Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. VII ZR 105/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5591

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[[X.]]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [[X.]]/06 Verkündet am: 25. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [[X.]]: nein [[X.]]R_: nein

ZPO § 1029 [[X.]], nach der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und über seine Wirksamkeit das für den Sitz des Vertragspart[X.] zuständige Gericht ist, ist nicht dahin auszule-gen, dass ausschließlich das st[X.]tliche Gericht zuständig ist und die Vereinbarung eines Schiedsgerichts in nachrangig geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anderen Vertragspart[X.] ausgeschlossen ist. [[X.]], Urteil vom 25. Januar 2007 - [[X.]]/06 - [[X.]] LG Potsdam - 2 - Der [[X.]]. Zivilsenat des [[X.]] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2007 durch [[X.]], [[X.]], Prof. Dr. [[X.]] und [[X.]] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [[X.]] vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt mit der Klage Vergütung von Leistungen, die die Beklagte anlässlich der Verbreiterung und Instandsetzung einer Strombrücke in Auftrag gab. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil die Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart hätten. 1 Die Parteien, die Klägerin vertreten durch ihren Fachbauleiter [[X.]], unter-zeichneten am 28. März 2000 ein [[X.]]. Dieses enthält u.a. folgende Regelungen: 2 - 3 - —20. Vertragsbestandteile Bei Auftragserteilung sind Vertragsbestandteile in nachfolgender Reihenfolge, wobei jeweils das Vorhergehende Vorrang gegenüber dem [[X.]] hat: a) das [[X.]]) dieses [[X.]] mit Anlagen c) die Geschäftsbedingungen [[X.]] – h) die [[X.]] der Bauunternehmung [[X.]]S.. 21. Gerichtsstand: "S. S. –" Die dem [[X.]] beigefügten Allgemeinen [[X.]] für [[X.]] regeln unter Nr. 9: "Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der [[X.]], [[X.]]-W

in [[X.]]in der jeweils gültigen [[X.]] entschieden. Gerichtsstand ist der Sitz der Firma des [[X.]]." Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 31. März 2000 den Auftrag und wies darauf hin, dass sie verpflichtet sei, bei allen Verträgen die [[X.]] der Mitgliedsfirmen des Konditionenkartells "Fahrübergän-ge und Lager für Brückenbau ([[X.]])" zugrunde zu legen. Sie bat um Rückgabe 3 - 4 - einer unterschriebenen Zweitschrift, mit der die Beklagte der Gültigkeit dieser Bedingungen zustimme. Solange die unterschriebene Zweitschrift nicht vorlie-ge, könne mit der Auftragsbearbeitung nicht begonnen werden. 4 Die Beklagte hat dieses Schreiben gegengezeichnet. 5 Die Geschäftsbedingungen der Mitgliedsfirmen des Konditionenkartells "Fahrübergänge und Lager für Brückenbau ([[X.]])" (künftig: [[X.]]-Bedingungen) enthalten folgende Regelung: " [[X.]] Anwendbarkeit –Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. [X.] Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über seine Wirksamkeit ist das für den Sitz des Lieferers zuständige [[X.]]." Das [[X.]] hat die Klage im Hinblick auf die Schiedsvereinbarung in den Vertragsbedingungen für Nachunternehmer als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt die Klägerin ihren [[X.]] weiter. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 7 - 5 - Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). 8 [[X.]] 9 Das Berufungsgericht lässt offen, ob ein Vertrag zwischen den Parteien am 28. März 2000 oder mit der Unterzeichnung des Schreibens vom 31. März 2000 durch die Beklagte zustande gekommen sei. In beiden Fällen beanspru-che die Schiedsvereinbarung in den [[X.]] Geltung. Diese Bedingungen seien nachrangig nach den [[X.]]-Bedingungen in den Vertrag einbezogen worden. Aus der "[[X.]]" vom 31. März 2000 könne nicht entnommen werden, dass sie, ebenso wie die sonstigen im [[X.]] enthaltenen Vereinbarungen, nicht gelten sollten. Dafür spreche bereits der Wortlaut des Schreibens. Aus ihm er-gebe sich auch, dass es der Klägerin in erster Linie darum gegangen sei, ein von der Beklagten unterzeichnetes Dokument zu erhalten, in dem diese aus-drücklich der Geltung der [[X.]]-Bedingungen zustimme. Hätte die Klägerin die "Auftragsbestätigung" dahingehend verstanden wissen wollen, dass außer den ausdrücklich aufgeführten Bestimmungen keinerlei weitere Regelungen aus dem in Bezug genommenen [[X.]] vom 28. März 2000 hätten Vertragsinhalt werden sollen, hätte sie dies hinreichend deutlich machen müs-sen. Die Schiedsvereinbarung in den [[X.]] sei nicht wegen des Vorrangs der [[X.]]-Bedingungen oder wegen der darin enthaltenen Abwehrklausel unwirksam. Die [[X.]]-Bedingungen schlössen die Vereinbarung eines Schiedsgerichts nicht aus. Die formularmäßig getroffene Bestimmung eines Gerichts enthalte keine Zuweisung der [[X.]] - 6 - ten an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Gericht im Sinne der Regelung sei nicht lediglich das Zivilgericht, sondern auch ein Schiedsgericht. Zudem liege der Schwerpunkt der Ziffer [X.] der [[X.]]-Bedingungen auf der örtlichen Bestimmung des Gerichts. Die Regelung solle in erster Linie sicherstellen, dass die [[X.]] an einem Gericht in der Nähe des [[X.]] des Verwenders ausgetragen werden. Auch die Vereinbarung des Gerichtsstandes S.

