Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. X ZR 125/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 380

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[X.]:[X.]:[X.][X.][X.]:2017:191217UXZR125.15.0

[X.]UN[X.]S[X.][X.]RI[X.][X.]TS[X.]O[X.]
IM NAM[X.]N [X.]S VOLK[X.]S
URT[X.]IL
X ZR
125/15
Verkündet am:
19.
[X.]ezember
2017
Anderer
[X.]ustizangestellte
als Urkundsbeamtin
der [X.]eschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
[X.]er X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
[X.]ezember
2017 durch [X.], die Richter [X.]r.
[X.]rabinski, [X.]r.
[X.]acher und [X.] und die Richterin [X.]r.
Kober-[X.]ehm
für
Recht erkannt:
[X.]ie [X.]erufung gegen das Urteil des 4.
Senats ([X.]) des
[X.]undespatentgerichts vom 23.
[X.]uni
2015 wird auf Kosten der [X.]eklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
[X.]ie [X.]eklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 890
059 ([X.]), das am 22.
[X.]anuar
1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patent-anmeldung 972
00
149 vom 23.
[X.]anuar
1997 angemeldet wurde und eine Leuchte betrifft. [X.]s umfasst 14 Patentansprüche, von denen die Patentansprü-che
1 und 14 in der [X.]
wie folgt lauten:
"1.
A [X.] (1) comprising a housing (10) with a Iight emission window (11), at least one Iighting module (2) for i[X.]uminating an object (d, [X.], [X.], [X.]) [X.] in [X.],
[X.] module comprising a set of Iighting units (20) each comprising an [X.] (40), while [X.] 1
-
3
-
units (20) i[X.]uminate portions of the object (d, [X.], [X.], [X.]) during operation,
characterized
in that each of [X.] units (20) comprises at least one L[X.][X.] chip (30), the [X.] (40) [X.], said L[X.][X.] chips and [X.]s forming the Iight source and the optical means, respectively,
in [X.] chips each supply a Iuminous ux of at least 5
Im during operation, and
in that the [X.] (40) of [X.] units (20) com-prises a primary (41, 42) and a secondary [X.] (43).
14.
A Iighting system comprising one or several [X.]s (501) as claimed in any one of the preceding claims, and comprising a control system (550), said one or several [X.]s jointly comprising at least two Iighting modules (502, 502fll, 502cl, 502cll,
502bl,
502bll) which are controllable independently of one another by means of said control system."
[X.]ie Klägerin hat geltend gemacht, der [X.]egenstand des [X.] ge-he über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. [X.]ie [X.]eklagte hat das Streitpatent in der erteilten [X.]assung und hilfsweise in 14 geänderten [X.]assungen verteidigt.
[X.]as Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. [X.]agegen richtet sich die [X.]erufung der [X.]eklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt und das Streitpatent hilfsweise in
acht geänderten [X.]assungen verteidigt, die auch
[X.]egenstand der erstinstanzlichen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], I, [X.] und L waren. [X.]ie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
2
3
-
4
-
[X.]ntscheidungsgründe:
[X.]ie zulässige [X.]erufung ist unbegründet.
I.
[X.]as Streitpatent betrifft eine Leuchte, die aus einem [X.]ehäuse mit ei-nem Lichtaustrittsfenster und einem in dem [X.]ehäuse untergebrachten [X.]eleuch-tungsmodul besteht, das eine Lichtquelle und
optische Mittel umfasst.
1.
Nach den Ausführungen in der [X.]chrift werden derartige Leuchten beispielsweise zur [X.]eleuchtung eines Teilbereichs einer Straße
oder zum Anstrahlen (spotlighting) von [X.]egenständen in Schaufenstern eingesetzt. So sei
aus der [X.] Patentanmeldung 44
31
750 eine Straßenleuchte
mit zwei [X.]eleuchtungsmodulen bekannt, von denen das
erste zum [X.]eleuchten ei-nes verhältnismäßig weit von der Leuchte entfernten Teils der Straße bestimmt
sei, während das zweite Modul einen nahe bei der Leuchte befindlichen Ab-schnitt der Straße beleuchten solle. [X.]ie [X.]eleuchtungsmodule wiesen je eine [X.]ntladungslampe als Lichtquelle und einen Reflektor als optisches Mittel auf. [X.]ie Lichtquellen der Leuchte könnten unabhängig voneinander gesteuert
wer-den, um einen Straßenabschnitt sowohl bei feuchter als auch bei trockener Wetterlage optimal zu beleuchten. Nachteilig an einer derartigen Leuchte sei, dass das aus den Lichtquellen austretende Licht schwierig zu bündeln sei und häufig mehr als 50% des
emittierten Lichts nicht auf, sondern neben dem zu beleuchtenden Objekt auftreffe.
2.
[X.]as Patentgericht hat angenommen, die Aufgabe des [X.] reduziere sich darauf, die [X.]elligkeit einer mit L[X.][X.]-[X.]hips bestückten Leuchte zu intensivieren, da sich die Lehre des [X.] nur insoweit vom Stand der Technik unterscheide, als die L[X.][X.]-[X.]hips der erfindungsgemäßen Leuchte an-4
5
6
7
-
5
-
ders als diejenigen bereits bekannter Leuchten im [X.]etrieb je einen Lichtstrom von zumindest 5
lm abgäben.
[X.]em kann dem nicht beigetreten werden. Nach der Rechtsprechung des Senats dient die [X.]estimmung des technischen Problems (der Aufgabe) in ei-nem [X.] dazu, den Ausgangspunkt der fachmännischen [X.]e-mühungen um eine [X.]ereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der [X.]rfindung zu lokalisieren, um bei der anschließenden und davon zu trennenden Prüfung auf Patentfähigkeit zu bewerten, ob die dafür vorgeschlagene Lösung durch den Stand der Technik nahegelegt war oder nicht ([X.][X.][X.], Urteil vom 11.
November 2014 -
X
ZR
128/09, [X.], 356 Rn.
9 -
Repaglinid). [X.]aher ist es weder zulässig, [X.]lemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, bei der [X.]ormulierung der Aufgabe zu berücksichtigen, noch darf ohne weiteres un-terstellt werden, dass für den [X.]achmann die [X.]efassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung angezeigt war. Vielmehr ist das technische Problem so [X.] und neutral zu formulieren, dass sich diese [X.]rage ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt
([X.][X.][X.], Urteil vom 13.
[X.]anuar
2015
-
X
ZR
41/13, [X.], 352 Rn.
16
f.

