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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die für die Tat 20 der Urteilsgründe festgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen und hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs nur einen geringfügigen Erfolg (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Ausgehend von den jeweils verursachten Schadenshöhen hat das Tatgericht bei der Bestimmung der Strafen Fallgruppen gebildet. So hat es für Schäden von mehr als 200 Euro bis zu 300 Euro Freiheitsstrafen von sieben Monaten und für Schäden von mehr als 300 Euro bis zu 400 Euro von acht Monaten als angemessen erachtet. Indes hat es dabei für die Tat 20, bei der ein Schaden von 300 Euro verursacht worden war, versehentlich zwei Strafen festgesetzt, nämlich einmal von sieben Monaten und einmal von acht Monaten Freiheitsstrafe. Die letztgenannte Strafe entfällt. Angesichts der Vielzahl der Freiheitsstrafen ist auszuschließen, dass sich dieser Fehler auf die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.
[X.] |
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[X.] |
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Wenske |
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Fritsche |
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Arnoldi |
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Meta
18.10.2022
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hildesheim, 7. April 2022, Az: 20 KLs 25 Js 26828/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2022, Az. 6 StR 318/22 (REWIS RS 2022, 5987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5987
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 457/22 (Bundesgerichtshof)
3 StR 437/16 (Bundesgerichtshof)
Volksverhetzung durch Abspielen eines ausländerfeindlichen Liedes
5 StR 357/22 (Bundesgerichtshof)
2 StR 34/22 (Bundesgerichtshof)
Schwere räuberische Erpressung: Fehlerhafte Annahme eines minder schweren Falls bei Einsatz einer ungeladenen Schreckschusswaffe
5 StR 155/22 (Bundesgerichtshof)
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