S. stehe der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Über die Bestimmung des örtlichen Gerichtsstandes hinaus sei keine weitere Regelung getroffen [[X.]]. 11 Die Schiedsvereinbarung sei wirksam. Dem Schriftformerfordernis sei Genüge getan. Die Behauptung, der Fachbauleiter [[X.]] sei nicht bevollmächtigt gewesen, eine Schiedsvereinbarung zu treffen, sei unerheblich. [[X.]] müsse je-denfalls als bevollmächtigt gelten. Dieser sei bereits bei Abgabe des Leistungs-angebots als Vertreter aufgetreten und von der Klägerin auch zu den Vertrags-verhandlungen entsandt worden. 12 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-sen, inwieweit die [[X.]] "Gerichtsstand ist das für (–) zuständige Gericht" den Ausschluss einer - ebenfalls formularmäßig, aber vom [[X.]] eingeführten - Schiedsvereinbarung bewirkt. 13 - 7 - I[[X.]] 14 Das Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 15 Die Parteien haben eine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen, wonach sie sich für die der Klage zugrunde liegende Streitigkeit der Entschei-dung durch ein Schiedsgericht unterworfen und den Rechtsweg zu den st[X.]tli-chen Gerichten ausgeschlossen haben, § 1029 ZPO. Die Klage ist deshalb auf die vor Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgte [[X.]] der Beklagten als unzulässig abzuweisen, § 1032 ZPO. 1. Die Revision ist der Auffassung, der Vertrag sei zustande gekommen, nachdem die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 31. März 2000 unter-schrieben habe. Sie meint, in diesem Fall sei die Schiedsvereinbarung in den Vertragsbedingungen für Nachunternehmer nicht Vertragsinhalt. Das trifft nicht zu. 16 a) Unbegründet ist die [[X.]], das Berufungsgericht habe verkannt, dass die [[X.]]-Bedingungen nach dem Inhalt des Schreibens vom 31. März 2000 vor-rangig vor den [[X.]] und anderen Bedingungen des Vertrages gelten sollten. Das Berufungsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass die [[X.]]-Bedingungen vorrangig vor den [[X.]] für Nachunternehmer vereinbart sind. Die [[X.]] "21. Gerichtsstand S.

