Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2000, Az. X ZR 42/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 772

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 42/99Verkündet am:24. Oktober [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. Oktober 2000 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Mühlens und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das am 22. Januar 1999 verkün-dete Urteil des 22. Zivilsenats des [X.], soweit die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlungvon mehr als 6.229,34 DM nebst Zinsen verurteilt worden i[X.]Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung [X.], auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin bestellte bei der [X.]n eine [X.] mit [X.]ockstrehler unter Bezugnahme auf ein schriftliches Angebot [X.]. Die [X.] bestätigte diese Bestellung mit schriftlicher Auftrags-bestätigung.Die Maschine wurde geliefert. Die Klägerin machte in der [X.] geltend. Sie legte ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachtenvor, wonach die Beseitigung von Mängeln der Maschine einen Aufwand von785.310,-- DM erfordere. Ihre Klage, mit der sie die Zahlung dieses [X.] die Feststellung verlangt hat, daß die [X.] auch weiteren noch nichtbezifferbaren Aufwand zur Beseitigung von Mängeln zu tragen habe, hat [X.] abgewiesen, weil die Forderung der Klägerin verjährt sei. [X.] das landgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden.Die [X.] macht widerklagend ihren der Höhe nach unstreitigen [X.] auf Zahlung des restlichen [X.] geltend. Hiergegen hat die Klä-gerin mit einem Teil ihrer Klageforderung aufgerechnet.Das [X.] hat der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben.Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zwar leide das erstin-stanzliche Urteil an einem Verfahrensfehler, weil die von ihm angenommeneVerjährung der Gewährleistungsansprüche die Aufrechnung mit der [X.] nicht ausgeschlossen habe. Das angefochtene Urteil beruhe [X.] nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Aufrechnung gegen den [X.] der [X.]n scheitere nämlich daran, daß gemäß II[X.] 3der "Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugmaschinen für Inlandsge-schäfte" (im folgenden [X.]) die Aufrechnung mit streitigen Ge-genansprüchen gegen den Werklohnanspruch der [X.]n nicht statthaft sei.Mit der Revision erstrebt die Klägerin die vollständige Abweisung [X.]. Die [X.] ist dem entgegengetreten. Der [X.]at hat die [X.] angenommen, soweit die Klägerin zur Zahlung von mehr als 6.229,34 DM(für Nachschulung und [X.]) nebst Zinsen verurteilt wordenist, im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.Entscheidungsgründe:Die Revision hat in dem Umfang, in dem sie angenommen worden ist,Erfolg. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] Vertragsbestandteil geworden. Das Angebot der [X.]n habe aus-drücklich den Hinweis enthalten "nach [X.], [X.]. 502". Die Kläge-rin habe sich in ihrer Bestellung auf dieses Angebot der [X.]n bezogen.Zwar seien auch in der Bestellung der Klägerin Geschäftsbedingungen [X.]. Die Frage der Aufrechnung werde in diesen Geschäftsbedingungen abernicht behandelt. Allerdings sei unter dem Stichwort "anderslautende [X.]" folgender Text [X.] -"Anderslautende Bedingungen - soweit sie nicht in dieser gesam-ten Bestellung festgelegt sind - gelten [X.] [X.] habe aber mit ihrer Auftragsbestätigung sich wiederum aufdie [X.] bezogen. Es sei zweifelhaft, könne aber unentschiedenbleiben, ob die [X.] Vertragsbestandteil geworden seien, [X.] zuletzt von der [X.]n in Bezug genommen worden seien und die Kläge-rin dem nicht widersprochen habe, oder ob sie nur insoweit Geltung hätten, [X.] zu den Bedingungen der Klägerin nicht in Widerspruch stünden. Da dieFrage des [X.] nicht Gegenstand des [X.] Klägerin sei, bestehe kein Widerspruch zu den [X.]