Quetiapin).
Im Streitfall ist deshalb das dem Streitpatent zugrunde liegende Problem allgemein und insoweit in Übereinstimmung mit der Patentschrift darin zu se-hen, eine Leuchte zur Verfügung zu stellen, bei der das von der Lichtquelle er-zeugte Licht effizienter genutzt wird.
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentan-spruch
1 eine Leuchte und in Patentanspruch
14 ein [X.]eleuchtungssystem vor.
a)
[X.]ie Merkmale der Leuchte nach Patentanspruch
1 lassen sich wie folgt gliedern ([X.]liederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):
8
9
10
11
-
6
-
1.1
[X.]ie Leuchte umfasst:
1.1.1
ein [X.]ehäuse (10) mit einem Lichtaustrittsfenster (11) [M1.1] und
1.1.2
zumindest ein [X.]eleuchtungsmodul (2) zum [X.]e-leuchten eines Objekts (d, [X.], [X.], [X.]) [M1.2].
1.2
[X.]as [X.]eleuchtungsmodul (2)
1.2.1
ist im [X.]ehäuse (10) untergebracht [M1.2];
1.2.2
umfasst einen Satz [X.]eleuchtungseinheiten (20) [M1.3].
1.3
[X.]ie [X.]eleuchtungseinheiten (20)
1.3.1
beleuchten im [X.]etrieb Abschnitte des Objekts (d, [X.], [X.], [X.]) [M1.4];
1.3.2
umfassen
1.3.2.1
je zumindest einen L[X.][X.]-[X.]hip (30) [[X.]] und
1.3.2.2
je ein optisches System (40) [M1.3].
1.4
[X.]ie L[X.][X.]-[X.]hips (30)
1.4.1
bilden die Lichtquelle [[X.]];
1.4.2
geben im [X.]etrieb je einen Lichtstrom von [X.] 5
lm ab [M1.6].
1.5
[X.]ie optischen Systeme (40)
1.5.1
umfassen ein primäres (41, 42) und ein sekundä-res (43) optisches System [M1.7];
1.5.2
bilden die optischen Mittel [[X.]];
1.5.3
wirken mit den L[X.][X.]-[X.]hips zusammen [[X.]].
b)
[X.]ie Merkmale des [X.]eleuchtungssystems nach Patentanspruch
14 lassen sich wie folgt gliedern ([X.]liederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):
14.1
[X.]as [X.]eleuchtungssystem umfasst
12
-
7
-
14.1.1
eine oder mehrere Leuchten (501) nach einem der vorhergehenden Ansprüche [M14.1] und
14.1.2
ein Steuerungssystem (550) [M14.1].
14.2
[X.]ie eine Leuchte oder mehrere Leuchten gemeinsam umfassen
14.2.1
zumindest zwei [X.]eleuchtungsmodule (502fl, 502fll, 502cl, 502cll, 502bl, 502bll), die mit dem Steuerungssystem unabhängig voneinander steuerbar sind [M14.2].
4.
[X.]ie Leuchte nach Patentanspruch
1 umfasst neben einem [X.]ehäuse mit einem Lichtaustrittsfenster zumindest ein [X.]eleuchtungsmodul, das nach Merkmal 1.1.2 zum [X.]eleuchten eines Objekts dient und aus einem Satz [X.]e-leuchtungseinheiten (set of lighting units) besteht, die nach Merkmal 1.3.1 im [X.]etrieb Abschnitte des jeweiligen Objekts beleuchten.
a)
Ausgangspunkt der erfindungsgemäßen Lehre von Patentanspruch
1 ist, dass die Oberfläche der aus einem [X.]albleiter bestehenden aktiven Schicht einer L[X.][X.]
annähernd
eine Punktlichtquelle bildet, so dass das erzeugte Licht auf einfache Weise gezielt gebündelt werden kann. [X.]as Objekt insgesamt wird von allen L[X.][X.]-[X.]hips in den [X.]eleuchtungseinheiten gemeinsam beleuchtet, in-dem die einzelnen Strahlenbündel jeweils nur auf einen Abschnitt des zu [X.] Objekts treffen. [X.]ie Strahlenbündel können daher schmal sein. [X.]adurch können sie präzise auf das Objekt selbst gerichtet werden, so dass nur wenig Licht neben dem Objekt auftrifft. [X.]abei kann die Lichtverteilung flexibel reguliert werden, indem die Lichtströme der [X.]eleuchtungsmodule oder einzel-ner [X.]eleuchtungseinheiten der Module entsprechend gesteuert werden. So können die [X.]eleuchtungseinheiten so angeordnet sein, dass sich die zu [X.] Abschnitte des Objekts überlappen. [X.]s können aber auch einzelne [X.]ereiche eines Objekts von der [X.]eleuchtung ausgenommen werden, indem beispielsweise das Strahlenbündel einer [X.]eleuchtungseinheit mit entsprechen-13
14
-
8
-
den [X.]auelementen geteilt wird und so im [X.]rgebnis nicht nebeneinander liegen-de
Abschnitte des Objekts beleuchtet
werden. Außerdem können die [X.]eleuch-tungseinheiten eines Satzes von unterschiedlicher Art sein, so dass sie etwa unterschiedliche breite Strahlenbündel abgeben oder unterschiedliche Spektren aufweisen
und so das Reflexionsvermögen der einzelnen Abschnitte des zu beleuchtenden Objekts berücksichtigt werden kann ([X.]eschr. Abs.
6 und 7).
aa)
[X.]er Aufbau der erfindungsgemäßen Leuchte ergibt sich aus dem in [X.]igur
2 des [X.] wiedergegebenen Querschnitt einer möglichen Aus-führungsform. [X.]igur
3 des [X.] stellt eine [X.]eleuchtungseinheit dieser Ausführungsform im Längsschnitt dar:

./.

[X.]ei dieser Ausführungsform ist der L[X.][X.]-[X.]hip (30) in eine Kunststoffhülle (42) eingebettet, die zusammen mit dem primären Reflektor (41) das primäre optische System bildet. L[X.][X.]-[X.]hip und primäres optisches System sind in einem konischen Reflektor (43) angeordnet, der entweder allein oder mit einer fakulta-tiv vorgesehenen Linse (45) das sekundäre optische System bildet. [X.]er Winkel des Strahlenbündels kann über die [X.]röße der Reflektoren und

soweit vorhan-den

der Linse gewählt werden. [X.]ei dem in [X.]igur
2 gezeigten Ausführungsbei-15
16
-
9
-
spiel besteht der Satz [X.]eleuchtungseinheiten des [X.]eleuchtungsmoduls (2) aus drei Typen (20a, 20b, 20c), die unterschiedliche Strahlwinkel aufweisen und so unterschiedlich breite Strahlenbündel erzeugen ([X.]eschr. Abs.
23 und 25).
bb)
[X.]ie in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]igur
11 dargestellte Aus-führungsform zeigt die [X.]unktionsweise der beanspruchten Leuchte:

[X.]ei dieser Ausführungsform besteht der Satz [X.]eleuchtungseinheiten aus zwei Typen, die es ermöglichen sollen, ein Objekt zu beleuchten, das [X.]ereiche mit unterschiedlichen
Spektren aufweist, wie beispielsweise bei einer Straße die [X.]ahrspuren
einerseits
und die Seitenstreifen andererseits. [X.]ie [X.]eleuchtungs-einheiten des ersten Typs (420p) bilden ein [X.]eleuchtungsmodul (402b) und die-nen zum [X.]eleuchten der zentralen [X.]ereiche, nämlich der [X.]ahrspuren (dp), die in der Regel ein anderes Spektrum und damit ein anderes Reflexionsvermögen aufweisen als die Seitenstreifen einer Straße (dq1
und dq2), die mit Vegetation oder anderen Objekten versehen sein können und daher mit zwei [X.]eleuch-tungsmodulen (402a
und 402c) beleuchtet werden sollen, die mit [X.]eleuchtungs-einheiten des zweiten Typs (420q) ausgestattet sind ([X.]eschr. Abs.
34).

