Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2022, Az. 6 StR 318/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5987

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die für die Tat 20 der Urteilsgründe festgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen und hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs nur einen geringfügigen Erfolg (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

2

Ausgehend von den jeweils verursachten Schadenshöhen hat das Tatgericht bei der Bestimmung der Strafen Fallgruppen gebildet. So hat es für Schäden von mehr als 200 Euro bis zu 300 Euro Freiheitsstrafen von sieben Monaten und für Schäden von mehr als 300 Euro bis zu 400 Euro von acht Monaten als angemessen erachtet. Indes hat es dabei für die Tat 20, bei der ein Schaden von 300 Euro verursacht worden war, versehentlich zwei Strafen festgesetzt, nämlich einmal von sieben Monaten und einmal von acht Monaten Freiheitsstrafe. Die letztgenannte Strafe entfällt. Angesichts der Vielzahl der Freiheitsstrafen ist auszuschließen, dass sich dieser Fehler auf die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.

[X.]     

      

[X.]     

      

Wenske

      

Fritsche     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 318/22

18.10.2022

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hildesheim, 7. April 2022, Az: 20 KLs 25 Js 26828/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2022, Az. 6 StR 318/22 (REWIS RS 2022, 5987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5987

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