. [X.] sich deshalb nicht um "anderslautende Bedingungen" im Sinne derwiedergegebenen Abwehrklausel in der Bestellung der Klägerin.2. Dies rügt die Revision. Das Berufungsgericht habe die Erklärungender Parteien insoweit unvollständig und damit [X.] gewürdigt.Die Abwehrklausel der Klägerin in ihrer Bestellung bringe unmißverständlichden Widerspruch der Klägerin gegen die [X.] zum Ausdruck. Eskomme entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, obdas Regelwerk der Klägerin in einzelnen Punkten in Widerspruch zu den [X.] stünde, Vertragsbestandteil seien allenfalls die übereinstimmen-den Regelungen geworden.3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicherÜberprüfung nicht stand. Die [X.], die das [X.]- 6 -vorsah, ist nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertra-ges geworden.a) Mit Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,daß die Klägerin gemäß §§ 639 Abs. 1, 478 Abs. 1 Satz 1, 479 Satz 1 BGB mitihren Ansprüchen aufrechnen konnte, weil die Klägerin die Mängel, auf die sieihre Klageforderung gestützt hat, in unverjährter Zeit gerügt hatte.Die vom [X.] festgestellte Verjährung der [X.] Klägerin schloß weder die Einbehaltung des noch offenen restlichen Wer-klohns (§§ 639 Abs. 1, 478 Abs. 1 Satz 1, 479 BGB) noch die Aufrechnung miteinem Vorschußanspruch auf die Mängelbeseitigungskosten nach § 633 Abs. 3BGB oder einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB aus.b) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, daßdie zur Aufrechnung gestellte Forderung der Klägerin hinreichend bestimmt i[X.]Es hat jedoch die Aufrechnung deshalb nicht durchgreifen lassen, weil [X.] die [X.] ausgeschlossen seien.c) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist daher ausschlaggebend,ob das [X.] gemäß [X.] Gegenstand der ver-traglichen Vereinbarungen der Parteien geworden i[X.] Ist es [X.] geworden, so steht § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] der Wirksamkeit nicht entgegen,denn das [X.] bezog sich nur auf streitige Forderungen, dievon der [X.]n zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind nach [X.] des Berufungsgerichts nach Grund und Höhe [X.] 7 -Die Bezugnahme auf die [X.] war sowohl in dem [X.] der [X.]n als auch in ihrer Auftragsbestätigung enthalten. Aus der Be-stellung der Klägerin ergab sich jedoch ihr Widerspruch gegen die [X.] insgesamt.Das Berufungsgericht hat die Bestellung der [X.]n nicht als einenvorweggenommenen Widerspruch angesehen, weil das Regelwerk der Kläge-rin zur Frage des [X.]s des Auftraggebers gegen den [X.] keine widersprechende Regelung enthalte.Es handele sich damit auch nicht um "anderslautende Bedingungen", die auf-grund des ausdrücklichen Hinweises der Klägerin in ihrer Bestellung nicht [X.] gelten sollen.Die Vertragsauslegung gehört zwar grundsätzlich mit in den Bereich [X.]. Sie ist aber nicht ausschließlich dem Tatrichter vorbe-halten. Sie kann in der Revisionsinstanz [X.] eingeschränkt [X.] unter anderem [X.] überprüft werden, ob etwa wesentliches Auslegungsmaterial außer achtgelassen wurde ([X.].Urt. v. 25.02.1992, [X.], NJW 1992, 1967 [X.] [X.] erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle-gung als rechtsfehlerhaft, denn sie erfaßt nicht den gesamten Inhalt der Erklä-rung der Klägerin. Diese erschöpft sich nämlich nicht darin, daß "[X.]", mithin solche, die den von der Klägerin aufgestellten Bedin-gungen ausdrücklich widersprachen, nicht gelten sollten. Sie lautet vielmehrvollständig, "anderslautende Bedingungen - soweit sie nicht