17
18
-
10
-
b)
[X.]ie Parteien streiten insbesondere über die [X.]edeutung von Merkmal 1.3.1.
aa)
[X.]as Patentgericht hat angenommen, dass dieses Merkmal keine weitere technische Ausgestaltung der [X.]rfindung beschreibe. [X.]as Merkmal be-deute lediglich, dass die Leuchte so gestaltet sein müsse, dass die [X.]eleuch-tungseinheiten Abschnitte eines Objekts beleuchteten. [X.]a [X.]egenstand der [X.]r-findung nur eine Leuchte, nicht aber ein beleuchtetes Objekt sei, könne das Merkmal
nicht dahin verstanden werden, dass die einzelnen [X.]eleuchtungsein-heiten unterschiedlichen Abschnitten mit unterschiedlicher [X.]eleuchtungsintensi-tät zugeordnet seien.
bb)
[X.]ies hält den Angriffen der [X.]erufung im [X.]rgebnis stand.
[X.]ie [X.]eklagte macht geltend, das [X.]egriffspaar "[X.]eleuchtungsmodul und [X.]eleuchten eines Objekts"
in Merkmal 1.1.2 mache deutlich, dass das [X.]eleuch-tungsmodul die [X.] habe, ein Objekt zu beleuchten. [X.]amit korres-pondiere das in den Merkmalen 1.2.2 und 1.3.1 verwendete [X.]egriffspaar "[X.]e-leuchtungseinheiten und [X.]eleuchten von Abschnitten eines Objekts"
in der Weise, dass
sich daraus als [X.]element der [X.]rfindung ergebe, die im "[X.]e-leuchten eines Objekts"
bestehende [X.] des [X.]eleuchtungsmoduls auf einen Satz von [X.]eleuchtungseinheiten aufzuteilen, so dass jeder [X.]eleuch-tungseinheit die Teilaufgabe "[X.]eleuchten eines Abschnitts eines Objekts"
zuge-ordnet werde.
[X.]em kann nicht beigetreten werden. [X.]ine Leuchte mit
mehreren L[X.][X.] be-leuchtet
ein Objekt zwangsläufig in der Weise, dass die Strahlenbündel
der L[X.][X.] jeweils nur auf einzelne Abschnitte des Objekts auftreffen. [X.]abei mögen je nach Anordnung der L[X.][X.] Überlappungen der beleuchteten Abschnitte oder unbe-leuchtete Stellen auftreten. [X.]ies ist
jedoch nach den Ausführungen in der
19
20
21
22
23
-
11
-
[X.]chrift auch bei der erfindungsgemäßen Leuchte nicht ausgeschlos-sen ([X.]eschr. Abs.
7). Merkmal 1.3.1 beschreibt damit lediglich den beim [X.]insatz von L[X.][X.] typischen [X.]ffekt, dass mehrere L[X.][X.] ein Objekt regelmäßig in der [X.] beleuchten, dass
die einzelnen Strahlenbündel jeweils nur auf einen Teil des zu beleuchtenden Objekts auftreffen. [X.]ine darüber hinausgehende technische Ausgestaltung der beanspruchten Leuchte, wie sie die [X.]eklagte aus dem [X.] zwischen dem Merkmal 1.1.2 einerseits und
den Merkmalen 1.2.2 und 1.3.1 als [X.] der [X.]rfindung ableiten will, kommt darin

wie das Patentge-richt zutreffend angenommen hat

nicht
zum Ausdruck.
5.
[X.]as [X.]eleuchtungssystem nach Patentanspruch
14 umfasst eine oder mehrere erfindungsgemäße Leuchten
und ein Steuerungssystem, mit dem die [X.]eleuchtungsmodule der Leuchten unabhängig voneinander gesteuert und so die Lichtverteilung, Leuchtdichte oder [X.]arbtemperatur an die jeweiligen [X.]ege-benheiten angepasst werden können ([X.]eschr. Abs.
19).
[X.].
[X.]as Patentgericht hat seine [X.]ntscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
[X.]er [X.]egenstand von Patentanspruch
1 sei dem [X.]achmann, einem Inge-nieur mit [X.]achhochschul-
oder Universitätsausbildung im [X.]ereich der [X.]lektro-technik oder Physik mit mehrjähriger [X.]erufserfahrung in der Konstruktion von L[X.][X.]-[X.]eleuchtungsgeräten, durch die [X.] Offenlegungsschrift 38
27
083 ([X.]) nahegelegt. [X.]iese [X.]ntgegenhaltung betreffe eine Leuchte in [X.]orm eines flächenhaften Strahlers, der ein [X.]ehäuse mit einem Lichtaustrittsfenster auf-weise. Zwar nenne die [X.] als [X.] für einen derartigen Strahler [X.]rems-
und [X.]egrenzungsleuchten, schränke den Anwendungsbereich aber für den [X.]achmann ohne weiteres erkennbar nicht darauf ein. [X.]ereits die [X.]ezeichnung "flächenhafter Strahler", aber auch die beschriebene technische 24
25
26
-
12
-
Lehre implizierten, dass die [X.] auch [X.]eleuchtungsmodule zum [X.]eleuchten eines Objekts umfasse. In dem [X.]ehäuse des beschriebenen flächenhaften Strahlers sei zumindest ein [X.]eleuchtungsmodul untergebracht, das Strahlung nach vorne bzw. nach außen abstrahle und somit zum [X.]eleuchten eines Ob-jekts geeignet sei. [X.]as [X.]eleuchtungsmodul bestehe aus [X.]eleuchtungseinhei-ten, die mit dem Lumineszenz-[X.]albleiterkörper eine Lichtquelle und mit den beiden Reflektoren optische Mittel umfassten. [X.]ede [X.]eleuchtungseinheit des [X.]eleuchtungsmoduls umfasse zumindest eine Lumineszenzdiode und damit einen L[X.][X.]-[X.]hip. [X.]as optische System der [X.]eleuchtungseinheiten umfasse mit der sich auf der Rückseite des [X.]albleiterkörpers befindlichen, [X.] Kontaktfläche ein primäres und ein sekundäres optisches System, das aus den beiden Reflektoren bestehe. Im Übrigen wiesen L[X.][X.]-[X.]hips üblicherweise an ihrer [X.] eine Kunststoffumhüllung in [X.] auf, die zum primären optischen System gezählt werden könne, wie dies auch beim Streitpa-tent der [X.]all sei. [X.]ie in der [X.] beschriebene Leuchte unterscheide sich vom [X.]egenstand des [X.] daher nur in [X.]ezug auf die [X.]öhe des von den L[X.][X.] abgegebenen Lichtstroms, die nach Merkmal 1.4.2 zumindest 5
lm betra-ge, während eine [X.]inzel-Lumineszenzdiode nach der [X.] einen Lichtstrom von 1 bis 4
lm abgebe. [X.]a Leuchtdioden mit einem Lichtstrom von 5
lm zum Prioritätszeitpunkt im Stand der Technik bekannt gewesen seien, stelle die Ausstattung
eines Strahlers mit einer stärkeren Leuchtdiode für den [X.]achmann, der die [X.]elligkeit eines Strahlers intensivieren wolle, eine rein handwerkliche Maßnahme dar, die durch die [X.] nahegelegt sei. [X.]rfinderische Tätigkeit sei auch nicht deshalb zu bejahen, weil bei einem höheren Lichtstrom ohne ent-sprechende Kühlung [X.]itzeprobleme aufträten, die nach Auffassung der [X.]eklag-ten zwar das Streitpatent, nicht aber die [X.] löse. [X.]ie durch Patentan-spruch
1 vermittelte Lehre des [X.] schließe nicht aus, dass hierbei eine dem [X.]achmann im Prioritätszeitpunkt bekannte Kühlung stattfinde. Im Üb--
13
-
rigen sei es für den [X.]achmann auch im Prioritätszeitpunkt selbstverständlich gewesen, je nach Lichtstrom und [X.]itzeentwicklung der L[X.][X.] eine Kühlung vor-zusehen, so dass es sich auch hierbei um eine handwerkliche Maßnahme handle, die keine erfinderische Tätigkeit zu begründen vermöge.
[X.]ie mit den [X.]ilfsanträgen A, [X.], [X.], [X.] und [X.] verteidigten [X.]egenstände seien ebenfalls nicht patentfähig. Sie beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil die zusätzlichen Merkmale entweder rein handwerkliche Maßnahmen dar-stellten oder dem [X.]achmann durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen seien. [X.]ie mit den [X.]ilfsanträgen [X.] und [X.] verteidigten [X.]assungen seien unzu-lässig, weil ihr [X.]egenstand
über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterla-gen hinausgehe, da das mit [X.]ilfsantrag [X.] zusätzlich beanspruchte Merkmal, wonach der gesamte Lichtstrom der L[X.][X.] der Leuchte mindestens 125
lm be-trage und das mit [X.]ilfsantrag [X.] zusätzlich beanspruchte Merkmal, dass der L[X.][X.]-[X.]hip in den Wellenbereichen 520-565
nm oder 430-490
nm emittiere, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht enthalten sei. [X.]ie [X.]egenstände der [X.]ilfsanträge [X.] bis N unterschieden sich von den [X.]egenständen der [X.]ilfsan-träge A bis [X.] nur durch das zusätzliche Merkmal "Verwendung einer Leuchte zur Straßenbeleuchtung, als Scheinwerfer oder als [X.]lutlicht", das keine Abgren-zung vom Stand der Technik darstelle und somit keine Schutzfähigkeit [X.] könne.
[X.]insichtlich der [X.] sei das Streitpatent ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, da die [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung auf eine gesonderte Verteidigung der [X.] ausdrücklich verzichtet habe.
[X.]I.
[X.]iese [X.]eurteilung hält der Überprüfung im [X.]erufungsverfahren stand.

