Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. 4 StR 488/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3230

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[X.] [X.]/99vom8. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Heidelberg vom 22. April 1999 im gesamtenRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben.2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen Vergewalti-gung in vier Fällen, sexueller Nötigung und wegen mehrerer Straßenverkehrs-delikte unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen ihn wegenVergewaltigung und anderem eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] verhängt. Schließlich hat das [X.] gegen den Angeklagten eineSperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren ausgesprochenund Führungsaufsicht angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte dieVerletzung formellen und materiellen [X.] -Das Rechtsmittel ist, soweit es den Schuldspruch betrifft, im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhe-bung des gesamten [X.] Zwar gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, daß in den [X.] - ohne daß für diesen Widerspruch eine Erklärung ersichtlich ist [X.] ab-weichend von der verkündeten Urteilsformel (Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren) für die zweite Gesamtstrafe fleine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 [X.] 6 Monaten für tat- und [X.]fl erachtet wird. Insoweit gilt [X.] den Angeklagten günstigere verkündete Urteilsformel (vgl. [X.], [X.] vom 16. Juni 1998 [X.] 4 StR 171/98 - und vom 17. Dezember 1999 [X.] 1 [X.]/[X.] Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, dazu besorgen ist, daß das [X.] die Möglichkeit eines zu hohen Ge-samtstrafübels nicht hinreichend bedacht hat.[X.] wie hier die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilungzur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muß das Gericht einen sich daraus mög-licherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu [X.] ausgleichen. Es muß also darlegen, daß es sich dieserSachlage bewußt gewesen ist und erkennen lassen, daß es das Gesamtmaßder Strafen für [X.] gehalten hat (vgl. [X.]St 41, 310, 313;[X.]R StGB § 55 Bemessung 1; 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 11, 12 [X.]). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das [X.] hatnämlich hierzu bei der Bemessung der Gesamtstrafen lediglich ausgeführt,fldaß sich die Bildung von zwei Gesamtstrafen angesichts der niedrigen Strafe- 4 -[von fünf Monaten Freiheitsstrafe] des die Zäsur bildenden Urteils eher nach-teilig für den Angeklagten auswirktfl ([X.]). Damit hat es aber weder die Ge-samthöhe des ausgesprochenen Freiheitsentzuges von immerhin acht [X.] auf ihre Schuldangemessenheit geprüft noch das Ergebnis [X.] für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt. Der [X.] daher nicht ausschließen, daß die Bemessung der Gesamtstrafen aufdiesen Mangel beruht, zumal die Taten des Angeklagten teilweise bereits [X.] zurückliegen (Tatzeit im Fall 1: August 1991; im Fall 2.1: 10. [X.]), zudem die das Schwergewicht der Verurteilung bildenden [X.] § 177 StGB überwiegend im Rahmen bestehender sexueller Beziehungenbegangen wurden und das hierbei vom Angeklagten angewandte Maß der Ge-walt eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Er hebt auch die [X.] die [X.] auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zugeben, umfassend über die Rechtsfolgen zu befinden. Dieser wird auch zu [X.] haben, daß die Anordnung von Führungsaufsicht, die die Wahrschein-lichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraussetzt (vgl. hierzu [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6), bei der Verhängung [X.] Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich ist (vgl. [X.]R StGB § 256 [X.] 1; [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 68 Rdn. 6).- 5 -Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.StPO Gebrauch.[X.] Athing Ernemann

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4 StR 488/99

08.02.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. 4 StR 488/99 (REWIS RS 2000, 3230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3230

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