in dieser gesamtenBestellung festgelegt sind - gelten nicht". Daraus folgt aber, daß die Klägerin- 8 -im Sinne einer allgemeinen Abwehrklausel nur die eigenen Bedingungen, nichtaber andere, die nicht in ihrem Regelwerk festgelegt waren, also auch nichtsolche, die überhaupt nicht ausdrücklich erwähnt waren, gelten lassen wollte.Die Klägerin hat damit auch für die [X.] unmißverständlich zum Ausdruckgebracht, daß ihre Bedingungen für sämtliche Bestellungen gelten sollten undfür die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten kein Raum sei;daraus ergibt sich der Wille der Klägerin, die Verkaufsbedingungen ihrer Liefe-ranten auszuschließen ([X.], Urt. v. 19.06.1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991,2633, 2634/2635). Durch eine allgemein gehaltene Abwehrklausel sollengrundsätzlich nicht nur widersprechende, sondern auch zusätzliche ergänzen-de Klauseln ausgeschlossen werden ([X.], Urt. v. 20.03.1985 - VIII ZR 327/83,NJW 1985, 1838, 1840; vgl. auch Wolf/Horn/Lindacher, [X.], 4. Aufl., § 2Rdn. 80).Die Bestellung der Klägerin enthielt insoweit ein modifiziertes Angebotan die [X.], das diese allerdings durch ihre Auftragsbestätigung nicht an-genommen, sondern durch die Wiederholung ihres früheren Angebots [X.] modifizieren wollte. Allein in der widerspruchslosen Hinnahme der [X.] Auftragsbestätigung liegt grundsätzlich keine stillschweigende Annah-meerklärung ([X.]Z 61, 282, 287 f.; [X.], Urt. v. 22.03.1995 - [X.] 1995, 1671 unter Hinweis auf die [X.] Rspr. d. [X.]). [X.] wird inder letztgenannten Entscheidung die Frage, ob ausnahmsweise etwas andereszu gelten hat, wenn die Auftragsbestätigung nicht nur der Vertragsannahme,sondern auch zu Beweiszwecken der Niederlegung von Vertragsmodalitätendient, über die bereits für den Fall des Zustandekommens des [X.] erzielt worden i[X.] Ein solcher Fall liegt, wie in dem dort entschiedenen,so auch hier nicht vor. Wie in derselben Entscheidung weiter ausgeführt [X.] -kann unter Umständen auch in der widerspruchslosen Entgegennahme dervertragsgemäßen Leistung eine Annahme des geänderten Angebots der Ge-genseite gesehen werden. Eine solche Annahme verbietet sich jedoch im vor-liegenden Fall in bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] sowohl wegen der großen zeitlichen Distanz der Abnahme zur [X.] der [X.]n (knapp 2 Jahre), als auch wegen der Eindeutigkeitder oben erörterten Abwehrklausel der Klägerin.I[X.] Da somit die Auffassung des Berufungsgerichts, das [X.] sei nicht Vertragsbestandteil geworden, nicht von seinen tatsächlichenFeststellungen getragen wird, kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe diezur Aufrechnung gestellte Forderung, die nach Grund und Höhe streitig ist, be-steht. Die Sache ist deswegen nicht zur Entscheidung reif.Das Berufungsgericht mag bei der erneuten Verhandlung auch dem inder Revisionsinstanz in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erhobe-nen Einwand nachgehen, der Vertrag sei nicht erst durch den vom Berufungs-gericht herangezogenen Schriftwechsel der Parteien, sondern schon früherzustande gekommen.- 10 -Bei der erneuten Verhandlung werden die Parteien und das Berufungs-gericht auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob die aus Einzelpositionen zu-sammengesetzte Aufrechnungsforderung ausreichend individualisiert ist und inwelcher Reihenfolge mit den Einzelpositionen gegen die Klageforderung aufge-rechnet worden i[X.][X.]Melullis[X.]MühlensMeier-Beck

Meta

X ZR 42/99

24.10.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2000, Az. X ZR 42/99 (REWIS RS 2000, 772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 772

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