Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2011, Az. VII ZB 29/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1132

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 29/11

vom

24. November 2011

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2011
durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], den [X.] Dr.
Kuffer, die [X.]in [X.], den [X.] [X.] und den [X.] Prof.
Leupertz
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss
der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 30.
März
2011
(5
T
697/10)
und der Bescheid des Notars Dr.
C.

H.

vom 18.
November
2010 aufgehoben.
Der Notar wird angewiesen, die Umschreibung der Vollstre-ckungsklausel aus der Grundschuldbestellung vom 26.
April
1982 ([X.]. 762/1982 Notar W.

Z.

) wegen eines
Betrags von 480.000
DM (245.420,10

) auf die Antragstellerin nicht mit der Begründung zu verweigern, die Antragstellerin habe ihre Be-teiligung an der mit der ursprünglichen Grundschuldgläubigerin getroffenen Sicherungszweckvereinbarung bzw. den Abschluss eines neuen Sicherungsvertrags mit den [X.] nicht in der Form der §§
726, 727 ZPO nachgewiesen.
Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erho-ben. Eine Erstattung der zur Durchführung der Rechtsmittelverfah-ren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin findet nicht statt.

-
3
-
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde
vom 26.
April
1982, mit der für die [X.] eine Grundschuld bestellt wurde. Sie hat mit Schreiben vom 8.
September
2010 bei dem Notar die Umschreibung der Vollstreckungsklausel
auf sich als neue Gläubigerin beantragt
und dazu eine Sicherungszweckerklä-rung für Grundschulden vorgelegt. Der Notar hat den Antrag abgelehnt. Die da-gegen gerichtete Beschwerde hatte
keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung und die Umschreibung der Vollstreckungsklausel.
Sie be-hauptet, die Antragsgegner seien nunmehr Eigentümer des mit der Grund-schuld
belasteten Grundstücks.

II.
Die gemäß §
54 Abs.
2 Satz
1 BeurkG, §
70 Abs.
1, Abs.
2 Satz
2 FamFG
statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des die [X.] ablehnenden Be-scheids des Notars.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Notar habe die Umschreibung der Vollstreckungsklausel zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin habe die Rechtsnachfolge nicht hinreichend in der Form des §
727 ZPO nachgewiesen. Die hier vorliegende formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangs-vollstreckung sei nach der Entscheidung des XI.
Zivilsenats des Bundesge-richtshofs
vom 30.
März
2010 (XI
ZR
200/09, [X.], 133) dahin auszule-1
2
3
-
4
-
gen, dass sich die Unterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstrecke. Voraussetzung für die Titelum-schreibung sei, wenn nicht schon der Eintritt der Antragstellerin in den [X.], zumindest der Abschluss eines Sicherungsver-trags mit den [X.] und dessen Nachweis in der Form des §
727 ZPO. Einen solchen Nachweis habe die Antragstellerin nicht erbracht, so dass jedenfalls daran die Erteilung der Vollstreckungsklausel scheitere.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Entgegen der Ansicht des [X.] setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrags mit den [X.] voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden ([X.], [X.] vom 29.
Juni
2011 -
VII
ZB
89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentli-chung in [X.]Z vorgesehen), dass im [X.]sverfahren gemäß §
727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten [X.] nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29.
Juni
2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht ange-legt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Anhaltspunkte dafür, dass im Wortlaut der Grundschuldbestellungsurkunde vom 26.
April
1982 eine solche Vollstreckungsbedingung enthalten ist, sind nicht ersichtlich.
b) Der Senat
ist an einer
Entscheidung in der Sache in Form der Anwei-sung des Notars zur [X.] gehindert, weil anhand der Aktenlage ein 4
5
6
-
5
-
formgerechter Nachweis der Rechtsnachfolge gemäß §
727 Abs.
1 ZPO durch die Antragstellerin nicht festgestellt werden kann. Ein Grundbuchauszug liegt nicht vor. Die
in dem Antrag vom 8.
September
2010 aufgeführten Unterlagen im Übrigen liegen lediglich in einfacher Kopie vor.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
131 Abs.
3, Abs.
7 [X.], §
81 Abs.
1 Satz
1 FamFG. Da nach derzeitigem Stand offen ist, ob die Antragstelle-rin mit ihrem Begehren durchdringt, kommt eine Erstattung ihrer zur [X.] der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen nicht in Betracht.

[X.]

Kuffer

[X.]

[X.]

Leupertz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom
30.03.2011 -
5 [X.]/10 -

7

Meta

VII ZB 29/11

24.11.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2011, Az. VII ZB 29/11 (REWIS RS 2011, 1132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1132

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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