Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2011, Az. VII ZB 30/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1098

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 30/11

vom

24. November 2011

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
November
2011
durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], den [X.] Dr.
Kuffer,
die [X.]in [X.], den [X.] [X.] und den [X.] Prof.
Leupertz
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss
der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 30.
März
2011 (5
T
696/10) sowie der
Bescheid des Notars J.

F.

vom 11.
November
2010 aufgehoben.
Der Notar wird angewiesen, die Umschreibung der Vollstre-ckungsklausel aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 24.
November
1992 (UR-Nr.

/1992 Notar
U.

L.

) wegen Teilbeträgen in Höhe von 4.000

auf die Antragstellerin nicht mit der Begründung zu verweigern, die [X.] habe ihre Beteiligung an der ursprünglichen Siche-rungszweckvereinbarung bzw. den Abschluss eines neuen [X.] mit den [X.] nicht in der Form der §§
726, 727 ZPO nachgewiesen.
Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erho-ben. Eine
Erstattung der zur Durchführung der Rechtsmittelverfah-ren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin findet nicht statt.

-
3
-
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin
die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde
vom 24.
November
1992, mit der für die [X.] eine Grundschuld bestellt worden war. Nach den [X.] trat die [X.] die Grundschuld an die [X.] und diese sie weiter an die Antragstellerin ab.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 30.
August
2010 bei dem Notar die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf
sich als neue Gläubige-rin hinsichtlich Teilbeträgen von 4.000

beantragt
und dazu eine Ablösevollmacht und Sicherungszweckerklärung in Kopie vorgelegt.
Der Notar hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Um-schreibung der Vollstreckungsklausel. Sie behauptet, die Antragsgegner seien nunmehr Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks.

II.
Die gemäß §
54 Abs.
2 Satz
1 BeurkG,
§
70 Abs.
1, Abs.
2 Satz
2 FamFG
statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des die [X.] ablehnenden Be-scheids des Notars.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Notar habe die Umschreibung der Vollstreckungsklausel zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin habe die 1
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4
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4
-
Rechtsnachfolge nicht hinreichend in der Form des §
727 ZPO nachgewiesen. Die hier vorliegende formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangs-vollstreckung sei nach der Entscheidung des XI.
Zivilsenats des Bundesge-richtshofs vom 30.
März
2010 (XI
ZR
200/09, [X.], 133) dahin auszule-gen, dass sich die Unterwerfung
nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstrecke. Voraussetzung für
die Titelum-schreibung sei, wenn nicht schon der Eintritt der Antragstellerin in den [X.], zumindest der Abschluss eines Sicherungsver-trages mit den [X.] und dessen Nachweis in der Form des §
727 ZPO. Einen solchen Nachweis habe die Antragstellerin nicht erbracht, so dass jedenfalls daran die Erteilung der Vollstreckungsklausel scheitere.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Entgegen der Ansicht des [X.] setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages mit den [X.] voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden ([X.], Beschluss vom 29.
Juni
2011 -
VII
ZB
89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentli-chung in [X.]Z vorgesehen), dass im [X.]sverfahren gemäß §
727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten [X.] nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29.
Juni
2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese -
wie hier
-
im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht.
6
7
-
5
-
b) Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache in Form
der Anwei-sung des Notars zur [X.] gehindert, weil anhand der Aktenlage ein formgerechter Nachweis der Rechtsnachfolge gemäß §
727 Abs.
1 ZPO durch die Antragstellerin nicht festgestellt werden kann. Ein Grundbuchauszug liegt nicht vor. Die in dem Antrag vom 30.
August
2010 aufgeführten Unterlagen im Übrigen liegen lediglich in einfacher Kopie vor.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
131 Abs.
3, Abs.
7 [X.], §
81 Abs.
1 Satz
1 FamFG. Da nach derzeitigem Stand offen ist, ob die Antragstelle-rin mit ihrem Begehren durchdringt, kommt eine Erstattung ihrer zur [X.] der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen nicht in Betracht.

[X.]

Kuffer

[X.]

[X.]

Leupertz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.03.2011 -
5 [X.]/10 -

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Meta

VII ZB 30/11

24.11.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2011, Az. VII ZB 30/11 (REWIS RS 2011, 1098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1098

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