27
28
29
-
14
-
1.
Zu Recht ist das Patentgericht zum [X.]rgebnis gelangt, dass der [X.]e-genstand von Patentanspruch
1 in der erteilten [X.]assung dem [X.]achmann durch die [X.] Offenlegungsschrift 38
27
083 ([X.]) nahegelegt war.
a)
[X.]as Patentgericht hat zu Recht angenommen, dass zuständiger [X.]achmann ein Ingenieur mit [X.]achhochschul-
oder Universitätsausbildung im [X.]ereich der [X.]lektrotechnik oder Physik mit [X.]rfahrung in der Konstruktion von L[X.][X.]-[X.]eleuchtungsgeräten ist. Soweit die [X.]eklagte geltend macht, dass ein sol-cher [X.]achmann zum Prioritätszeitpunkt nicht existiert habe, weil es lediglich [X.]achleute gegeben habe, die über eine mehrjährige [X.]erufserfahrung wahlweise entweder in der Konstruktion von [X.]eleuchtungseinrichtungen mit anderen Leuchtmitteln als L[X.][X.] oder

soweit sie mit L[X.][X.]-[X.]inrichtungen befasst waren

in der Konstruktion von [X.] verfügten, kann dem nicht [X.] werden. Schon die [X.]chrift selbst setzt die Verwendung von L[X.][X.] als Lampe und damit als [X.]eleuchtungskörper im Prioritätszeitpunkt als [X.] voraus, wenn es dort heißt, integrierte [X.]inheiten aus einem L[X.][X.]-[X.]hip und einem primären optischen System seien allgemein unter dem Namen L[X.][X.] (lichtemittierende [X.]ioden) oder unter der [X.]ezeichnung L[X.][X.]-Lampen bekannt. In der [X.]chrift wird an dieser Stelle in der [X.] gerade nicht der [X.]egriff "light"
verwendet ([X.]eschr. Abs.
6), den die [X.]eklagte als [X.]inweis
auf den [X.]ereich von der [X.]eleuchtungstechnik zu unterscheidenden [X.]ereich der Lichtsignaltechnik verstanden
wissen will. [X.]ie Streitpatent-
schrift verwendet vielmehr den Ausdruck "lamp"
und damit einen [X.]egriff, den auch die [X.]eklagte der [X.]eleuchtungstechnik zurechnet. [X.]amit ergibt sich schon aus der [X.]chrift kein [X.]inweis darauf, dass die L[X.][X.]-Technik im Prioritätszeitpunkt
auf das [X.]ebiet der Lichtsignaltechnik begrenzt war. [X.]arüber hinaus ergibt sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Artikeln von [X.] et al. ([X.]igh luminous semiconductor waferbonded Al[X.]alnP/[X.]aP large-area emitters, [X.]lectronics
Letters
1994, 1790, 1792 li. Sp.,
NK27) und [X.] 30
31
-
15
-
(In[X.]aN-[X.]ased [X.]lue/[X.]reen L[X.][X.]s and Laser [X.]iodes, [X.]. Mater
1996, 689, 692

