Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. VIa ZR 459/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5762

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Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.], die dahin auszulegen ist, der Kläger verfolge ausschließlich Ansprüche betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des im Berufungsantrag zu 3 bezeichneten Fahrzeugs weiter, wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 4. März 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der [X.] zu 3, zu 4, erster und sechster Unterpunkt, und zu 5 zum Nachteil des [X.] erkannt hat.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil mangels einer den Angriff tragenden Begründung entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 18 mwN). Auf die vom Kläger in seinem Berufungsantrag zu 4, zweiter bis fünfter Unterpunkt, angeführten weiteren technischen Einrichtungen, die nach der Formulierung des [X.] zu 4 das Feststellungsbegehren des [X.] jeweils selbständig tragen sollen, geht die Nichtzulassungsbeschwerde in einer Auseinandersetzung mit dem vorbezeichneten Urteil nicht ein.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]     

  

Krüger     

  

Götz

  

Rensen     

  

Wille     

  

Meta

VIa ZR 459/22

08.08.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 4. März 2022, Az: 8 U 1492/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. VIa ZR 459/22 (REWIS RS 2023, 5762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5762

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