S. " wertet das Berufungsgericht als Individualvereinbarung. Diese gilt vorrangig vor den [[X.]] der Parteien, § 4 [[X.]]. Davon geht im Übrigen auch die Klägerin aus. 17 b) Ziff. [[X.]] und [X.] der [[X.]]-Bedingungen schließen eine formularmäßige Schiedsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des [X.] - 8 - [X.] nicht aus. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend [X.]. 19 [X.]) Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, Ziff. [X.] regele auch den Fall, dass ein Schiedsgericht vereinbart ist. Die mit "[[X.]]sstand" überschriebene Ziff. [X.] der [[X.]]-Bedingungen regelt die örtliche Zuständigkeit eines st[X.]tlichen Gerichts (vgl. [[X.]], Beschluss vom 26. Juni 1986 - [X.], zitiert nach Juris). Das ergibt sich daraus, dass sich der Gerichtsstand nach dem "für den Sitz" des Lieferers zuständigen Gericht be-stimmt. Damit wird ersichtlich ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des [X.] abzuschließenden Vertrages auf die nur für st[X.]tliche Gerichte geltenden Zuständigkeitsregelungen der Zivilprozessordnung Bezug genommen. Danach ist das Gericht zuständig, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, § 12 ZPO. Allgemeine Gerichtsstände werden unter anderem nach dem Wohnsitz einer Person, § 13 ZPO, dem Verwaltungssitz, § 17 Abs. 2 ZPO, oder dem Sitz der Niederlassung, § 21 Abs. 1 ZPO, bestimmt. Die Gerichtsstands-bestimmung nach dem Sitz des Lieferers kann sich hingegen nicht auf den Fall beziehen, dass ein Schiedsgericht vereinbart ist. Dies würde voraussetzen, dass es allgemein für den Sitz des Lieferers zuständige [X.] gibt. Das ist nicht der Fall. Nicht ausgeschlossen ist es allerdings, eine Gerichts-standsvereinbarung bei der Bestimmung des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens zu berücksichtigen, vgl. § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO. [X.]) Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zu folgen, dass sich aus Ziff. [X.] der [[X.]]-Bedingungen keine ausschließliche funktionelle Zuständigkeit der st[X.]tlichen Gerichte ergibt. Der Regelung kann nicht entnommen werden, dass mit ihr die Vereinbarung eines Schiedsgerichts ausgeschlossen ist. Mit der Zulässigkeit einer Schiedsvereinbarung beschäftigt sich die Klausel weder aus-drücklich noch konkludent. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes bedeutet 20 - 9 - entgegen der Auffassung der Klägerin nicht denknotwendig, dass die st[X.]tli-chen Gerichte für alle Streitigkeiten zuständig sein müssen und damit [X.] ausgeschlossen sind. Die Vereinbarung ergibt vielmehr auch dann einen Sinn, wenn sie lediglich für den Fall gelten soll, dass die st[X.]tlichen Gerichte zuständig sind. So ist die Klausel zu verstehen (vgl. [[X.]], Beschluss vom 26. Juni 1986 - [X.], [X.]O). Ein möglicher Wille, Schiedsvereinba-rungen auszuschließen, hätte in der Klausel zum Ausdruck kommen müssen. Ein solcher Wille lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht daraus ableiten, dass [X.] nur ausnahmsweise vereinbart werden und die Zuständigkeit der st[X.]tlichen Gerichte den Regelfall bildet. Die Klausel schließt es nicht aus, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspart[X.] den Ausnahmefall zu vereinbaren und damit der Klausel weitgehend den An-wendungsbereich zu entziehen. Ein geringer Anwendungsbereich verbleibt im Übrigen gemäß § 1033 ZPO auch bei Vereinbarung eines Schiedsgerichts (vgl. [X.], BauR 2002, 1890, 1891). Anwendbar ist die [[X.]]sstandsklausel auch, wenn die Einrede der [X.] nicht erhoben wird. Etwaige Unklarheiten der [[X.]]-Bedingungen gingen ohnehin zu Lasten der Klägerin, § 5 [[X.]]. Denn sie ist Verwenderin dieser Geschäftsbedingungen. c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, mit der im Ver-handlungsprotokoll enthaltenen individuellen Abrede "Gerichtsstand: S. S. " hätten die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass ein Schiedsgericht aus-geschlossen ist. Die Auslegung dieser Individualabrede unterliegt lediglich einer beschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht, ob gegen Auslegungs-grundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder ge-setzliche Vorschriften nicht beachtet worden sind. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der Abrede nur die Rege-lung einer örtlichen Zuständigkeit gesehen hat, mit der die formularmäßige [[X.]] eines Schiedsgerichts nicht ausgeschlossen wird. Selbst wenn die 21 - 10 - Vereinbarung in der Erwartung geschlossen sein mag, dass st[X.]tliche Gerichte zuständig sind, regelt sie nicht die ausschließliche Zuständigkeit dieser Gerich-te. Sie schließt damit auch nicht aus, dass die Parteien in ihren Geschäftsbe-dingungen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren. 22 d) Die Schiedsvereinbarung ist [X.], § 1031 ZPO. Ob im [X.] auf die Unterschrift des Vertreters der Klägerin unter die Vertragsbedin-gungen für Nachunternehmer die Voraussetzungen des § 1031 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, kann dahinstehen. Es liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 1031 Abs. 3 ZPO vor. [X.]) Das gilt zunächst für den vom Berufungsgericht offen gelassenen Fall, dass der [X.] zustande gekommen ist und durch das [[X.]] dokumentiert wird. In dem von beiden Seiten unter-schriebenen [[X.]] wird auf die Schiedsvereinbarung Bezug genommen. Die Bezugnahme ist dergestalt, dass sie die in den Vertragsbedin-gungen für Nachunternehmer enthaltene Schiedsvereinbarung zum Bestandteil des Vertrages macht. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die [X.] in diesen Bedingungen ist nicht erforderlich (vgl. [[X.]], Beschluss vom 26. Juni 1986 - [X.], [X.]O; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 1031, [X.]). 23 [X.]) Ist der Vertrag erst zustande gekommen, nachdem die Beklagte die "Auftragsbestätigung" der Klägerin vom 31. März 2000 unterschrieben hat, so gilt nichts anderes. Denn die von beiden Vertragsparteien unterschriebene "[X.]" nimmt Bezug auf den "Auftrag" vom 28. März 2000. Bestand-teil dieses "Auftrags" sind die in Bezug genommenen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer. 24 - 11 - cc) Vergeblich macht die Revision geltend, der Fachbauleiter [[X.]] habe keine Vollmacht gehabt, eine Schiedsvereinbarung zu treffen. 25 26 Auf die insoweit vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel am Wahr-heitsgehalt dieser Behauptung und auf eine Anscheinsvollmacht kommt es nicht an. Die Klägerin hat jedenfalls mit der Auftragsbestätigung vom 31. März 2000 die Einbeziehung der Vertragsbedingungen für Nachunternehmer in den [X.] genehmigt. Die Auftragbestätigung ist nach ihrem eigenen Vortrag von ih-rem damaligen Prokuristen gegengezeichnet worden. [X.]) Sofern sich die Revision möglicherweise auch dagegen wenden will, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die Vertragsbedingungen für Nachunternehmer nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung überhaupt noch Vertragsgegenstand sind, könnte sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die diesbezügliche Auslegung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich über-prüfbare Rechtsfehler nicht erkennen lässt. 27 2. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungs-gerichts, die Schiedsvereinbarung sei auch dann in den Vertrag einbezogen worden, wenn der Vertrag bereits am 28. März 2000 geschlossen worden sein sollte. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vor-stehenden Ausführungen gelten entsprechend. Auch in diesem Fall sind die Vertragsbedingungen für Nachunternehmer nachrangig vereinbart und ist die Schiedsvereinbarung wirksam. 28 - 12 - II[[X.]] 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.]Haß Wiebel 30 [[X.]] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.07.2005 - 52 O 176/03 - [[X.]], Entscheidung vom 26.04.2006 - 4 U 161/05 -

Meta

VII ZR 105/06

25.01.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. VII ZR 105/06 (REWIS RS 2007, 5591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5591

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