Summary,
[X.]), dass zum Prioritätszeitpunkt die [X.]ntwicklung bereits so weit fortgeschritten war, dass die Verwendung von L[X.][X.] anstelle von [X.]lühbirnen und Leuchtstofflampen zu [X.]eleuchtungszwecken aufgrund der inzwischen gestei-gerten Lichtausbeute untersucht und angesichts der Konkurrenzfähigkeit mit herkömmlichen Leuchtmitteln befürwortet und weiterverfolgt wurde.
b)
[X.]ie [X.]ntgegenhaltung [X.] betrifft einen flächenhaften Strahler, der eine transparente [X.] mit einer Leiterbahnstruktur aufweist. Auf der Unterseite der Platte sind mehrere, mit der Leiterbahnstruktur in Verbindung stehende Lumineszenz-[X.]albleiterkörper flächenhaft verteilt und befestigt. [X.]abei sind die [X.]albleiterkörper von Reflektoren umgeben, die den auf sie auftreffen-den, von den [X.]albleiterkörpern emittierten Lichtanteil durch die [X.] reflektieren. In einer weiteren Ausführungsform können zusätzliche Reflektoren an der Oberseite der [X.] angebracht sein.
aa)
[X.]ie [X.]unktionsweise des flächenhaften Strahlers wird anhand von Ausführungsbeispielen erläutert, die in den nachstehend wiedergegebenen [X.]i-guren
1 und 3 gezeigt werden:

32
33
-
16
-

[X.]a die direkte, in Richtung [X.] (2) emittierte Strahlung (10) im [X.]egensatz zu der durch die Reflektoren (3a) reflektierten Strahlung (9) nicht parallel gebündelt, sondern [X.] verteilt wird, trägt sie nur in geringem Maße zu einer [X.]rhöhung der Lichtstärke bei. [X.]aher wird die [X.] (8) in dem in [X.]igur
1 gezeigten Ausführungsbeispiel auf der Rückseite des [X.]albleiterkör-pers möglichst hochreflektierend ausgebildet. [X.]adurch wird die direkte Strah-lung (10) größtenteils reflektiert und trägt so zusammen mit der unmittelbar in Richtung der Reflektoren (3a) emittierten und dort reflektierten Strahlung (9) zur [X.]esamtemission bei, so dass sich ein hoher Sammelwirkungsgrad ergibt ([X.] Sp.
2 Z.
58-68).
[X.]ei dem in [X.]igur
3 gezeigten weiteren Ausführungsbeispiel, das zusätzli-che Reflektoren (11) an der Oberseite der [X.] (2a) aufweist, wird sowohl ein [X.]roßteil der nach oben emittierten Strahlung (10) als auch die nach unten emittierte und reflektierte Strahlung (9) gebündelt, so dass die Lichtstärke und der [X.] ansteigen
([X.] Sp.
3 Z.
18-34).
Um für bestimmte Anforderungen eine maximale Lichtstärke zu erzielen, können die [X.]albleiterkörper und die Reflektoren so angeordnet werden, dass der auf der [X.] zur Verfügung stehende Platz optimal ausgenutzt 34
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36
-
17
-
wird (Sp.
3 Z.
54-59). [X.]benso können die Zahl der Lumineszenzdioden
und
de-ren Verschaltung sowie die Wellenlänge der emittierten Strahlung nach den spezifischen Anforderungen vorgegeben werden ([X.] Sp.
3 Z.
60-63).
bb)
[X.]amit sind, wie das Patentgericht zutreffend und auch von der [X.]eru-fung unangegriffen entschieden hat, die Merkmale
1.1.1
und 1.2.1, die Merk-malsgruppe 1.3.2 sowie Merkmal 1.4.1 und die Merkmalsgruppe 1.5 offenbart.
cc)
[X.]ntgegen der Auffassung der [X.]eklagten sind
auch die Merkmale 1.1.2, 1.2.2 und 1.3.1
offenbart.
Nach den Ausführungen in der [X.] ist der flächenhafte Strahler vielfäl-tig und u.a. auch als Kfz-Leuchte einsetzbar ([X.] Sp.
4 Z.
10-12). [X.]amit ist Merkmal 1.1.2 erfüllt, selbst wenn hiermit nur Rückleuchten angesprochen sein sollten. [X.]enn diese umfassen jedenfalls Rückfahrscheinwerfer, denen nicht nur eine Signal-, sondern auch eine [X.] zukommt.
Mit den Lumineszenz-[X.]albleiterkörpern weist der Strahler der [X.] auch [X.]eleuchtungseinheiten im Sinne des Merkmals 1.2.2 auf.
Merkmal 1.3.1 beschreibt

wie oben dargelegt

lediglich den beim [X.]in-satz von L[X.][X.] typischen [X.]ffekt, dass mehrere L[X.][X.] ein Objekt regelmäßig in der Weise beleuchten, dass die einzelnen Strahlenbündel jeweils nur auf einen Teil des zu beleuchtenden Objekts auftreffen. [X.]iese Wirkung kommt auch dem
Strahler der [X.]
zu.
dd)
Nicht offenbart ist jedoch

wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt

Merkmal 1.4.2.
In der [X.] ist lediglich ausgeführt, dass der Lichtstrom einer [X.]inzel-Lumineszenzdiode typischerweise 1 bis 4
lm beträgt.
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-
18
-
[X.]ioden mit einem Lichtstrom von 5
lm waren zum Prioritätszeitpunkt im Stand der Technik bekannt. Auch das Streitpatent geht ohne weiteres von der [X.]xistenz derartiger [X.]ioden aus. [X.]ür den [X.]achmann, der ausgehend von der [X.] die Lichtausbeute des Strahlers steigern will, liegt
es nahe, Leuchtdioden mit einem höheren Lichtstrom als dem
in der [X.] genannten typischen Wert von 1 bis 4
lm zu wählen, zumal die [X.] diesen [X.]ereich auch nicht als mögli-che Obergrenze für den offenbarten Strahler beschreibt.
2.
[X.]insichtlich des [X.]egenstands
von Patentanspruch
14 ergibt sich [X.] abweichende [X.]eurteilung der Patentfähigkeit. [X.]as hiermit beanspruchte [X.]e-leuchtungssystem besteht aus einer oder mehreren erfindungsgemäßen [X.] nach Patentanspruch
1 oder einem davon abhängigen Patentanspruch. [X.]as zusätzliche Merkmal, diese
Lampen über ein

