zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Planung betreffend die Leistungsphasen 1 - 5 gemäß § 15 HOAI a.F. des streitgegenständlichen Bauvorhabens entstanden ist und noch entsteht. Im Übrigen hat es die gegen die [X.] zu 4 - 7 und die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen.

8

Gegen das Urteil des [X.]s haben sowohl die [X.] zu 4 - 7 als auch die Klägerin und ihr Streithelfer Berufung eingelegt. Nach teilweiser Zurücknahme der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch [X.] vom 8. Mai 2014 die Beklagte zu 1 verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 45.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Nachdem die Klägerin klargestellt hatte, dass sie mit dem [X.] einen Schadensersatzanspruch geltend mache, hat das Berufungsgericht mit Schlussurteil vom 30. Oktober 2015 die [X.] zu 4 - 7 gesamtschuldnerisch mit der [X.] zu 1 in Höhe von 45.000 € zur Zahlung verurteilt sowie festgestellt, dass sie als Gesamtschuldner der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sind bezüglich der weitergehenden Schäden und Mängel aufgrund der mangelhaften Errichtung der Glas-Blech-Fassade des streitgegenständlichen Bauvorhabens, soweit sie auf Planungsfehlern nach den Leistungsphasen 1 - 5 gemäß § 15 HOAI a.F. beruhen. Die weitergehenden Berufungen hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

9

Mit der vom Senat zugunsten der [X.] zu 4 - 7 teilweise zugelassenen Revision möchten diese die Aufhebung des angefochtenen Urteils erreichen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Feststellungsausspruchs eine Beschränkung ihrer Haftung nach Ziffer 5. des [X.] vom 29. November/2. Dezember 2002 abgelehnt hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] zu 4 - 7 führt im angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] zu 4 ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für vor dem 13. Juni 2014 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 32 Abs. 1 [X.][X.].

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die [X.] zu 4 - 7 könnten sich nicht mit Erfolg auf die in Ziffer 5. des [X.] vom 29. November/2. Dezember 2002 vorgesehene Beschränkung der Haftung der Höhe nach berufen. Es handele sich nicht um eine Individualvereinbarung. Dass der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden sei, auf die von der [X.] zu 4 vorgesehenen Vertragsbedingungen Einfluss zu nehmen, hätten die [X.] zu 4 - 7 nicht substantiiert dargelegt und dies sei auch ansonsten nicht ersichtlich.

Es könne dahinstehen, ob die Vertragsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der [X.] zu 4 für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert gewesen seien oder ob es sich um auf den vorliegenden Fall zugeschnittene Regelungen handele. Denn gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] fänden die Klauselverbote und ihre Folgen gemäß § 306 [X.] auch auf solche Einmalbedingungen Anwendung, wenn diese vorformuliert seien und der [X.] aufgrund dessen auf ihren Inhalt keinen Einfluss habe nehmen können. Dem eigenen Vortrag der [X.] zu 4 - 7 zufolge stamme der Vertragstext von ihnen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vertragsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestanden hätten.

Es handele sich bei dem Architektenvertrag der Parteien zudem um einen [X.]vertrag. Die Klägerin sei als [X.]in anzusehen. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei ihr um eine [X.] handele, denn auch solche Gesellschaften seien [X.], vorausgesetzt sie würden zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig. Der Einordnung der Klägerin als [X.]in stehe nicht entgegen, dass neben einer natürlichen Person die [X.] als juristische Person [X.] sei. Im Interesse des [X.]schutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen sei die [X.] dann einem [X.] gemäß § 13 [X.] gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein [X.] angehöre und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließe, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit diene. Die Klägerin sei ausschließlich als Bauherrin des streitgegenständlichen Bauvorhabens gegründet worden. Dieses bestehe in der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, das zur Eigennutzung der [X.] [X.] und ihrer Familie gedacht gewesen sei. Hiervon sei aufgrund des im ersten Rechtszug unbestritten gebliebenen Vortrags der Klägerin auszugehen.

