Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. III ZR 36/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3202

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 36/15
vom

28. Oktober 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2015 durch [X.]
[X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die
Richterin Dr.
Liebert

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 29. Januar 2015 -
I-6 [X.]/14
-
wird als unzuläs-sig verworfen.

Die Beklagte hat
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragene Kläger verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen, es zu unterlassen, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, nach der für die Zusendung einer Papierrechnung an seine Kunden jeweils 1,50 Euro zu bezahlen sind. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt. Die 1
-

3

-

Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.

Sie hält die Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig. Ihre Beschwer betrage mindestens 25.000 Euro. Mit der beabsichtigten Revision möchte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.

II.

Die Nichtzulassungbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die gemäß §
26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Die Beschwer der Beklagten beträgt lediglich 2.500 Euro.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts-
und anderen Verstößen ([X.]) re-gelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrneh-mung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsver-kehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der [X.] hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (z.B. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2011 -
III
ZR 229/10, juris Rn. 1 und vom 28. September 2006 -
III
ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn.
2; [X.], Beschlüsse vom 5. Febru-ar 2015 -
I
ZR 106/14, juris Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 -
VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; vom 6. März 2013 -
IV ZR 211/11, juris Rn.
3; vom 26. September 2012
2
3
4
-

4

-

-
IV
ZR 203/11, juris Rn. 20 und vom 26. September 2012 -
IV
ZR 208/11, [X.], 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines [X.], sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Un-terlassungsprozess unterliegenden Verwenders (Senatsbeschluss vom 8. Sep-tember 2011 aaO Rn. 2; [X.], Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jeweils mwN).

Diesen Wert setzt der [X.] in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 Euro je angegriffener [X.] an (z.B. Senatsbeschlüsse vom 8.
September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; [X.], Beschlüsse vom 6. März 2013 aaO Rn. 3; vom 26. September 2012 -
IV
ZR 203/11, juris Rn. 21 und vom 26. September 2012 -
IV
ZR 208/11, [X.], 875 Rn. 21). Dieser Ansatz ist auch in dem vorliegenden Fall zutreffend. [X.] dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzuset-zen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der her-ausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen [X.] im Einzelfall ausnahmsweise durch die Ansetzung eines höheren Werts Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwor-tung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird ([X.], Beschlüsse vom 5. Februar 2015 aaO Rn.
6; vom 9. Dezember 2014 aaO Rn. 6 und vom 10. Dezember 2013 -
XI
ZR 405/12, BeckRS 2013, 22513 Rn.
6 f). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich.

5
-

5

-

Soweit die Beklagte geltend macht, eine höhere Beschwer liege deshalb vor, weil die Klausel nicht nur für die Beklagte, sondern auch für andere Tele-kommunikationsdienstleister von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sei, trifft dies nicht zu. Die wesentliche streitentscheidende Frage, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleisters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt anfällt, unwirksam ist, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das [X.] vertreibt, ist bereits durch die Entscheidung des Senats vom [X.] ([X.], NJW 2015, 328 Rn. 36 ff) grundsätzlich -
zum Nachteil der Telekommunikationsunternehmen
-
entschieden und hat damit keine Be-deutung für den allgemeinen Rechtsverkehr mehr. Die von der Beschwerde zur Begründung einer höheren Beschwer weiter aufgeworfene Frage, ob ein Unter-lassungsantrag in einem Verfahren nach dem [X.] zu weitgehend ist, wenn er die gesamte Klausel über das Entgelt für Papierrech-nungen umfasst, obwohl diese Bestimmung auch für über das [X.] ge-schlossene Verträge gilt, erfüllt ebenfalls nicht die vorgenannten Voraussetzun-gen, unter denen die Annahme einer höheren Beschwer als 2.500 Euro in [X.] kommt. Diese Frage ist eindeutig zu beantworten, ohne dass hierzu eine Kontroverse ersichtlich wäre: Da die Klausel nicht zwischen den über das [X.] und den im Ladengeschäft geschlossenen Verträgen differenziert, ist sie insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in [X.]. Zutreffend beziehen sich der Unterlassungsantrag und der Unterlas-sungsausspruch demnach auf die gesamte Klausel. Auch in dem Urteil des Se-nats vom 9. Oktober 2014 ([X.], NJW 2015, 328) wurde die entspre-chende Klausel insgesamt für unwirksam gehalten und ein umfassendes Verbot nicht beanstandet.

6
-

6

-

Entgegen der Auffassung der Beschwerde begründen auch etwaige Kos-ten der Beklagten für den Austausch sämtlicher betroffener Vertragsdokumente in Höhe von mehr als 25.000 Euro keine höhere Beschwer. Insoweit handelt es sich um wirtschaftliche Belange allein der Beklagten, die nach den oben ge-nannten Grundsätzen bei der Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem [X.] keine maßgebliche Berücksichtigung finden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2014 -
12 O 223/12 -

O[X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
I-6 [X.]/14 -

7
8

Meta

III ZR 36/15

28.10.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. III ZR 36/15 (REWIS RS 2015, 3202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3202

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 64/15 (Bundesgerichtshof)


III ZR 36/15 (Bundesgerichtshof)

Verfahren nach dem UKlaG: Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders


III ZR 390/16 (Bundesgerichtshof)


III ZR 296/16 (Bundesgerichtshof)

Wert der Beschwer in Verfahren auf Unterlassung des Gebrauchs bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Abstrakte Kontrolle der …


III ZR 389/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 36/15

VIII ZR 160/14

III ZR 32/14

6 U 82/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.