Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. VIII ZB 13/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1088

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 20. Oktober 2009 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 18, 30 Bei der Bestimmung des Geschäftswerts einer Übertragung von [X.] findet das [X.] des § 18 Abs. 3 [X.] keine Anwendung. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles und [X.] sowie die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Auf die weiteren Beschwerden des Kostengläubigers und der [X.] zu 8 werden die Beschlüsse der Zivilkammer 82 des [X.] vom 27. November 2006 und vom 5. Februar 2007 aufgehoben. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kos-ten des Verfahrens der weiteren Beschwerden - an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 12.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Kostenschuldner und Beteiligten zu 2 bis 7 waren Inhaber der [X.] und der Geschäftsanteile der [X.] Sie übertrugen am 26. April 2005 diese Anteile vor dem beurkun-denden Kostengläubiger zu einem Kaufpreis von insgesamt 6 • an die [X.] zu 8. Zudem nahmen die Kostenschuldner in die Urkunde eine Fälligkeitsbe-stimmung für Forderungen der Beteiligten zu 2 bis 7 gegenüber der [X.] auf. Für die [X.] wurde drei Wochen später [X.] gestellt. Der Kostengläubiger und Beteiligte zu 1 hat in seiner Kostenbe-rechnung folgende Geschäftswerte angesetzt: - für die Übertragung der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH: 6 •; - für die Übertragung der [X.]e der [X.]: 3.216.321,74 • (entsprechend dem Aktivvermögen der Gesell-schaft nach der damals vorliegenden letzten Bilanz); - für die Fälligkeitsbestimmung: 80.018,27 • (20 % der zugrunde lie-genden Forderung von etwas über 400.000 •). Gegen die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) haben die Beteiligten zu 2) bis 7) als Kostenschuldner Beschwerde eingelegt ([X.].: 82 T 572/05). Das [X.] hat die Kostenberechnung in diesem Verfahren mit der [X.] herabgesetzt, es bestehe ein Amtshaftungsanspruch der Kostenschuldner wegen unterbliebener Aufklärung über die kostenrechtlichen Auswirkungen des Geschäfts. Hiergegen wendet sich der Kostengläubiger mit der vom [X.] zugelassenen weiteren Beschwerde. 2 Im Verfahren 82 [X.] hat sich die Kostenschuldnerin und Beteiligte zu 8 mit der Beschwerde gegen die Höhe der der [X.] [X.] gelegten Geschäftswerte gewandt. Dieses Rechtsmittel hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht [X.] weitere Beschwerde der Beteiligten zu 8. 3 Das [X.] hat die weiteren Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Sache dem [X.] zur Entschei-dung vorgelegt. Es möchte der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 8 statt-geben, sieht sich aber durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ([X.], Rpfleger 1964, 67; [X.], [X.] 1969, 631; [X.] 4 - 4 - [X.], [X.]R 2002, 83) und des [X.] (Rpfleger 1955, 198; [X.] 1956, 225; [X.] 1983, 31; [X.] 1990, 896; [X.] 1991, 400; [X.] 2002, 286; 2004, 510) daran gehindert. I[X.] 5 Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 [X.] i.V.m. § 28 Abs. 2 [X.]). Das vorlegende Gericht einerseits und andere Oberlandesgerichte bzw. das frühere [X.] Oberste Landesgericht sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob bei der Übertragung von [X.] für die Bestimmung des Geschäftswertes allein auf den Anteil am Aktivvermögen der Kommandit-gesellschaft abzustellen ist und Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft nach § 18 Abs. 3 [X.] außer Betracht zu bleiben haben oder ob der Wert der Anteile an einer Personengesellschaft unter Berücksichtigung des Reinvermö-gens der Gesellschaft zu ermitteln ist. 6 II[X.] Die weiteren Beschwerden sind zulässig (§ 156 Abs. 2 und 4 [X.]); sie führen zur Aufhebung der landgerichtlichen Beschlüsse und zur Zurückverwei-sung an das [X.]. 7 1. Das vorlegende Gericht nimmt zu Recht an, dass bei der Festsetzung des Geschäftswerts für die Übertragung der [X.]e einer Komman-ditgesellschaft allein § 30 Abs. 1 [X.] maßgeblich ist. Der Wert des [X.] ist danach nach freiem Ermessen zu bestimmen, ohne dass das [X.] gemäß § 18 Abs. 3 [X.] eingreift. 8 - 5 - a) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten [X.] ist allerdings bei der Ermittlung des Geschäftswerts der notariellen Beur-kundung einer Übertragung von [X.] nur das Aktivvermögen zugrunde zu legen, weil in einem solchen Fall das Abzugsverbot des § 18 Abs. 3 [X.] eingreife, wonach Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden ([X.] München, [X.] 1941, 502; BayObLG, Rpfleger 1955, 198 ff.; st. Rspr., zuletzt [X.] 2004, 510, 512; [X.], Rpfleger 1964, 67; [X.], [X.] 1969, 631 f.; [X.] [X.], [X.]R 2002, 83 ff.; Schwarz in: [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], [X.], 17. Aufl., § 18 Rdnr. 27 f.; Assenmacher/ [X.], [X.], 16. Aufl., Kommanditgesellschaft 2.3, Gesellschaftsanteile 2.; [X.] in: [X.]