Die haftungsbeschränkende Regelung in Ziffer 5. des [X.] verstoße jedenfalls gegen § 309 Nr. 7 b) [X.], wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhten, unwirksam sei. Zu den unzulässigen Haftungsbeschränkungen gehöre auch eine summenmäßige Haftungsgrenze.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Haftungsbeschränkung zugunsten der [X.] zu 4 - 7 gemäß Ziffer 5. des zwischen der Klägerin und der [X.] zu 4 geschlossenen [X.] nicht abgelehnt werden.

a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Vertragsbestimmung in Ziffer 5. des zwischen der Klägerin und der [X.] zu 4 geschlossenen [X.] von der [X.] zu 4 als Verwenderin gestellt und nicht ernsthaft zur Disposition gestellt worden und daher nicht gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 [X.] als Individualvereinbarung anzusehen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Vertragsbestimmung in Ziffer 5. jedoch nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] einer Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 7 b) [X.] unterzogen werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] finden bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem [X.] ([X.]verträge) die Vorschriften der §§ 307 bis 309 [X.] auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der [X.] auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

aa) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei der Vertragsklausel in Ziffer 5. des [X.] um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klausel oder um eine auf den vorliegenden Fall zugeschnittene Regelung handelt. Zugunsten der [X.] zu 4 - 7 ist im Revisionsverfahren daher davon auszugehen, dass die Vertragsbestimmung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war.

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin nicht als [X.]in im Sinne des § 13 [X.] anzusehen.

(1) Im Streitfall stellt sich die Frage nicht, ob eine als Außengesellschaft rechtsfähige [X.] einem [X.] gleichzustellen ist, wenn Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind (vgl. bejahend [X.], Urteil vom 23. Oktober 2001 - [X.], [X.]Z 149, 80 zum [X.]kreditgesetz; zum Meinungsstand: [X.] in Erman, [X.], 14. Aufl., § 13 Rn. 6). Denn im vorliegenden Fall besteht die klagende [X.] nicht ausschließlich aus natürlichen Personen. Neben der Gesellschafterin [X.] als natürlicher Person ist mit der [X.] eine juristische Person Gesellschafterin der Klägerin.

(2) Jedenfalls eine als Außengesellschaft rechtsfähige [X.], deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht [X.]in im Sinne des § 13 [X.] (vgl. BeckOK [X.]/Bamberger, Stand: 1. November 2016, § 13 Rn. 6; MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 7. Aufl., § 13 Rn. 20; [X.]/Prütting, [X.], 10. Aufl., § 13 Rn. 8; [X.], [X.], 905, 912; [X.], [X.] 2002, 517, 518; [X.]/[X.], [X.] 2003, 1666; [X.]/Schirmbacher, [X.] 2003, 247, 252; [X.]/Herr, BB 2002, 1006, 1010; Mohrhauser, [X.] von Finanzdienstleistungen an [X.], S. 38 f.). Gehören zu den Gesellschaftern neben natürlichen Personen auch juristische Personen, kann das Handeln der [X.] nicht mehr als gemeinschaftliches Handeln natürlicher Personen angesehen werden (vgl. BeckOK [X.]/Bamberger, aaO). Auf die von der Revision gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen, die Klägerin handele im vorliegenden Fall nicht zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken, kommt es danach nicht an.

(a) Bereits der Wortlaut des § 13 [X.] spricht gegen die Annahme, dass auch eine als Außengesellschaft rechtsfähige [X.], deren Gesellschafter sowohl natürliche als auch juristische Personen sind, als [X.] anzusehen ist. [X.] ist nach § 13 [X.] jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Begriff des [X.]s in § 13 [X.] ist auf natürliche Personen beschränkt. Die [X.] ist keine natürliche Person. Als Außengesellschaft bildet sie vielmehr eine rechtsfähige Personengesellschaft (vgl. grundlegend: [X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341).

Mit § 13 [X.] werden die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.]schutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - im Folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie - ([X.]. [X.] Nr. L 372 [X.]), die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den [X.]kredit - im Folgenden: [X.]kreditrichtlinie - ([X.]. [X.] 1987 Nr. L 42 S. 48), die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in [X.]verträgen - im Folgenden: [X.] - ([X.]. [X.] Nr. L 95 S. 29), die Richtlinie 94/47/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien - im Folgenden: Teilzeitnutzungsrechte-Richtlinie - ([X.]. [X.] Nr. L 280 S. 83), die Richtlinie 97/7/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den [X.]schutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - im Folgenden: [X.] - ([X.]. [X.] Nr. L 144 S. 19) und die Richtlinie 1999/44/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter - im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - ([X.]. [X.] Nr. L 171 S. 12) in nationales Recht umgesetzt (vgl. den amtlichen Hinweis zu § 13 [X.]).