im Patentanspruch nicht näher beschriebenes

Steuerungssystem steuern zu
können, ist dem [X.]achmann durch sein [X.]achwissen nahegelegt, so dass auch der [X.]egenstand von Pa-tentanspruch
14 nicht als auf
erfinderischer
Tätigkeit beruhend anzusehen ist.
3.
[X.]er [X.]egenstand von Patentanspruch
1 in der [X.]assung der [X.]ilfsan-träge I, [X.], [X.]I, [X.]Ia und [X.] beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
a)
Nach [X.]ilfsantrag
I soll der [X.]egriff "Leuchte"
dahin konkretisiert wer-den, dass diese als Straßenbeleuchtung, Scheinwerfer oder [X.]lutlicht ausgebil-det ist.
[X.]ie [X.]eschränkung des [X.]egenstands von Patentanspruch
1 auf
eine Leuchte, die als Straßenbeleuchtung, Scheinwerfer oder [X.]lutlicht ausgebildet ist, vermag die Patentfähigkeit nicht zu begründen. Auch in dieser Ausführungs-form ist der [X.]egenstand von Patentanspruch
1 dem [X.]achmann durch die [X.] nahegelegt. Zwar werden die nach [X.]ilfsantrag
I
beanspruchten [X.]eleuchtungs-körper weder in den Ansprüchen noch in der [X.]eschreibung der [X.] als Ver-44
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-
19
-
wendungsbeispiele des dort beschriebenen flächenhaften Strahlers aufgeführt
(vgl. Patentanspruch
15 und [X.]eschr. Sp.
4 Z.
10
f.). [X.]er Strahler soll nach den [X.]rläuterungen der [X.] jedoch vielfältig einsetzbar sein ([X.] Sp.
4 Z.
10
f.). Weiter heißt es in
der [X.], Aufgabe der [X.]rfindung sei, einen Strahler mit einem
hohen Wirkungsgrad bereitzustellen
([X.] Sp.
3 Z.
35-38). [X.]ieser kön-ne durch eine hohe Lichtstromnutzung und eine wirksame Lichtbündelung [X.] eine einfache Ausbildung der Reflektoren erreicht werden ([X.] Sp.
1 Z.
6064). [X.]ür bestimmte Anforderungen könne durch eine entsprechende An-ordnung der [X.]albleiterkörper auf der [X.] auch eine maximale Licht-stärke erzielt werden. [X.]iese Ausführungen gaben dem
[X.]achmann die Anre-gung, das in der [X.] offenbarte Konstruktionsprinzip auch für die in [X.]ilfsan-trag
I genannten [X.]eleuchtungskörper in [X.]etracht zu ziehen, zumal die Verwen-dung von L[X.][X.] zu [X.]eleuchtungszwecken im Prioritätszeitpunkt, wie ausgeführt, ohnehin zunehmend in den [X.]lick genommen wurde.
b)
Nach [X.]ilfsantrag
[X.] soll in der [X.]assung nach [X.]ilfsantrag
I die Merk-malsgruppe 1.3 insofern ergänzt werden, als die [X.]eleuchtungseinheiten an ei-nen Kühlkörper angeschlossen sein sollen.
[X.]ieses Merkmal vermag die erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Verwendung von Kühlkörpern bei L[X.][X.]-Leuchten zum Prioritätszeitpunkt im Stand der Technik bereits bekannt, so dass das Vorsehen eines Kühlkörpers
eine für den [X.]ach-mann naheliegende Maßnahme darstellt, wenn aufgrund der Wärmeentwick-lung der L[X.][X.] eine Überhitzung zu befürchten ist.
c)
Nach [X.]ilfsantrag
[X.]I soll die [X.]assung nach [X.]ilfsantrag
I um ein zu-sätzliches Merkmal ergänzt werden, wonach der gesamte Lichtstrom der L[X.][X.] der Leuchte mindestens 120 lm beträgt.
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-
20
-
Ob dieses Merkmal in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur [X.]rfindung gehörend offenbart ist, kann dahin gestellt bleiben. [X.]enn jedenfalls vermag es die Patentfähigkeit nicht zu begründen.
Nach den Ausführungen in der [X.] beträgt der Lichtstrom einer [X.]inzel-Lumineszenzdiode typischerweise 1 bis 4
lm, während die Lichtstärke ca. 1 bis 3
cd beträgt. [X.]ort heißt es weiter, dass die Lichtstärke für eine Kfz-[X.]remsleuchte zwischen 40
cd und 100
cd liegen müsse. [X.]ies deutet darauf hin, dass
bereits zum Prioritätszeitpunkt L[X.][X.] bekannt waren, mit denen ein Licht-strom von 120
lm zur Verfügung gestellt werden konnte.
Selbst wenn die Anga-ben der [X.] zur Lichtstärke, wie die [X.]eklagte geltend macht, nicht zutreffen sollten, lag für den [X.]achmann jedenfalls auf der [X.]and, dass ein erwünschter Lichtstrom von 120
Im mit der [X.]ntwicklung entsprechend leistungsfähiger L[X.][X.], zu der das Streitpatent keinen [X.]eitrag leistet, realisiert werden konnte.
d)
Nach [X.]ilfsantrag
[X.]Ia sollen die in den [X.]ilfsanträgen
[X.] und [X.]I vorge-sehenen Merkmale miteinander kombiniert werden.
[X.]ies führt zu keiner abweichenden [X.]eurteilung
der Patentfähigkeit, da auch die Kombination dieser aus den zu [X.]ilfsantrag [X.] und [X.]I dargelegten [X.]rün-den dem [X.]achmann nahegelegten Merkmale nicht auf erfinderischer
Tätigkeit
beruht.
e)
Nach [X.]ilfsantrag
[X.] soll in der [X.]assung nach [X.]ilfsantrag
I Merkmal 1.3.2.1 insofern ergänzt werden, als jede [X.]eleuchtungseinheit zumindest einen L[X.][X.]-[X.]hip mit einer aktiven Schicht aus In[X.]aN-[X.]albleitermaterial umfasst.
Auch dieses Merkmal vermag die Patentfähigkeit nicht zu begründen. Wie bereits das Patentgericht ausgeführt hat und sich aus der Veröffentlichung von [X.] (In[X.]aN-[X.]ased [X.]lue/[X.]reen L[X.][X.]s and Laser [X.]iodes, [X.]. Ma-52
53
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-
21
-
ter
1996, No.
8, S.
689
ff., [X.]) ergibt, war Indiumgalliumnitrid
dem [X.]achmann zum Prioritätszeitpunkt als [X.]albleitermaterial für L[X.][X.] bekannt. [X.]amit kann die Verwendung eines L[X.][X.]-[X.]hips
mit einer aktiven Schicht aus In[X.]aN-[X.]albleiter-material nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend angesehen werden.
4.
Nach den [X.]ilfsanträgen
V, VI, V[X.] und V[X.]I ist der [X.]egenstand von Patentanspruch
1 als Verwendungsanspruch formuliert, wobei dieselben zu-sätzlichen Merkmale
vorgesehen sind
wie nach den
[X.]ilfsanträgen
I, [X.], [X.]I und [X.]. Auch in diesen [X.]assungen beruht der [X.]egenstand von Patentanspruch
1 aus den zu den
[X.]ilfsanträgen I, [X.], [X.]I und [X.] dargelegten [X.]ründen nicht auf er-finderischer Tätigkeit.
5.
[X.]er
[X.]egenstand von Patentanspruch
14 bezieht sich in der [X.]assung aller
[X.]ilfsanträge auf ein [X.]eleuchtungssystem mit einer oder mehreren [X.] nach den jeweils vorangehenden Patentansprüchen. Nachdem dem [X.]e-genstand von Patentanspruch
1 auch in der [X.]assung der [X.]ilfsanträge keine Patentfähigkeit zukommt, ist die Patentfähigkeit eines hierauf basierenden [X.]e-leuchtungssystems aus denselben [X.]rwägungen zu verneinen, da
allein die Kombination entsprechender Leuchten mit einem Steuerungssystem keine
er-finderische Tätigkeit zu begründen vermag.
6.
[X.]ie Verteidigung des [X.] mit auf
[X.]n
be-schränkten [X.]assungen
ist in der [X.]erufungsinstanz nicht
sachdienlich und damit nicht
mehr zulässig, nachdem die [X.]eklagte auf die Verteidigung des [X.] in dieser [X.]orm in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht ausdrücklich verzichtet hat

116 Abs.
2 Nr.
1 Pat[X.]).
58
59
60
-
22
-
[X.].
[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 Pat[X.]
in Verbindung mit §
97 Abs.
1 ZPO.

Meier-[X.]eck
[X.]rabinski
[X.]acher

[X.]
Kober-[X.]ehm
Vorinstanz:
[X.]undespatentgericht, [X.]ntscheidung vom 23.06.2015 -
4 Ni 35/13 ([X.]P) -

61

Meta

X ZR 125/15

19.12.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. X ZR 125/15 (REWIS RS 2017, 380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 380

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 96/14 (Bundesgerichtshof)

Berufungsverfahren: Verneinung der Glaubwürdigkeit des erstinstanzlich vernommenen Zeugen bei unmöglicher erneuter Zeugenvernehmung - Yttrium-Aluminium-Granat


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