/Wedewer, [X.], Stand April 2009, § 18 Rdnr. 9; [X.], Kostengesetze, 39. Aufl., [X.] § 18 Rdnr. 7; [X.], [X.] 2004, 453, 454; [X.]. in: Festschrift für Spiegelberger, 2009, S. 1517, 1530 f.). Zur Begründung wird angeführt, das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft sei [X.] der Gesellschafter. Auf diesem [X.] lasteten die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Da jeder Gesellschafter unmit-telbaren Anteil am [X.] habe, lasteten die [X.] unmittelbar auf seinem Anteil (so etwa BayObLG, [X.] 2004, aaO, 512 m.w.[X.]). 9 b) Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen, weil sie nicht in [X.] Weise den Gegenstand bestimmt, der für den Geschäftswert zugrunde zu legen ist. 10 aa) Dem vorlegenden Gericht ist darin beizupflichten, dass das [X.] nach § 18 Abs. 3 [X.] bei dem Verkauf eines Anteils an einer [X.] keine Anwendung findet ([X.], Rpfleger 2004, 17 ff.; [X.], BB 2007, 2085 ff.; [X.], NJW 2003, 559, 563). Dem Wortlaut des § 18 11 - 6 - [X.] lässt sich nicht entnehmen, dass Verbindlichkeiten der Gesellschaft bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden dürfen. Dafür sind auch sonst keine Gründe ersichtlich. 12 Für die [X.] ist nach § 18 Abs. 2 [X.] der [X.] maßgebend. Gegenstand der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft ist nicht das [X.] oder eine hieran bestehende Beteiligung, sondern die Mitgliedschaft als solche ([X.], Urteil vom 22. November 1996 - [X.], NJW 1997, 860, unter II 2; vgl. auch [X.] 44, 229, 231; 71, 296, 299; 81, 82, 84; 98, 48, 50; ferner [X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 719 Rdnr. 33; [X.]/[X.]/[X.]/ Schöne, [X.], 2. Aufl., § 719 Rdnr. 8; [X.], Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 1322 f. m.w.[X.]). Übertragen wird weder ein Anteil am Gesellschaftsvermö-gen noch an den einzelnen dazugehörigen Gegenständen. Die Änderung in der gesamthänderischen Mitberechtigung am [X.] tritt vielmehr ohne weiteres als gesetzliche Folge der [X.] ein (vgl. [X.] 86, 367, 369 f.; MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.]/[X.]/ Schöne, aaO, Rdnr. 11). Da das der [X.] zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft nicht auf die Übertragung von Gegenständen des Ge-sellschaftsvermögens gerichtet ist (MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], aaO), kommt es nicht darauf an, ob der Gesellschafter einen unmittelbaren Anteil am [X.] hat. Nichts anderes folgt aus § 18 Abs. 3 Halbs. 1 [X.], wonach Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand der Beurkundung lasten, dem Abzugsverbot unterliegen. Verbindlichkeiten, die am [X.] bestehen, lasten nicht auf dem [X.], sondern werden lediglich bei der Bewertung der Beteiligung berücksichtigt ([X.], aaO, S. 19). - 7 - Für die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei [X.]s-verkäufen spricht insbesondere § 18 Abs. 3 Halbs. 2 [X.], der ein Abzugsver-bot dann anordnet, wenn Nachlässe oder sonstige Vermögensmassen Ge-schäftsgegenstand sind. Während § 719 Abs. 1 [X.] bestimmt, dass die [X.] des Gesellschafters am [X.] einer Personengesell-schaft nicht selbständig übertragbar ist, sieht § 2033 Abs. 1 [X.] im Gegensatz dazu ausdrücklich vor, dass die gesamthänderische Mitberechtigung am Nach-lass im Rahmen einer Erbengemeinschaft Gegenstand eines [X.] sein kann. Umgekehrt verhält es sich mit der Rechtsstellung, aus der sich die Berechtigung am gesamthänderisch gebundenen Vermögen ableitet: Während die Miterbenstellung als solche nicht übertragbar ist ([X.]/ [X.], [X.], 68. Aufl., § 2033 Rdnr. 6), ist es die Stellung des Gesellschaf-ters einer Personengesellschaft ohne weiteres. Daraus folgt, dass der Mitglied-schaft an einer Personengesellschaft ein eigenständiger Vermögenswert beizumessen ist, der nicht mit der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen iden-tisch ist. 13 bb) Die Bewertung des Geschäftswerts des [X.]s ohne An-wendung des [X.] führt auch zu sachgerechten Ergebnissen. Damit wird vermieden, dass der kostenrechtliche Wert von dem tatsächlichen Wert abweicht, von dem die Beteiligten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise re-gelmäßig ausgehen (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO, S. 17; [X.], aaO; [X.], aaO, [X.]). 