Die Definition des [X.]begriffs in § 13 [X.] entspricht der Definition des [X.]begriffs in Art. 2 erster Gedankenstrich der Haustürgeschäfterichtlinie, Art. 1 Abs. 2 a) der [X.]kreditrichtlinie, Art. 2 b) der [X.], Art. 2 Nr. 2 der [X.] und Art. 1 Abs. 2 a) der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist der Begriff "[X.]", wie er in Art. 2 b) der [X.] definiert wird, dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht ([X.], NJW 2002, 205 Rn. 17 - [X.] und [X.]; [X.], [X.], 905, 907 ff.; [X.]/Schirmbacher, [X.] 2003, 247, 249). Entsprechendes hat für die gleich lautenden Definitionen in den übrigen genannten Richtlinien zu gelten. Für diese Auslegung sprechen auch die [X.] und [X.] Fassungen dieser Richtlinien, in denen der Begriff "consumer" beziehungsweise "consommateur" definitionsgemäß "a natural person" (Art. 2 erster Gedankenstrich der Haustürgeschäfterichtlinie, Art. 1 Abs. 2 a) der [X.]kreditrichtlinie) oder "any natural person" (Art. 2 Nr. 2 der [X.], Art. 1 Abs. 2 a) der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) beziehungsweise "toute personne physique" bezeichnet. Aus den vorstehend genannten [X.] folgt danach keinesfalls ein Gebot, § 13 [X.] dahingehend auszulegen, dass eine [X.] wie im Streitfall, bei der eine juristische Person Gesellschafter ist, als [X.] einzustufen.

Der von der Teilzeitnutzungsrechte-Richtlinie verwendete Begriff des Erwerbers wird in Art. 2 vierter Gedankenstrich demgegenüber geringfügig abweichend von der Definition des [X.]begriffs in den vorgenannten Richtlinien dahin definiert, dass Erwerber jede natürliche Person ist, die bei den unter die Richtlinie fallenden Vertragsabschlüssen für einen Zweck handelt, der als außerhalb ihrer Berufsausübung liegend betrachtet werden kann. In der [X.] beziehungsweise [X.] Fassung von Art. 2 vierter Gedankenstrich der Teilzeitnutzungsrechte-Richtlinie wird der Begriff des "purchaser" beziehungsweise "acquéreur" ebenfalls als "any natural person" beziehungsweise "toute personne physique" bezeichnet. Auch aus dieser Richtlinienbestimmung folgt kein Gebot, § 13 [X.] dahingehend auszulegen, dass eine [X.] wie im Streitfall, bei der eine juristische Person Gesellschafter ist, als [X.] einzustufen.

(b) Aus der Systematik der §§ 13, 14 [X.] ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des [X.]s auch eine solche [X.] umfassen soll (vgl. MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 7. Aufl., § 13 Rn. 20; [X.], [X.], 905, 910; [X.], [X.] 2002, 517, 518; [X.]/Herr, BB 2002, 1006, 1008; Mohrhauser, [X.] von Finanzdienstleistungen an [X.], S. 38 f.). Nach § 14 Abs. 1 [X.] gelten rechtsfähige Personengesellschaften als Unternehmer, wenn sie bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Eine Bestimmung, wonach eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, als [X.] anzusehen ist, fehlt dagegen.

(c) Die Entstehungsgeschichte des § 310 Abs. 3 [X.] spricht eher dafür, dass grundsätzlich nur natürliche Personen als [X.] angesehen werden können. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zur Änderung des [X.]es und der [X.] vom 19. Juli 1996 ([X.]l. I S. 1013), mit dessen Art. 1 Nr. 2 § 24a [X.] in das [X.] eingefügt worden ist (jetzt: § 310 Abs. 3 [X.]), sollte die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in [X.]verträgen ([X.]. [X.] Nr. L 95 S. 29) in [X.] Recht umgesetzt werden. Dabei sollte das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ([X.]) nur insoweit geändert werden, als dies die Richtlinie erforderlich machte (vgl. BT-Drucks. 13/2713, [X.]). Da nach der [X.] und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.], NJW 2002, 205 Rn. 17) die Schutzvorschriften für [X.] nur für natürliche Personen Anwendung finden, ist jedenfalls eine Ausdehnung der den [X.] betreffenden Schutzvorschrift in § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] auf rechtsfähige Personengesellschaften, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können und deren Gesellschafter neben natürlichen auch juristische Personen sind, aufgrund der aus der Gesetzesbegründung erkennbaren Zielsetzung des Gesetzgebers nicht geboten.

