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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.], die dahin auszulegen ist, der Kläger verfolge ausschließlich Ansprüche betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des im Berufungsantrag zu 3 bezeichneten Fahrzeugs weiter, wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 4. März 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der [X.] zu 3, zu 4, erster und sechster Unterpunkt, und zu 5 zum Nachteil des [X.] erkannt hat.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil mangels einer den Angriff tragenden Begründung entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 18 mwN). Auf die vom Kläger in seinem Berufungsantrag zu 4, zweiter bis fünfter Unterpunkt, angeführten weiteren technischen Einrichtungen, die nach der Formulierung des [X.] zu 4 das Feststellungsbegehren des [X.] jeweils selbständig tragen sollen, geht die Nichtzulassungsbeschwerde in einer Auseinandersetzung mit dem vorbezeichneten Urteil nicht ein.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
[X.] |
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Krüger |
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Götz |
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Rensen |
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Wille |
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Meta
08.08.2023
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Koblenz, 4. März 2022, Az: 8 U 1492/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. VIa ZR 459/22 (REWIS RS 2023, 5762)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5762
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIa ZR 717/22 (Bundesgerichtshof)
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VIa ZR 238/22 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 530/22 (Bundesgerichtshof)
III ZR 124/20 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei Streit über die Sperrung eines Nutzerkontos im sozialen Netzwerk
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