14 Soweit dem in der Literatur entgegengehalten wird, eine Berücksichti-gung der Verbindlichkeiten würde bei der Übertragung einer Gesellschaftsbetei-ligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft dazu führen, dass zwi-schen der Einzelübertragung und der [X.] eine nicht hinnehmba-re Disparität entstünde ([X.], aaO, S. 1531), vermag dies keine andere [X.] - 8 - wertung zu rechtfertigen. Eine solche Disparität ist in gleicher Weise gegeben, wenn Anteile einer vermögensverwaltenden GmbH übertragen werden und nicht das Vermögen im Wege der Einzelübertragung veräußert wird. Das [X.] letztlich auch gerechtfertigt, denn der Anteilserwerb ist nicht auf den unmittelbaren Erwerb der Vermögensgegenstände der Gesellschaft gerichtet; es fehlt somit an einer Identität der jeweiligen Geschäftsgegenstände, die eine gleiche Bewertung rechtfertigen könnte. 2. Das Beschwerdegericht hat auch zutreffend angenommen, dass ein Schadensersatzanspruch der Kostenschuldner gemäß § 19 Abs. 1 [X.] ge-gen den Kostengläubiger aufgrund einer Amtspflichtverletzung, mit dem sie im vorliegenden Verfahren gegenüber den berechneten Kosten hätten aufrechnen können, nicht in Betracht kommt. 16 Der Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetz-lich festgelegter Kosten zu belehren ([X.] Düsseldorf, [X.] 2002, 257; [X.]/[X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 16 Rdnr. 49; [X.] in: [X.]/Wedewer, aaO, § 16 Rdnr. 32; jeweils m.w.[X.]). Besondere Um-stände, die ausnahmsweise eine solche Amtspflicht begründen könnten, liegen nicht vor. 17 Ebenso scheidet die Verletzung einer Belehrungspflicht über eine gleichwertige kostengünstigere Gestaltung aus (vgl. [X.] Hamm, [X.] 2009, 131, 132; [X.] Köln, [X.] 2003, 141, 142; BayObLG, [X.] 2001, 151; [X.]/[X.], aaO, § 16 [X.] Rdnr. 51, 53; [X.], [X.], 16. Aufl., § 17 Rdnr. 269 f.). Eine solche Gestaltungsmöglichkeit stand nicht zur Verfügung. Soweit die Kostenschuldner geltend machen, die Abtretung der Kommanditan-teile hätte in einfacher Schriftform erfolgen können, handelte es sich dabei nicht um einen gleichwertigen Weg, auf den der Notar hätte hinweisen müssen, weil 18 - 9 - vorliegend eine rechtswirksame Vereinbarung in einfacher Schriftform nicht möglich war. Nach dem Willen der Beteiligten sollten die Gesellschaftsanteile der Komplementär-GmbH nicht ohne die [X.]e veräußert werden. Würde in einem solchen Fall nur die Übertragung der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH beurkundet, dann hätte dies die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 1986 - [X.], NJW 1986, 2642, unter 3; [X.]/[X.], GmbHG, 6. Aufl., § 15 Rdnr. 90; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 28 Rdnr. 35, 41). Deshalb unter-lag auch die Übertragung der [X.]e dem notariellen Formerforder-nis des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG. Eine Hinweispflicht bestand auch dann nicht, wenn eine Heilung des nichtigen Rechtsgeschäfts nach formwirksamer Beurkundung der Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile in Betracht gekommen wäre (vgl. dazu [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO). Zu Recht verweist das Be-schwerdegericht darauf, dass es Aufgabe des Notars ist, wirksame [X.] vorzunehmen. Steht fest, dass das zu beurkundende Rechtsgeschäft unwirksam ist, dann hat der Notar seine Amtstätigkeit zu versagen (vgl. § 14 Abs. 2 [X.], § 4 [X.]), weil es mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist, nichtigen Rechtsgeschäften wissentlich den äußeren Schein der Wirksamkeit zu verleihen. Danach ist es auch Aufgabe des Notars, die Errichtung rechtlich unwirksamer Urkunden möglichst zu verhindern ([X.], Urteil vom 9. Juli 1992 - [X.], [X.], 1662, unter [X.]). Dies gilt selbst dann, wenn die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung des Rechtsgeschäfts besteht, denn der Notar darf es gar nicht erst zur Gefährdung des von ihm beurkundeten Ge-schäfts kommen lassen ([X.], aaO, unter [X.]). Der Notar verletzt daher seine Amtspflicht nicht, wenn er es unterlässt, auf eine Gestaltung hinzuweisen, die zur Nichtigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts führen würde. 19 - 10 - 3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da [X.] noch nicht entscheidungsreif ist. Das [X.] wird aufzuklären haben, welchen tatsächlichen Wert die [X.]e (ohne Abzugsverbot nach § 18 Abs. 3 [X.]) hatten. 20 Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.11.2006 - 82 T 572/05 + 82 [X.] - [X.], Entscheidung vom 18.03.2008 - 9 W 2/07 + 9 W 50/07 -

Meta

VIII ZB 13/08

20.10.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. VIII ZB 13/08 (REWIS RS 2009, 1088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1088

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