(d) Der Zweck des § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] erfordert es darüber hinaus nicht, die zugunsten eines [X.]s angeordnete Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf als Außengesellschaften rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu übertragen, an denen neben einer natürlichen Person auch eine juristische Person beteiligt ist.

Die Rechtsprechung des [X.] zur (rechtsfähigen) Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des [X.]schutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem [X.] gemäß § 13 [X.] gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein [X.] angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2015 - [X.], [X.]Z 204, 325 Rn. 30), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat seine Rechtsprechung insbesondere damit begründet, dass der mit § 13 [X.] verfolgte Schutzzweck es erfordere, dass eine natürliche Person mit dem Erwerb von Wohnungseigentum und dem damit zwangsläufig verbundenen Eintritt in den [X.], welcher typischerweise im Rahmen der - nicht zu den gewerblichen Betätigungen gehörenden - Verwaltung eigenen Vermögens erfolge, ihre [X.]eigenschaft nicht verliert. Da sich der einzelne Wohnungseigentümer der Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft und der dadurch begründeten anteiligen Haftung für von dieser im Interesse der [X.] getätigter Rechtsgeschäfte nicht entziehen könne, erscheine es geboten, den [X.]schutz auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zu erstrecken, wenn ihr jedenfalls eine natürliche Person als [X.] angehöre (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2015 - [X.], aaO Rn. 36 ff.).

Diese Erwägungen gelten nicht in gleichem Maße für natürliche Personen, die gemäß § 13 [X.] als [X.] anzusehen, aber zusammen mit juristischen Personen Gesellschafter einer nicht zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken tätigen [X.] sind. Der Zusammenschluss zu einer solchen [X.] nach den §§ 705 ff. [X.] erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Anders als bei der Wohnungseigentümergemeinschaft erwirbt der [X.] die Mitgliedschaft in einer [X.] [X.], sondern aufgrund seiner auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrags gerichteten Willenserklärung. Der [X.], der es danach selbst in der Hand hat, ob und mit welchen anderen Gesellschaftern er sich zu einer [X.] zusammenschließen will oder nicht, ist daher nicht in gleichem Maße wie ein Wohnungseigentümer schutzbedürftig, der nach § 13 [X.] [X.] ist und durch den Erwerb einer Eigentumswohnung notwendigerweise Mitglied im rechtsfähigen [X.]gemeinschaft wird (vgl. grundlegend [X.], Beschluss vom 2. Juni 2005 - [X.], [X.]Z 163, 154).

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

Ohne Erfolg bleibt der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin, die in Ziffer 5. des [X.] vereinbarte Haftungsbeschränkung sei - unabhängig von ihrer Kontrollfähigkeit nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] - auch als Individualvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 276 Abs. 3 [X.] unwirksam. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie die Vertragsklausel in Ziffer 5. des Vertrags als Individualvereinbarung auszulegen wäre. Der [X.] kann diese Auslegung mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst vornehmen.

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass im Hinblick auf die von den [X.] zu 4 - 7 vorgelegte Versicherungsbestätigung vom 19. September 2002 die Voraussetzungen für die vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht vorlägen. In der Revisionsinstanz ist mangels anders lautender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der [X.] zu 4 - 7 vielmehr davon auszugehen, dass die weiteren Voraussetzungen für das Eingreifen der Haftungsbeschränkung gegeben sind.

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Das Urteil ist im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.

[X.]      

        

Kartzke      

        

Graßnack

        

Sacher      

        

Borris      

        

Meta

VII ZR 269/15

30.03.2017

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 30. Oktober 2015, Az: I-19 U 53/13

§ 13 BGB vom 02.01.2002, § 14 BGB, § 309 Nr 7 Buchst b BGB, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2017, Az. VII ZR 269/15 (REWIS RS 2017, 13113)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 2752 WM2017,868 REWIS RS 2017, 13113

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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